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Protokoll über die Bundeseinkommensteuertagung 2004

BMF010203/105-IV/6/0419.11.20042004Protokoll über die Bundeseinkommensteuertagung 2004

Zur Erzielung einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise fand im Juni 2004 die jährliche so genannte Bundeseinkommensteuertagung des Bundesministeriums für Finanzen gemeinsam mit den Finanzämtern statt, bei der in der Praxis auftauchende Zweifelsfragen in den Bereichen Einkommensteuer behandelt werden.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Einkommensteuerprotokoll

7. § 9 Abs 1 Z 4 EStG 1988 (Rz 3323 EStR 2000)

Drohverlustrückstellung bei schwebenden Absatzgeschäften

Sachverhalt:

Laut Rz 3323 EStR 2000 ergibt sich die Rückstellung aus der Gegenüberstellung der Forderung auf das Entgelt einerseits und den Vollkosten (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) andererseits.

Fragestellung:

Gemäß § 198 Abs. 8 Z 1 HGB ist eine Rückstellung zu bilden, soweit Verluste vorhersehbar sind. Solche Verluste können daraus entstehen, dass noch anfallende Herstellungskosten, Verwaltungs- und Vertriebskosten im Verkaufspreis nicht mehr abgedeckt werden können. Die Ermittlung des voraussichtlichen Verlustes kann sowohl auf Vollkostenbasis als auch auf Teilkostenbasis erfolgen. Bezüglich der Frage, wann die Rückstellungsberechnung auf Vollkostenbasis und wann auf Teilkostenbasis zu erfolgen hat, wird auf die Ausführungen zur retrograden verlustfreien Bewertung fertiger und unfertiger Erzeugnisse sowie noch nicht abrechenbarer Leistungen verwiesen (vgl Egger/Samer/Bertl "Der Jahresabschluss nach dem Handelsgesetzbuch", 8. Auflage, Seite 273).

Laut Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, Tz 43 zu § 5 und Rz 3323 EStR 2000 ist die Rückstellung zu Vollkosten zu bilden. Der Ansatz der Vollkosten sei deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei der Rückstellung um eine vorweggenommene Teilwertabschreibung handelt und auch der Ausgangswert der Teilwertabschreibung, nämlich die eigenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Vollkosten angesetzt werden. Eine Rückstellung ist daher auch dann anzusetzen, wenn die Gegenleistung zwar über den Grenzkosten, aber unter den Vollkosten liegt. Ebenso vertritt Mayr bei Verlustrückstellungen den Ausweis zu Vollkosten (Rückstellungen, 262).

Nach Zorn, in Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 9, Tz 145, dürfen hingegen nur die Einzelkosten und die variablen Gemeinkosten in die Rückstellung einbezogen werden. Fixkosten, die auch ohne das konkrete schwebende Geschäft anfallen würden, führen nicht zu einem auf dieses Geschäft zurückzuführenden Verlust. Wesentlich ist, dass die Fixkosten nicht durch den Abschluss des Geschäftes verursacht sind, sondern auch angefallen wären, wenn der Unternehmer das betreffende Geschäft nicht eingegangen wäre. Für die Berechnung der Höhe der Kosten (Aufwendungen) sind künftige Kostensteigerungen bzw -minderungen nur dann zu berücksichtigen, wenn und soweit sie bei Bilanzerstellung bereits sicher sind und nicht auf dem Grunde nach erst nach dem Bilanzstichtag entstandene Umstände zurückgehen.

Mit Wirkung ab der Veranlagung 2001 dürfen Drohverlustrückstellungen gemäß § 9 Abs. 5 EStG 1988 nur mehr mit 80% des Teilwertes, das ist hier der Aufwandsüberhang, angesetzt werden, wenn die Laufzeit der Rückstellung 12 Monate oder mehr beträgt. Die Laufzeit bemisst sich beim Lieferungs- oder Leistungsgeschäft nach dem Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Ausführung der Lieferung bzw Leistung.

Da § 9 EStG 1988 Rückstellungen für das EStG eigenständig regelt, gehen die steuerlichen Rückstellungsgrundsätze als zwingende steuerliche Vorschriften den handelsrechtlichen Regelungen vor. Die in § 9 EStG 1988 festgelegten steuerlichen Rückstellungsvorschriften müssen dem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprechen ausgelegt werden, wobei die Leistungsfähigkeit des § 5-Ermittlers nicht anders zu messen ist als jene der unter § 4 Abs. 1 fallenden Steuersubjekte. Es erhebt sich daher die Frage, ob die Bewertung der Rückstellung nicht zu variablen Kosten zu erfolgen hat.

Sind für die Höhe der Rückstellung Vollkosten oder Teilkosten anzusetzen?

(Droh)verlustrückstellungen sind wie Verbindlichkeitsrückstellungen steuerlich auf Vollkostenbasis zu bewerten. Die Bewertung zu Vollkosten ergibt sich schon aus dem Gesetz: § 9 Abs. 5 EStG sieht für die Bewertung von Rückstellungen den Teilwert (bzw 80% davon) als Bewertungsmaßstab vor. Es lässt sich schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht rechtfertigen, bei den Verbindlichkeitsrückstellungen die Vollkosten und bei den Verlustrückstellungen nur die Teilkosten anzusetzen. Der Teilwert ist ein Bewertungsmaßstab auf Vollkostenbasis. Das gilt für alle Rückstellungen, also für Verbindlichkeits- und Verlustrückstellungen gleichermaßen.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Einkommensteuerprotokoll

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