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Inländische Piloten eines deutschen Speditionsunternehmens

BMFBMF-010221/0496-IV/4/200525.7.20052005

EAS 2647

Ab 1.1.2003 steht das Besteuerungsrecht bei den in Österreich ansässigen Piloten eines im internationalen Verkehr betriebenen Flugzeuges jenem Staat zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Luftverkehrsunternehmens befindet (Artikel 15 Abs. 5). Werden daher von einem deutschen Speditionsunternehmen mit deutschem Geschäftsleitungsort zwei grenzüberschreitend betriebene Flugzeuge an einem Heimatflughafen in Österreich stationiert, dann unterliegen die Bezüge der Piloten auch dann der Besteuerung in Deutschland, wenn diese Piloten mittlerweile in Österreich ansässig geworden sind.

Da das DBA-Deutschland keine allgemeine "subject-to-tax-Klausel" enthält, ist in Österreich auch dann Steuerfreistellung zu gewähren, wenn Deutschland sein innerstaatliches Recht so auslegen sollte, dass bei den in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen Piloten für die außerhalb Deutschlands erbrachten Arbeitsleistungen keine Steuerpflicht geltend gemacht werden kann und daher auf Grund der Logbucheintragungen 79% der Bezüge in Deutschland unbesteuert bleiben (siehe auch EAS 2265).

Die besondere "subject-to-tax-Klausel" des Artikels 15 Abs. 4 entfaltet nach dem Wortlaut des Artikels 15 Abs. 5 keine Auswirkung auf die Besteuerungszuteilung im internationalen Luftverkehr. Denn diese Steuerzuteilung hat "ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen" zu erfolgen und die besondere "subject-to-tax-Klausel" des Absatzes 4 ist in diesen "vorstehenden Bestimmungen" enthalten. Außerdem gilt diese "subject-to-tax-Klausel" nur insoweit, als für die Steuerzuteilung die Arbeitsausübung in einem Vertragstaat maßgebend ist; dies ist aber bei der Besteuerungszuteilung in Bezug auf die Pilotenbezüge nicht der Fall, weil diese unabhängig vom Arbeitsort stets zugunsten des Geschäftsleitungsstaates angeordnet wird.

Da sonach unter den genannten Gegebenheiten kein österreichisches Besteuerungsrecht besteht, bedarf die Frage, ob durch das "Parken" der beiden Flugzeuge in Österreich eine "Lohnsteuerbetriebstätte" entsteht, keiner näheren Untersuchung.

25. Juli 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 Abs. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 15 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Piloten, subject-to-tax-Klausel

Verweise:

EAS 2265

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