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Protokoll über die Bundeseinkommensteuertagung 2004

BMF010203/105-IV/6/0419.11.20042004Protokoll über die Bundeseinkommensteuertagung 2004

Zur Erzielung einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise fand im Juni 2004 die jährliche so genannte Bundeseinkommensteuertagung des Bundesministeriums für Finanzen gemeinsam mit den Finanzämtern statt, bei der in der Praxis auftauchende Zweifelsfragen in den Bereichen Einkommensteuer behandelt werden.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Einkommensteuerprotokoll

9. § 37 Abs 2 Z 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 (Rz 6801 ff und 7369 EStR 2000 )

Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden?

Sachverhalt:

Ein Künstler (der seine Einkünfte nach der Künstler-Pauschalierung ermittelte), kreierte im Jahr 1989 im Auftrag der Stadt Wien für das Mozartgedenkjahr 1991 zwei Geräte, die er als "Optophone" bezeichnete. Die Optophone wurden von der Gemeinde Wien im Jahr 1991 angemietet; die vereinbarten Mietentgelte wurden bis Mitte 1991 beglichen.

In der Folge benützte die Stadt Wien die Geräte weiter, ohne dafür ein Entgelt zu entrichten. Die mehrmalige Aufforderung des Abgabepflichtigen, die Geräte entweder zurückzustellen oder die offenen Mietzinse zu bezahlen, wurden von der Stadt Wien negiert. Nach Einschalten eines Rechtsanwalts und dessen mehrmaliger Intervention erklärte sich die Stadt Wien zu einer Vergleichszahlung bereit.

Laut Auffassung des Abgabepflichtigen (bzw. seines steuerlichen Vertreters) handelt es sich dabei um eine Entschädigung für entgangene Einnahmen (Entschädigungszeitraum: 9 Jahre), sodass die Voraussetzungen des § 37 Abs 2 Z 2 EStG 1988 vorlägen und somit die beantragte Einkünfteverteilung auf drei Jahre zu gewähren sei.

Fragestellung:

Handelt es sich bei der im obigen Sachverhalt angeführten Vergleichszahlung um eine Entschädigung iSd § 32 Z 1 lit. a EStG 1988, für die die Begünstigung des § 37 Abs 2 Z 2 EStG 1988 angewendet werden kann?

§ 32 EStG 1988 begründet keine zusätzliche Einkunftsart. "Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen" nach § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 stellen Einkünfte der Einkunftsart dar, mit der sie wirtschaftlich zusammenhängen.

Die konstitutive Bedeutung des § 32 EStG 1988 besteht darin, dass für die dort genannten Entschädigungen die Steuerbegünstigung des § 37 EStG 1988 vorgesehen ist. Im Hinblick darauf müssen "Entschädigungen" von Einnahmen abgegrenzt werden, die keine spezifische Entschädigung iSd § 32 EStG 1988, sondern "normale" Einnahmen im Rahmen einer steuerlichen Einkunftsquelle darstellen.

Der Begriffsinhalt der "Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen" nach § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 ist durch Lehre und Rechtsprechung bestimmt. Dementsprechend muss es sich um die Abgeltung eines der Zahlung ursächlich zu Grunde liegenden Schadens handeln, der durch ungewöhnliche Ereignisse, die außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes liegen, verursacht worden ist (vgl. Rz 6812 EStR 2000). Der Schaden muss im Entfall von Einnahmen gelegen sein und ohne oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen eingetreten sein, wobei es nicht schädlich ist, wenn der Geschädigte mit dem Schädiger eine Vereinbarung über die Entschädigung trifft.

Bei einer "Entschädigung" darf es sich auch nicht um eine Erfüllung im Rahmen eines bestehenden Rechtsverhältnisses handeln, sei es auch in Abänderung der vereinbarten Modalitäten (zB Nachzahlungen, Abfindungen, bloße Kapitalisierung), sondern es muss eine neue Rechtsgrundlage für die Entschädigung vorliegen (zB Vertrag, gerichtlicher Vergleich, Gerichtsurteil, vgl Rz 6813 EStR 2000).

Im gegenständlichen Fall wurden die überlassenen Instrumente über die vereinbarte Dauer hinaus auf einer zumindest strittigen Rechtsgrundlage über einen Zeitraum von neun Jahren hindurch weiterbenützt. Der zwischen dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde darüber geführte Rechtsstreit betreffend die Rückstellung oder Begleichung der offenen Mieten wurde im Vergleichswege durch die zu beurteilende Zahlung bereinigt.

Die Vergleichszahlung erfüllt die dargestellten Merkmale einer "Entschädigung für entgangene Einnahmen" iSd § 32 Z 1 lit a EStG 1988. Sie stellt eine Abgeltung des ursächlich durch die Weiterbenützung dem Steuerpflichtigen erwachsenen Schadens aus der Nichtverfügbarkeit der Instrumente dar. Angesichts der strittigen Rechtsgrundlage kann nicht von einer bloßen, wenn auch modifizierten Erfüllung im Rahmen eines bestehenden Rechtsverhältnisses gesprochen werden. Mit dem Vergleich liegt vielmehr eine neue Rechtsgrundlage vor, sodass der Tatbestand der "Entschädigung" auch insoweit erfüllt ist.

Im Hinblick auf den neunjährigen Entschädigungszeitraum liegen daher die Voraussetzungen für die Einkünfteverteilung nach § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 vor.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Einkommensteuerprotokoll

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