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Protokoll über die Bundeseinkommensteuertagung 2004

BMF010203/105-IV/6/0419.11.20042004Protokoll über die Bundeseinkommensteuertagung 2004

Zur Erzielung einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise fand im Juni 2004 die jährliche so genannte Bundeseinkommensteuertagung des Bundesministeriums für Finanzen gemeinsam mit den Finanzämtern statt, bei der in der Praxis auftauchende Zweifelsfragen in den Bereichen Einkommensteuer behandelt werden.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Einkommensteuerprotokoll

12. §§ 21, 29 EStG 1988 (Rz 7723e EStR 2000)

Steuerliche Behandlung von Holzbezugsrechten

Sachverhalt:

Im Einzugsgebiet des Wirtschaftsraumes Judenburg Liezen beziehen Abgabepflichtige (v. a. im Ausseerland) Einkünfte aus sogenannten Servitutsrechten. Diese, vorwiegend Holzbezugsrechte (Streu- oder Weiderechte), basieren auf sogenannten Regulierungsvergleichen aus den Jahren 1860 bis 1870. Nachdem es sich im Gegensatz zu Nutzungsanteilen an Waldagrargemeinschaften nicht um Eigentumsrechte handelt, bei denen die Berechtigten Miteigentumsanteile halten, kommt es auch zu keiner Einheitswertfeststellung. Den Servitutsberechtigten obliegen keinerlei Verpflichtungen zur Übernahme waldwirtschaftlicher Maßnahmen wie Fortswegebau, Kulturpflege oder Aufforstungsverpflichtungen. Sie sind allerdings auch nicht (eigen)jagdberechtigt. Beim Verpflichteten - überwiegend die Österreichischen Bundesforste - sind diese Nutzungsrechte immer im C-Blatt als Last, beim Berechtigten meist im A-Blatt grundbücherlich erfasst. Der jährliche Bezug wird im sogenannten Holzverlass (jährliche Zusammenkunft) besprochen und durch Auszeige vom Forstpersonal vorgenommen. Er stimmt idR mengenmäßig mit dem urkundlich fixiertem Ausmaß überein. Sogenannte Vorgriffe im Ausmaß bis zu drei Jahresbezügen können aus wirtschaftlich berücksichtigungswürdigen Gründen in Anspruch genommen werden. Nichtnutzungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, verfallen.

Holzbezugsrechte sind vorwiegend mit landwirtschaftlichen Liegenschaften und Gewerbebetrieben (zB Köhlerei, Schmiede, Bäckerei, Gastwirtschaft) verbunden und setzten seinerzeit die entsprechende Ausübung einer landwirtschaftlichen oder gewerblichen Tätigkeit voraus. Gegenständliche Servitutsrechte sind nur im Zusammenhang mit der Stammsitzliegenschaft vererbbar und veräußerbar. Rechtsgeschäfte über den Verkauf oder die unentgeltliche Übertragung werden von der Agrarbezirksbehörde geprüft (Genehmigungsvermerk auf der Urkunde für die Verbücherung erforderlich). Ablösen durch den Verpflichteten sind möglich.

Fragestellung:

Wie ist die Ausübung der Holzbezugsrechte beim Nutzungsberechtigten steuerlich zu erfassen?

Einkünfte aus Holzbezugsrechten sind wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988. Ist dieses Recht einem Betriebsvermögen zuzuordnen, liegen auf Grund der Subsidiaritätsregel betriebliche Einkünfte vor (VwGH 19. 3. 1985, 84/14/0139). Gehört das Holzbezugsrecht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen, gilt hinsichtlich der Pauschalierung Folgendes: Da Holzservitutsrechte gemäß § 11 Abs 4 BewG 1955 im Einheitswert nicht erfasst sind, sind sie durch die Pauschalierung nicht abgegolten und somit gesondert als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen. Die Erfassung kann wahlweise durch vollständige Einnahmen-Ausgabenrechnung oder entsprechend der Rz 7723e EStR 2000 vorgenommen werden.

Es bestehen keine Bedenken, wenn bei Vorliegen von Einkünften gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 die Einkunftsermittlung wie bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erfolgt.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Einkommensteuerprotokoll

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