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Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer auf Grund des Budgetbegleitgesetzes 2001

BMF14 0602/1-IV/14/011.1.20012001Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer auf Grund des Budgetbegleitgesetzes 2001

Durch das Budgetbegleitgesetz 2001 wurden Sonderregelungen betreffend die Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer getroffen. Diese Regelungen gelten solange, bis das Jahr 2001 Grundlage für die Festsetzung der Vorauszahlungen ist.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 121 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Festsetzung der Vorauszahlungen, Automatikvorauszahlung, Aktionsvorauszahlung, Verlustverrechnung, Verlustvortrag, Funktionsgebühren, Mindestkörperschaftsteuer, Direktbearbeitung

Verweise:

§ 2 Abs. 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 10 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 2b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 24 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 37 BDG 1979, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979

1 Allgemeines

1.1 Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I Nr. 142/2000, wurde in § 121 EStG 1988 ein neuer Abs. 5 angefügt. Die darin getroffenen Regelungen gelten solange, bis das Jahr 2001 Grundlage für die Festsetzung der Vorauszahlungen ist. Sinn dieser Sondervorschrift ist es, die budgetären Liquiditätseffekte aus den auf Grund des Budgetbegleitgesetzes 2001 eingetretenen ertragsteuerlichen Änderungen ab 2001 zu sichern. In der Auslegung der einzelnen Bestimmungen ist daher diese Zielsetzung mit zu berücksichtigen.

1.2 Die in § 121 Abs. 5 EStG 1988 getroffenen Regelungen gelten sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Körperschaftsteuer. Die Festsetzung der "Automatikvorauszahlung" (Tz 2 bis 4) sowie der "Aktionsvorauszahlung" (Tz 5) erfolgt EDV-mäßig.

1.3 Aus § 121 Abs. 5 EStG 1988 ergeben sich im Wesentlichen folgende Sondermaßnahmen:

1.4 Die Anhebung der Vorauszahlungen nach § 45 Abs. 1 EStG 1988 um 4 bzw 5% wird durch die Sondermaßnahmen des § 121 Abs. 5 EStG 1988 dem Grunde nach nicht berührt.

2 Vorauszahlungen auf Grund von Veranlagungen mit Verlustverrechnung oder Verlustabzug ("Automatikvorauszahlung")

Bei der Festsetzung von Vorauszahlungen auf Grund von Veranlagungen ("Automatikvorauszahlung") wird wie folgt vorgegangen:

3 Vorauszahlungen auf Grund von Veranlagungen ohne Anpassung bei der Verlustverrechnung und dem Verlustabzug ("Automatikvorauszahlung")

Ist bei der letzten Veranlagung kein Verlustabzug (Verlustverrechnung) berücksichtigt worden oder ergibt sich auch aus der Reduktion des Verlustabzuges (der Verlustverrechnung) im Sinne des § 2 Abs. 2b EStG 1988 keine andere Vorauszahlung, so ist die Vorauszahlung ("Automatikvorauszahlung") nach Berücksichtigung des § 45 Abs. 1 EStG 1988 gemäß § 121 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 um 5%, 10% bzw 20% zu erhöhen. Diese Erhöhung unterbleibt insoweit, als Vorauszahlungsbeträge auf Einkünfte iSd § 29 EStG 1988 entfallen. Die auf diese Einkünfte entfallenden Vorauszahlungsbeträge bleiben auch für Zwecke der Zuordnung der Höhe des Prozentsatzes außer Ansatz. Weiters entfällt eine derartige Anhebung bei der Mindestkörperschaftsteuer.

