EAS 2604
Anlässlich der österreichisch-deutschen Konsultationsgespräche vom 15. Dezember 2004 ist im Grunde Einvernehmen erzielt worden, dass die nach Artikel 19 Abs. 3 DBA-Deutschland vorzunehmende Abgrenzung zwischen der gewerblichen und hoheitlichen Tätigkeit eines Vertragstaates sich nach jenen Grundsätzen richten soll, die im innerstaatlichen Ertragsteuerrecht der beiden Staaten für die Bestimmung der Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes gelten.
Mit Erlass vom 19. September 1989, AÖF Nr. 281/1989, sind auf österreichischer Seite zahlreiche betriebliche Aktivitäten festgestellt worden, denen jedenfalls gewerblicher Aktivitätscharakter beizumessen ist; diese Liste ist bei den erwähnten Gesprächen auch der deutschen Seite übergeben worden. Darnach gehören zu den Betrieben gewerblicher Art: Altersheime, Ankündigungsbetriebe, Ausstellungen, Bauhöfe, Bestattungsanstalten, botanische Gärten, Brückenwaagen, Büchereien, Druckereien, Erholungsheime, Erziehungsheime, E-Werke, Freibäder, Gärten, Gärtnereien, Gaststättenbetriebe, Gaswerke, gewerbliche Produktionsbetriebe, Hafenbetriebe, Hallenbäder, Internate, Jugendheime, Kantinen, Kiesgruben, Kindergärten, Kinos, Krankenanstalten, Krankenbeförderungsdienste (siehe hierzu aber auch EAS 2494), Kurbetriebe, Messen, Müllbeseitigungsanstalten, Museen, Musikschulen, Nutzwasserversorgung, Obdachlosenasyle, Orchester, Parkgaragen, Pfandleihanstalten, Pflegeheime, Reisebüros, Rettungsdienste, Rollfähren, Sandgruben, Schottergruben, Schulen (ohne Öffentlichkeitsrecht), Schülerheime, Seilbahnen, Sesselliftanlagen, Sportplätze, Steinbrüche, Tennisplätze, Theater, Theaterkartenbüros, Thermalwasserabgaben gegen Entgelt, Verkehrsbüros, Verkehrsbetriebe, Versorgungsunternehmen Volksfeste, Volkshochschulen, Waisenhäuser, Wärmeversorgung, Weinkeller, Ziegeleien, zoologische Gärten.
Die vorstehende Liste ist einerseits nur beispielhaft zu verstehen; in Österreich ansässige Mitarbeiter der in dieser Liste genannten Betriebe fallen nicht unter Artikel 19 DBA-Deutschland. Österreich betrachtet aber etwa auch Kasinos als Betriebe gewerblicher Art (EAS 2494). Andererseits ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass dann, wenn sich herausstellt, dass sich der Begriff des "Betriebes gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts" durch Gesetz oder Rechtsprechung gewandelt hat, dies auch abkommensrechtlich entsprechende Folgewirkungen nach sich zieht. Denn gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens ist - soferne sich aus dem Abkommenszusammenhang selbst nichts Gegenteiliges ergibt - auf die innerstaatliche Rechtslage im jeweiligen Zeitpunkt der Abkommensanwendung abzustellen.
Ein österreichischer Grenzgänger, der als Mitarbeiter im Bauhof einer grenznahen deutschen Gemeinde tätig ist, fällt nach dem derzeitigen Stand der österreichisch-deutschen Konsultationen nicht unter die Steuerzuteilungsregel des Artikels 19, sondern unter die Grenzgängerregelung des Artikels 15 Abs. 5 des Abkommens, die das ausschließliche Besteuerungsrecht Österreich zuteilt.
25. April 2005
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 19 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Betriebe gewerblicher Art, Erwerbsklausel, Bauhöfe, Grenzgänger |
Verweise: | EAS 2494 |