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DBA-Entlastungsverordnung und Engagements deutscher Orchester

BMFBMF-010221/0497-IV/4/200525.7.20052005

EAS 2644

Ab Wirksamkeitsbeginn (1.1.2003) des neuen österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. III Nr. 182/2002, ist die Aussage in Abs. 4 Z 2 des "Orchestererlasses" (AÖF Nr. 112/1995 idF 54/2000) überholt. Nach dieser Erlassbestimmung musste keine Abzugsbesteuerung von Gagen vorgenommen werden, die an deutsche Orchester gezahlt wurden.

Auf Grund des neuen Abkommens kann eine Steuerentlastung im Gastspielstaat des Orchesters nur mehr unter den Bedingungen des Artikels 17 Abs. 3 des Abkommens und des hierzu ergangenen Schlussprotokolls erwirkt werden: es betrifft dies im Wesentlichen überwiegend öffentlich geförderte Orchester sowie Orchester, die auf Dauer keinen Gewinn erzielen (EAS 2429). Ob im Fall eines Orchestergastspieles derartige, zur Steuerentlastung verpflichtende Gegebenheiten vorliegen, müsste von der Steuerverwaltung des Ansässigkeitsstaates des Orchesters bestätigt werden (siehe EAS 2551 betr. ein schweizerisches Orchestergastspiel). Wird dem österreichischen Veranstalter in einem solchen Fall auf dem Vordruck ZS-QU2 die Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Steuerverwaltung sowie die zusätzliche Bestätigung über die Qualifikation des Orchesters als ein durch Artikel 17 Abs. 3 DBA begünstigter Kulturträger vorgelegt, dann wird damit den Dokumentationserfordernissen der DBA-Entlastungsverordnung im Allgemeinen entsprochen.

Ist allerdings der Empfänger abzugspflichtiger Einkünfte eine ausländische Stiftung, darf gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 der DBA-Entlastungsverordnung (BGBl. III Nr. 92/2005) eine abkommenskonforme Steuerentlastung nur im Rückzahlungsverfahren erfolgen.

Wird das in Österreich gastierende deutsche Orchester von einer deutschen Stiftung betrieben, dann könnte eine unmittelbare Steuerbefreiung noch auf Reziprozitätsbasis herbeigeführt werden. Kann daher bestätigt werden, dass eine vergleichbare österreichische Stiftung ihr Orchester steuerfrei in Deutschland gastieren lassen kann, dann bestünden gegen eine unmittelbare Steuerfreistellung auch in Österreich keine Bedenken, weil ein solches Reziprozitätsverhalten Österreichs durch § 48 BAO gesetzlich abgedeckt erscheint.

25. Juli 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Anlage 1 Abs. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Orchester, öffentliche Subventionierung, Reziprozitätserklärung, DBA-Entlastungsverordnung

Verweise:

EAS 2429
EAS 2551
BMF 31.1.2000, 04 0610/12-IV/4/00

Stichworte