4 Vorauszahlungen auf Basis des arithmetischen Mittels ("Automatikvorauszahlung")

4.1 Wurde bisher keine Vorauszahlung oder lediglich eine Vorauszahlung in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt, weil sich aus dem letztveranlagten Kalenderjahr auch ohne Vornahme eines Verlustabzugs (Verlustverrechnung) bzw eines Verlustabzugs (Verlustverrechnung) unter Einbeziehen der Verlustvortragsgrenze (Verlustverrechnungsgrenze) des § 2 Abs. 2b EStG 1988 keine Vorauszahlung ergeben hat (insbesondere dann, wenn sich im letztveranlagten Kalenderjahr ein Verlust ergeben hat), so kommt es zu einer "speziellen" Anpassung der Vorauszahlungen. Diese Änderung erfolgt auf der Grundlage des § 121 Abs. 5 Z 3 EStG 1988, also unter Bemessung der Vorauszahlungen mit dem arithmetischen Mittel der für die letzten fünf Kalenderjahre vorgeschriebenen Steuerbeträge.

4.2 Das letztveranlagte Kalenderjahr, also jenes, das die Bemessung der Vorauszahlung nach dem arithmetischen Mittel auslöst, wird in die Berechnung einbezogen (zB letztveranlagtes "Verlust-Kalenderjahr" 1999, es werden die Steuern der Jahre 1995 bis 1999 "gemittelt"). Kalenderjahre, für die keine Veranlagung erfolgt ist, werden bei der arithmetischen Ermittlung außer Betracht gelassen. Veranlagte Kalenderjahre mit einem Nullergebnis gehen hingegen in die arithmetische Ermittlung ein.

4.3 Die Festsetzung von Vorauszahlungen unterbleibt, wenn die letztveranlagten Kalenderjahre ab dem Kalenderjahr 1997 keine Steuer oder lediglich eine Mindestkörperschaftsteuer ergeben haben. Dies gilt nur dann, wenn die Jahre 1997 bis 1999 bereits veranlagt sind; sollte dies nicht zutreffen, darf innerhalb der letzten drei veranlagten Kalenderjahre keine Jahressteuerfestsetzung höher sein als das doppelte arithmetische Mittel aus den Steuerfestsetzungen für diese drei Jahre.

5 Nachträgliche Änderungen von Vorauszahlungen ("Aktionsvorauszahlung")

5.1 Sind vor dem 8. Jänner 2001 bereits Veranlagungen erfolgt - bei diesen wurden die Sondermaßnahmen iSd Tz 2 und 4 weder bei der Veranlagung noch bei der Festsetzung der Vorauszahlungen berücksichtigt -, so wurde zu diesem Zeitpunkt eine aktionsweise Änderung der festgesetzten Vorauszahlungen ("Aktionsvorauszahlung") durchgeführt. Der Bescheidversand erfolgte um den 8. Jänner 2001.

5.2 Wurde bereits eine Anpassung der Vorauszahlungen oder eine erstmalige Festsetzung auf Basis der Rechtslage vor dem Budgetbegleitgesetz 2001 vorgenommen, wurden die Vorauszahlungen nach § 121 Abs. 5 EStG 1988 (abermalig) angepasst.

5.3 Die Anpassung ging in folgender Weise vor sich:

5.4 Lagen die Voraussetzungen für eine Festsetzung der Vorauszahlungen auf der Basis des arithmetischen Mittels vor (vgl Tz 4), kam es im Rahmen der Vorauszahlungsaktion zu einer entsprechenden Festsetzung. In folgenden Fällen erfolgte in einer Nachholaktion eine automatische Zurücksetzung auf die ursprüngliche Vorauszahlung (0 oder Mindestkörperschaftsteuer): Die letztveranlagten Kalenderjahre ab dem Kalenderjahr 1997 haben keine Steuer oder lediglich eine Mindestkörperschaftsteuer ergeben. Dies gilt nur dann, wenn die Jahre 1997 bis 1999 bereits veranlagt sind; sollte dies nicht zutreffen, darf innerhalb der letzten drei veranlagten Kalenderjahre keine Jahressteuerfestsetzung höher sein als das doppelte arithmetische Mittel aus den Steuerfestsetzungen für diese drei Jahre.

6 Nachträgliche Anpassungen von erhöhten Automatik- oder Aktionsvorauszahlungen

6.1 Die nachstehenden Ausführungen gelten für alle Anpassungen, also für sämtliche Änderungen der Vorauszahlungen über Antrag oder Berufung des Steuerpflichtigen.

