EAS 2587
Wird im Zuge einer Außenprüfung bei einer österreichischen Diskothek festgestellt, dass 2/3 der Ausgaben für die Gästeunterhaltung über Agenturen an ausländische Entertainer (Musiker, DJs, Tänzerinnen usw.) weiterfließen, wobei diese Entertainer der Diskothek von einer österreichischen Agentur zur Verfügung gestellt werden, dann trifft die primäre Verpflichtung zur Einbehaltung des "Künstlersteuerabzuges" nach § 99 EStG nicht die Diskothek, sondern ihren Vertragspartner, die österreichische Agentur. Denn die Steuerabzugsverpflichtung ist demjenigen auferlegt, der Schuldner jener Einkünfte ist, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Dies ist nicht die Diskothek; denn sie schuldet Einkünfte an eine unbeschränkt steuerpflichtige Agentur. Zwar ist auch die österreichische Agentur nicht zivilrechtlicher Schuldner der dem ausländischen Unterhaltungskünstler zufließenden und daher steuerpflichtigen Einkünfte, wenn diese Künstler in der Vertragsverkettung nicht von dieser österreichischen, sondern von einer weiteren eingeschalteten ausländischen "Bookingagentur" engagiert werden; doch ergibt sich aus der Künstlerdurchgriffsklausel (§ 99 Abs. 1 Z 1 letzter Satzteil EStG), dass die Steuerabzugspflichtung auch jemanden treffen kann, der Zahlungen an Nicht-Steuerpflichtige (hier: an die ausländische Bookingagentur) leistet, wenn darin der beschränkten Steuerpflicht unterliegende Unterhaltungsentgelte enthalten sind.
Es ist wohl richtig, dass sowohl die Zahlung der Diskothek als auch die Zahlung der österreichischen Agentur anteilige Unterhaltungsentgelte beschränkt steuerpflichtiger Künstler beinhaltet und damit die Steuerabzugsvoraussetzung erfüllt. Doch kann es nicht Sinn der Künstlerdurchgriffsklausel sein, mehrere österreichische Unternehmen gleichzeitig für dieselben Künstleranteile zum Steuerabzug zu verpflichten; es kann damit diese Verpflichtung damit immer nur den letzten österreichischen Unternehmer treffen, der bei Kettenverträgen in Erscheinung tritt, mithin im vorliegenden Fall nur die österreichische Agentur und nicht gleichzeitig auch die österreichische Diskothek. Wird allerdings die Abzugssteuer bereits von der Diskothek entrichtet, dann befreit dies die österreichische Agentur von ihrer Abzugsverpflichtung.
Ist branchenbezogen bekannt, dass im Diskothekengeschäft arbeitende Agenturen beispielsweise mit 15% bis 17%igen Provisionssätzen arbeiten, dann bestehen keine Bedenken, auf dieser Grundlage den "Künstleranteil" der Agenturhonorare zu schätzen. Zahlt daher die Diskothek der österreichischen Agentur einen Betrag von 100 und überweist die Agentur 85 an die ausländische Bookingagentur, dann könnte bei dieser Schätzungsannahme ein (abgerundeter) Betrag von 70 als Berechnungsgrundlage für den 20%igen Steuerabzug dienen. Das Gleiche würde gelten, wenn die Diskothek den Steuerabzug vornimmt und in griffweiser Schätzung für beide Agenturen je 15% vom Gesamtbetrag zum Abzug bringt und damit ebenfalls den Steuerabzug von 70 vornimmt.
25. April 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Diskotheken, Künstlerbesteuerung, Unterhaltungsdarbietungen, Künstleragenturen |