EAS 2073
Beachte:
Die Aussagen dieser EAS sind durch den Erlass des BMF vom 14.06.2023, 2023-0.418.865, überholt.
Hat eine inländische KG, deren einzige Kommanditistin eine deutsche GmbH (Beteiligungs-GmbH) und deren Komplementärin eine andere deutsche GmbH (ohne Kapitaleinlage) ist, in den Jahren 1997 und 1998 Verluste erlitten, dann ist mit Deutschland vereinbart, dass die Verwertung des Verlustes 1997 noch von deutscher Seite und die Verwertung des Verlustes 1998 von österreichischer Seite übernommen wird (lit. b des Schlussprotokolls zu Artikel 24 des DBA-Deutschland vom 24. August 2000).
Besteht zwischen der deutschen Beteiligungs-GmbH und ihrer Alleingesellschafterin (d.i. eine aus 90 in Deutschland ansässigen Personen gebildete deutsche KG), ein Organschaftsverhältnis, dann bewirkt dies auf österreichischer Seite keine Zurechnung der Inlandsverluste und der künftigen Inlandsgewinne der österreichischen KG an die 90 deutschen Personengesellschafter. Denn bei Vollziehung des österreichischen Abgabenrechtes (und damit auch bei Vollziehung der Verlustvortragsbeschränkung für beschränkt Steuerpflichtige nach § 21 Abs. 1 KStG 1988 iVm § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988) müssen die nach deutschem Steuerrecht bestehenden deutschen Organschaftsverhältnisse unberücksichtigt bleiben (EAS524); dies allerdings unter der weiteren Einschränkung, dass keine Verlustdoppelverwertung herbeigeführt wird (EAS683). Auch DBA-rechtlich erfolgt die Ergebniszurechnung an die ausländische Organgesellschaft und nicht an den ausländischen Organträger (Abschn. B Z 2 des Ergebnisprotokolls über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche am 29. Jänner 1999 in Wien und das gleichlautende Ergebnis von Verständigungsgesprächen mit der Schweiz in AÖF Nr. 34/2000). Der ab 1999 in Österreich zulässige Vortrag der 1998 erlittenen Verluste steht daher der die Funktion einer Anteilsbündelung erfüllenden deutschen GmbH und nicht den 90 deutschen Personengesellschaftern zu.
Der Umstand, dass die Verluste der inländischen KG, und zwar sowohl jene des Jahres 1997 wie auch jene des Jahres 1998, in Deutschland nach den Vorschriften des § 2a dEStG berücksichtigt worden sind, steht der eingangs aufgezeigten Verlustverwertungsmöglichkeit nicht entgegen. Denn Deutschland wird hinsichtlich des von den 90 Personengesellschaftern geltend gemachten Ausgleiches mit dem Österreich-Verlust des Jahres 1997 gemäß dem DBA-2000 von der Nachversteuerung Abstand nehmen. Wohl aber wird Deutschland diese Nachversteuerung hinsichtlich des 1998 entstandenen Verlustes vornehmen. Durch diese deutsche Nachversteuerung betreffend den Verlust 1998 liegt demnach kein Fall einer den Verlustvortrag in Österreich behindernden Verlustdoppelverwertung vor.
17. Juni2002
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Anlage 1 Abs. 12 lit. b DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Beteiligungs-GmbH, Organschaft, Verluste, Zurechnung, Verlustausgleich, Verlustdoppelverwertung, Anteilsbündelung, Verlustvortrag |
Verweise: | EAS 524 |