6.2 Eine solche (weitere) Anpassung ist nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 zulässig. Das Vorliegen dieser besonderen Voraussetzungen ist - soweit sich aus Tz 6.3 bis 6.6 nicht anderes ergibt - nur dann anzunehmen, wenn Folgendes schriftlich dokumentiert wird (Planungsrechnung auf Zahlenbasis):

Bei einer derartigen Anpassung ist die Verlustvortragsgrenze (Verlustverrechnungsgrenze) des § 2 Abs. 2b EStG 1988 (§ 121 Abs. 5 Z 1 EStG 1988) zu berücksichtigen. Die Verrechnung des Prozentzuschlages nach § 121 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 bzw die Ermittlung der Vorauszahlungen nach dem arithmetischen Mittel nach § 121 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 unterbleibt hingegen.

6.3 Abweichend von Tz 6.2 gilt Folgendes: Steuerpflichtige, bei denen im letztveranlagten Jahr die Jahresumsätze aus betrieblicher Tätigkeit nicht mehr als 5 Millionen S und der Gesamtbetrag der Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit nicht mehr als 250.000 S betragen haben, sowie generell alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, müssen lediglich einen zahlenmäßigen Vergleich des Istergebnisses des Jahreserfolges 1999 und des vorläufigen Ergebnisses des Jahreserfolges 2000, ausgehend von den tatsächlich angefallenen Einnahmen und Ausgaben, erstellen. Die Prognose für das Jahresergebnis 2001 muss nicht zahlenmäßig, sondern kann in Form einer konkreten und detaillierten Darstellung in Wortform erfolgen. Der Jahreserfolg 2000 ist um eine steuerliche Mehr- und Wenigerrechnung iSd Tz 6.2 zu ergänzen, bei der auch die durch das Budgetbegleitgesetz 2001 geänderte Rechtslage (Wegfall des IFB, steuerwirksamer Ansatz von Rückstellungen im Ausmaß von 80%, Ansatz der Abschreibung für Abnutzung von Betriebsgebäuden mit 3%) zu berücksichtigen ist. Die in Wortform abgefasste Darstellung für das Jahr 2001 muss auch die durch steuerliche Bestimmungen bedingten Abweichungen umfassen. Eine in Wortform abgefasste Darstellung (Planungsrechnung in Wortform) darf nur im Ausmaß der bei der bisherigen Vorauszahlung berücksichtigten Prozentsatzzuschläge (§ 121 Abs. 5 Z 2 EStG 1988) zur Verringerung der Vorauszahlung führen, andernfalls ist eine Planungsrechnung auf Zahlenbasis (Tz 6.2) vorzulegen.

6.4 Abweichend von den Tz 6.2 bzw. 6.3 gilt Folgendes: Steuerpflichtige, die außerbetriebliche Einkünfte erzielen, müssen hinsichtlich der außerbetrieblichen Einkünfte lediglich eine Prognose für das Jahr 2001 erstellen. Dies kann in einer konkreten und detaillierten Darstellung in Wortform erfolgen.

6.5 Abweichend von den Tz 6.2, 6.3 und 6.4 gilt Folgendes: Wird ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen lediglich mit der Berücksichtigung der neu eingeführten Lohnsteuerpflicht bei bestimmten Einkünften (zB bei Einkünften aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979, siehe § 25 Abs. 4 EStG 1988) begründet, so ist dieser Antrag in diesem Punkt als ausreichend begründet anzusehen. Fehlt hinsichtlich anderer Einkünfte eine weitergehende Begründung, ist eine Anpassung nur in diesem Punkt vorzunehmen und der sich ergebende Betrag an Vorauszahlung nach Maßgabe des § 121 Abs. 5 EStG 1988 zu erhöhen.

6.6 Kleinbetragsregelung: Weicht der Betrag, mit dem die Vorauszahlung angepasst werden soll, vom bisher festgesetzten Vorauszahlungsbetrag um nicht mehr als 10.000 S ab, genügt eine in Wortform abgefasste Darstellung für das Jahr 2001 (Kleinbetragsbegründung).

