Bietet ein Abgabenschuldner zur Tilgung von Abgabenschulden die Abtretung (Zession) einer ihm gegen einen Dritten zustehenden Forderung an, so wird die Zession gemäß
§ 1392 ABGB erst dadurch wirksam, dass die Abgabenbehörde dieses Anbot annimmt.
Zur Entrichtung von Abgabenschulden kommt nur eine Abtretung zahlungshalber in Betracht. Hiedurch tritt eine Tilgung der Schuld insoweit ein, als der Übernehmer (somit das Finanzamt) vom Dritten (übernommenen Schuldner) tatsächlich befriedigt wird.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist hingegen die Entrichtung von Abgabenschulden im Weg einer Abtretung an Zahlungs Statt ausgeschlossen. Eine solche Abtretung hätte nämlich zur Folge, dass an die Stelle einer Forderung des Übernehmers gegen den Abtretenden eine solche des Übernehmers gegen den übernommenen Schuldner treten würde. Mit der Abtretung wäre also bereits die Forderung des Übernehmers gegen den Abtretenden getilgt, womit das Risiko einer etwaigen Uneinbringlichkeit gegenüber dem übernommenen Schuldner beim Übernehmer liegen würde.
Eine Zession zahlungshalber ist nur gegen Vorbehalt der Rückabtretung vom Finanzamt anzunehmen und überdies nur dann, wenn es nach der Art der Forderungen und im Hinblick auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des übernommenen Schuldners wahrscheinlich ist, dass die abgetretene Forderung ohne Schwierigkeiten eingeht oder eingebracht werden kann.
Die Abtretung ist ein privatrechtlicher Vorgang und wird durch Vertragsabschluss rechtswirksam. Vorsichtshalber ist der Abtretungsvertrag (Abtretungserklärung und Annahmebestätigung) schriftlich abzuschließen; außerdem ist aus Zweckmäßigkeitsgründen vom Finanzamt die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des abtretenden Abgabenschuldners zu verlangen, es sei denn, dass die Unterschrift vor einem Organ der Abgabenbehörde geleistet oder vor einem solchen ausdrücklich anerkannt wird. Dem übernommenen Schuldner ist unverzüglich eine Ausfertigung des Vertrages zu eigenen Handen zuzustellen, zumal dem
§ 1395 ABGB zufolge an den Abtretenden (somit an den Abgabenschuldner) solange mit schuldbefreiender Wirkung gezahlt werden kann, bis der übernommene Schuldner von der Abtretung Kenntnis erlangt.
Die Errichtung eines schriftlichen Abtretungsvertrages ist gebührenfrei (§ 33 TP 21 Abs. 2 Z 1 GebG).
Der Eingang der abgetretenen Forderung ist vom Finanzamt insbesondere unter Bedachtnahme auf Fälligkeit und Verjährung zu überwachen. Bestreitet der übernommene Schuldner den Rechtsbestand der abgetretenen Forderung aus triftigen Gründen oder stellt sich nachträglich seine Zahlungsunfähigkeit heraus, so hat das Finanzamt die Forderung unter Berufung auf den diesbezüglichen Vorbehalt (siehe Rz 164) an den Abgabenschuldner rückabzutreten. In allen sonstigen Fällen, insbesondere wenn eine andere Einbringungsmöglichkeit der Abgabenschuld nicht besteht, ist wegen Einklagung der abgetretenen Forderung unverzüglich an die Finanzprokuratur heranzutreten. Der Finanzprokuratur ist unter Anschluss des Abtretungsvertrages eine genaue Sachverhaltsdarstellung zu geben, aus welcher der Rechtsgrund der abgetretenen Forderung und die in Betracht kommenden Beweismittel, insbesondere Zeugen, Urkunden oder sonstige schriftliche Belege, zu ersehen sind.
Randzahlen 166 bis 199: derzeit frei