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Verlustvortragsbeschränkung für eine zu einem amerikanischen Organkreis zählende US-Gesellschaft

BMFE 1155/4/2-IV/4/951.8.19951995

EAS 683

 

Entfaltet eine in Österreich nur beschränkt steuerpflichtige US-Kapitalgesellschaft ihre gesamte Geschäftstätigkeit ausschließlich in einer österreichischen Betriebstätte und erleidet diese Betriebstätte Verluste, so wird mangels ausländischen Einkommens die Verlustvortragsmöglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 Z 2 EStG. im Allgemeinen gewahrt sein (EAS 623).

Eine andere Beurteilung wird aber dann erforderlich sein, wenn diese US-Kapitalgesellschaft einem amerikanischen Organkreis angehört und die österreichischen Verluste innerhalb dieses Organkreises in den USA saldiert werden und solcherart die US-Bundeseinkommensteuer vermindern. Denn in diesem Fall werden nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen "nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegende Einkünfte" im Sinn des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG. erzielt, die einem Verlustvortrag in Österreich entgegenstehen; sie schließen den Verlustvortrag in Österreich jedenfalls dann aus, wenn diese im US-Organkreis erzielten US-Einkünfte nicht nur eine Verwertung der Österreich-Verluste theoretisch ermöglichen, sondern diese Verwertung auch tatsächlich vorgenommen wird. Denn würde in einem solchen Fall auch in Österreich im Verlustvortragsweg eine Verlustverwertung vorgenommen läge eine dem Sinn des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG zuwiderlaufende Verlustdoppelverwertung vor.

1. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Inlandsbetriebstätte, Verlustvortrag, Verlust, Verlustverwertung, Organgesellschaft, Organschaft, Organschaftsverhältnis, Verlustdoppelverwertung

Verweise:

EAS 623

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