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Qualifikationskonflikt bei doppelstöckigen Mitunternehmerschaften

BMFBMF-010221/0764-IV/4/200514.12.20052005

EAS 2670

Vergibt eine betriebführende österreichische KG (Ö-KG), deren 100-prozentige Kommanditistin eine deutsche GmbH (D-GmbH) ist, an eine griechische Kommanditpersonengesellschaft (GR-KG), deren 100-prozentige Kommanditistin wiederum die Ö-KG ist, einen Kredit, dann stellen die hierfür von der GR-KG an die Ö-KG gezahlten Zinsen in Anwendung der bei Personengesellschaften maßgebenden Transparenzmethode "Sondervergütungen" der D-GmbH dar, die dieser in ihrer österreichischen Personengesellschaftsbetriebstätte zugehen.

Als Sondervergütungen bilden die Zinsen sowohl nach österreichischem wie auch nach deutschem Steuerrecht Bestandteile der in den griechischen Personengesellschaftsbetriebstätten erzielten Gewinne.

Die D-GmbH unterliegt in Österreich mit ihren aus den österreichischen Personengesellschaftsbetriebstätten erzielten Gewinnen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Obgleich das österreichisch-griechische DBA nicht anwendbar ist, weil der Zinsenempfänger (die Ö-KG) nicht im Sinn des DBA in Österreich ansässig ist, sind dennoch die Gewinne der griechischen Personengesellschaftsbetriebstätte (inklusive der als Sondervergütungen gezahlten Zinsen) aus der Besteuerungsgrundlage der D-GmbH in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Dies ergibt sich auf der abkommensrechtlichen Ebene einerseits aus dem Betriebstättendiskriminierungsverbot des DBA-Deutschland, weil das Freistellungsgebot des österreichisch-griechischen DBA zur Anwendung käme, wenn die D-GmbH kein deutsches, sondern ein österreichisches Unternehmen wäre und Betriebstätten deutscher Unternehmen nicht gegenüber Betriebstätten österreichisches Unternehmen diskriminiert werden dürfen (siehe in diesem Sinn EAS 2157). Die Steuerfreistellungsverpflichtung leitet sich nach Auffassung des BM für Finanzen aber auch aus Artikel 7 des österreichisch-deutschen DBA ab, weil diese Bestimmung es nur gestattet, die den inländischen Betriebstätten zuzurechnenden Gewinnteile zu besteuern (EAS 2007); die ggstl. Zinsen bilden unter den gegebenen Umständen (wenn dies auch aus deutscher Sicht so gesehen wird) keine Gewinnbestandteile der inländischen Betriebstätte der D-GmbH.

Zieht man in Betracht, dass Griechenland die griechische Personengesellschaft als Körperschaft besteuert und folglich mangels Durchgriffs auf die D-GmbH in den fremdüblich gezahlten Zinsen solche erblickt, die unter Artikel 11 des Abkommens zwischen Griechenland und Deutschland fallen und daher als Betriebsausgabe die griechische Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage mindern, ist Deutschland nicht verpflichtet, diese unter Artikel 11 fallenden Zinsen nach dem Methodenartikel seines Abkommens mit Griechenland von der deutschen Besteuerung freizustellen (siehe die hier maßgebenden Überlegungen aus Beispiel Nr. 13 des OECD-Partnership Reports). Aber auch Artikel 7 des österreichisch-deutschen Abkommens hindert Deutschland nicht an der Besteuerung der griechischen Zinsen, wenn nach dem Recht Österreichs und Deutschlands diese Zinsen für steuerliche Belange nicht der österreichischen Betriebstätte zuzurechnen sind; und zwar ungeachtet des Umstandes, dass der Eingang dieser Zinsen handelsrechtlich als Ertrag der österreichischen Betriebstätte gebucht worden ist.

14. Dezember 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Qualifikationskonflikt, Personengesellschaften, Sondervergütungen, Gesellschafterkredit

Verweise:

EAS 2157
EAS 2007

Stichworte