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KESt-Vermeidung bei Gewinnausschüttung an eine thailändische Muttergesellschaft

BMFBMF-010221/0413-IV/4/200525.7.20052005

EAS 2631

Gründet eine thailändische Gesellschaft gemeinsam mit einem österreichischen Staatsbürger eine Vertriebs-GmbH in Österreich, wobei die thailändische Gesellschaft 95% der Anteile hält, dann unterliegen die von der österreichischen Vertriebs-GmbH (Y-GmbH) an die thailändische Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne der Kapitalertragsteuer, die gemäß Artikel 10 Abs. 2 lit. b DBA-Thailand auf 10% einzuschränken ist.

Wird das Aufgabenfeld der österreichischen Y-GmbH derart begrenzt, dass sie nur die Funktion eines abhängigen Vertreters ausübt, dann würde damit die thailändische Gesellschaft in Österreich einen "ständigen Vertreter" unterhalten und sonach selbst in die österreichische beschränkte Steuerpflicht eintreten. Ob im konkreten Einzelfall das Sachverhaltsbild eine derartige Würdigung verträgt, ist allerdings eine Frage der Sachverhaltsbeurteilung, in die seitens des BM für Finanzen grundsätzlich nicht eingegriffen wird. Es ist aber richtig, dass zutreffendenfalls die thailändische Gesellschaft damit auf der Ebene des Abkommensrechtes eine "Betriebstätte" im Sinn von Artikel 5 des Abkommens in Österreich unterhält.

Allerdings würde es zu weit gehen, in einem solchen Fall die 95%ige Beteiligung an der Y-GmbH dieser bloßen Vertreterbetriebstätte (also wieder der Y-GmbH selbst) zuzurechnen. Dies mit der Folge, dass unter Berufung auf das Betriebstättendiskriminierungsverbot des Artikels 25 Abs. 2 DBA-Thailand eine Freistellung von der Kapitalertragsteuerbelastung mit der Begründung gefordert wird, diese Vertreterbetriebstätte sei wie ein österreichisches Unternehmen (Kapitalgesellschaft) zu behandeln, dem der Steuervorteil der Beteiligungsertragsbefreiung zukommt.

Im Übrigen ist zu bedenken, dass ein DBA- Betriebstättendiskriminierungsverbot einer ausländischen Gesellschaft nur dann die Vorteile der Beteiligungsertragsbefreiung verschaffen kann, wenn hinsichtlich einer derart weiten Auslegung die Reziprozität mit dem jeweiligen DBA-Partnerstaat hergestellt ist.

25. Juli 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA T (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Thailand (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 263/1986
Art. 5 DBA T (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Thailand (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 263/1986
Art. 25 Abs. 2 DBA T (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Thailand (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 263/1986

Schlagworte:

Vertreterbetriebstätte, Beteiligungsertragsbefreiung, Diskriminierungsverbot, Kapitalertragsteuer

Stichworte