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Beiträge zu deutschen Pensionskassen

BMFBMF-010221/0137-IV/4/200525.4.20052005

EAS 2580

Wurde ein bisher in Deutschland ansässiger Dienstnehmer, von seiner deutschen Konzernzentrale nach Österreich entsandt, um hier als Geschäftsführer die österreichische Tochtergesellschaft zu leiten, und wird vereinbart, dass die österreichische Tochtergesellschaft die Beiträge zur deutschen Pensionskasse übernehmen soll, dann ist für die Frage der steuerlichen Behandlung dieser Beitragszahlungen das Diskriminierungsverbot des Artikels 15 Abs. 7 DBA-Deutschland zu beachten. Da nach österreichischem Recht Arbeitgeberbeiträge zu österreichischen Pensionskassen nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Dienstnehmers gehören, und zwar unabhängig davon, ob für die Kassenzugehörigkeit des betroffenen Dienstnehmers eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder nicht, muss Gleiches auch für die Pensionsbeiträge zur deutschen Pensionskasse gelten. Allerdings wäre noch das formale Erfordernis der in Abs. 7 lit. b DBA-Deutschland geforderten Feststellungserklärung der zuständigen Behörde (im vorliegenden Fall: Bundesministerium für Finanzen) zu erwirken, dass eine grundsätzliche Vergleichbarkeit mit einer österreichischen Pensionskasse gegeben ist. Diese Erklärung könnte nach den derzeitigen Gegebenheiten auf der Grundlage einer begründeten gutachtlichen Äußerung erteilt werden; es wäre keine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die ausländische Pensionskasse nicht im wesentlichen allen Unternehmensmitarbeitern offen steht und einer öffentlichen Kontrolle unterliegt und wenn sie daher eher mit einer (steuerfreien) Investmentinstitution für die Mitglieder der Unternehmensleitung als mit einer typischen österreichischen Pensionskasse vergleichbar wäre.

24. April 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 Abs. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Pensionskassen, Diskriminierungsverbot

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