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Vereinbarkeit des Methodenwechsels gemäß § 10 Abs. 3 KStG 1988 mit dem DBA-Malta

BMF04 3402/1-IV/4/0210.12.20022002

EAS 2184

Doppelbesteuerungsabkommen unterliegen so wie alle anderen Staatsverträge den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des Artikels 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention (BGBl. Nr. 40/1980); sie müssen darnach im Lichte ihres Zieles und Zweckes ausgelegt werden.

Kernziel und Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens ist die Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung, nicht aber die Herbeiführung von Doppelnichtbesteuerungen und ähnlichen Effekten, die zum Nachteil eines oder beider Vertragstaaten für Steuerumgehungszwecke genutzt werden können.

Daher wird auch die Wirksamkeit einer innerstaatlichen Missbrauchsabwehrgesetzgebung durch Doppelbesteuerungsabkommen nicht unterbunden.

Die Richtigkeit dieses DBA-Auslegungsgrundsatzes wird in Z 22 und 23 des OECD-Kommentars zu Artikel 1 des OECD-Musterabkommens verdeutlicht: "Geprüft wurden noch andere Formen des Abkommensmissbrauchs (zB der Gebrauch von Basisgesellschaften) und mögliche Gegenmaßnahmen wie Regelungen, die den wirtschaftlichen Gehalt über die formale Gestaltung stellen ("Substance-over-form"-Regelungen) und Regelungen nach Art der US-amerikanischen Subpart-F-Gesetzgebung. [...] Diese Regeln werden von den Abkommen nicht angesprochen und deshalb durch sie nicht berührt." (EAS 1410, EAS 1485, EAS 1509).

Der vorerwähnte Grundsatz, dass Doppelbesteuerungsabkommen die innerstaatlichen Antimissbrauchsbestimmungen "nicht ansprechen" wird im Übrigen im OECD-Update 2002 noch verstärkt zum Ausdruck gebracht; hinzu kommt die Rechtsprechung des VwGH (VwGH 26.07.2000, 95/14/0145), die - unabhängig von der Entwicklung in der OECD - ebenfalls dem (geradezu selbstverständlichen) Grundsatz folgt, dass sich die DBA-Vertragstaaten mit dem Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht der Möglichkeit begeben wollten, die internationale Steuerumgehung zu unterbinden. Denn Ziel und Zweck eines Abkommens ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht aber die Förderung der internationalen Steuerumgehung.

10. Dezember 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 10 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
DBA M (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Malta (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 294/1979
Art. 31 Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980

Schlagworte:

Methodenwechsel, Basisgesellschaften, Antimissbrauchsbestimmungen, MIssbrauchsabwehrgesetzgebung, Substance-over-form-Regelung, Subpart-F-Gesetzgebung, Steuerumgehung, Doppelnichtbesteuerungen

Verweise:

VwGH 26.07.2000, 95/14/0145
EAS 1410
EAS 1485
EAS 1509

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