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In Deutschland ansässige und atypisch still an einer österreichischen GmbH Beteiligte mit bulgarischen Betriebstättengewinnen

BMFA 13/10-IV/4/0211.11.20022002

EAS 2157

Hat sich eine deutsche GmbH & Co KG mit fünf deutschen Investoren (in Deutschland ansässigen natürlichen Personen) als atypisch stiller Gesellschafter an einer österreichischen GmbH beteiligt, die in Form einer Betriebstätte eine bulgarische Fabrik betreibt, dann erscheint folgende Sichtweise vertretbar:

Wenn die mit den deutschen Investoren zu teilenden Gewinne von einer österreichischen Mitunternehmerschaft erzielt wurden, die in Österreich eine Betriebstätte unterhält (maW, wenn die GmbH nicht nur in bulgarischen, sondern auch in österreichischen Betriebstätten operativ tätig ist, wobei die österreichischen Betriebstätten zugleich Betriebstätten der deutschen Mitunternehmer bilden), dann bewirkt das Diskriminierungsverbot des Artikels 24 Abs. 3 des DBA-Deutschland-2000, dass die in der bulgarischen Betriebstätte angefallenen Gewinne in gleicher Weise von der österreichischen Besteuerung freizustellen sind, wie wenn alle Beteiligten in Österreich ansässig wären (und wenn folglich ein österreichisches Unternehmen die bulgarischen Gewinne erzielt hätte und damit gemäß dem DBA-Bulgarien von der Besteuerung freizustellen wäre). Zu dem gleichen Ergebnis müssten die Erwägungen des EuGH führen, wie sie im St-Gobain-Urteil (EuGH vom 21.9.1999, C-307/97 ) zum Ausdruck kommen, in dem ebenfalls einer bloßen Betriebstätte eines Steuerausländers eine DBA-Steuerbefreiung (im Urteilsfall: DBA-Steuerbefreiung für Schachteldividenden) zuerkannt wurde.

11. November 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Anmerkungen:
In dieser EAS ist das Diskriminierungsverbot als Grund für die Freistellung der bulgarischen Betriebstätteneinkünfte angeführt. Die Freistellung leitet sich aber auch aus der in EAS 2007 in einem reziproken Fall dargestellten Sichtweise ab, dass nämlich das DBA-Deutschland/Österreich es nicht zulässt, bei in Deutschland Ansässigen mehr als nur die inländischen Betriebstätteneinkünfte zu besteuern.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 24 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

atypisch stille Beteiligung, Diskriminierungsverbot, Betriebstätte

Verweise:

EuGH 21.09.1999, Rs C-307/97
EAS 2007

Stichworte