6.7 Beteiligte an Personengesellschaften bzw Personengemeinschaften haben eine Planungsrechnung - jeweils iSd Tz 6.2 bis 6.4 und 6.6 - hinsichtlich der Personengesellschaft bzw Personengemeinschaft vorzulegen. Diese ist um Sonderbetriebseinnahmen (Sondereinnahmen) sowie um Sonderbetriebsausgaben (Sonderwerbungskosten) zu ergänzen.

6.8 Wird ein Antrag bzw. eine Berufung auf Herabsetzung der Vorauszahlungen ohne ausreichende Erfüllung der Erfordernisse iSd Tz 6.2 bis 6.7 eingebracht, ist der Steuerpflichtige im Wege eines - inhaltlich an die unter den Tz 6.2 bis 6.7 getroffenen Aussagen orientierten - Ergänzungsauftrages zur Nachreichung innerhalb angemessener Frist aufzufordern.

6.9 Die unter Tz 6.2 bis 6.6 getroffenen Darstellungen beziehen sich auf die Festsetzungen von Vorauszahlungen für das Jahr 2001 (und Folgejahre). Für Vorauszahlungen, die auf der Grundlage einer Veranlagung vor 2001 für das Jahr 2002 (und Folgejahre) festgesetzt werden, verschieben sich die Jahresangaben um jeweils ein Jahr. Dies gilt sinngemäß für die Vorauszahlungen späterer Jahre.

7 Organisatorischer Rahmen

7.1 Arbeitsablauf: Unerledigte bzw von der EDV nicht verarbeitete Herabsetzungsanträge (diese Fälle werden in einer elektronischen Liste gesondert ausgewiesen) sowie neu einlangende Herabsetzungsanträge, Berufungen und Vorlageanträge (im weiteren "Anträge") sind unter Beachtung von Tz 6.8 wie folgt zu bearbeiten:

Art

Anmerken als

Prüfung

Erledigung mit

Herabsetzungsantrag

Anbringen VZ

Erfordernisse 6.2 - 6.4 bzw. 6.7 liegen vor

Erstbescheid nach individueller inhaltlicher Würdigung

  

Erfordernisse 6.2 - 6.4 bzw. 6.7 liegen nicht vor

abweisendem Erstbescheid1

Berufung mit/ohne Antrag

gem. § 212a BAO

Berufung

Erfordernisse 6.2 - 6.4 bzw. 6.7 liegen vor

BVE nach individueller inhaltlicher Würdigung mit VZ-Betrag

  

Erfordernisse 6.2 - 6.4 bzw. 6.7 liegen nicht vor

abweisender BVE1

Berufung mit/ohne Antrag gem. § 212a BAO samt behaupteter Verfassungswidrigkeit

Berufung

samt behaupteter Verfassungswidrigkeit

Erfordernisse 6.2 - 6.4 bzw. 6.7 liegen vor

BVE nach individueller inhaltlicher Würdigung mit VZ-Betrag2

  

Erfordernisse 6.2 - 6.4 bzw. 6.7 liegen nicht vor

abweisender BVE1und2

Berufung mit/ohne Antrag gem. § 212a BAO und ausschließlicher behaupteter Verfassungswidrigkeit

Berufung mit

ausschließlicher

Verfassungswidrigkeit

Sammeln beim FA - es ergehen zeitgerecht weitere Informationen

Berufungsentscheidung

durch FLD

Vorlageantrag nach

ergangener BVE. mit/ohne Antrag gem. § 212a BAO bzw.

mit/ohne behaupteter Verfassungswidrigkeit

Vorlageantrag (und Weiterleitung an FLD)

 

Berufungsentscheidung

durch FLD

1 entsprechende Standardbegründung wird EDV-gestützt eingewiesen

2 entsprechende Standardbegründung zur Verfassungskonformität wird EDV-gestützt eingewiesen

7.2 Arbeitsorganisation: Um entsprechend flexibel auf die ab 10. Jänner 2001 einlangende Anzahl von Anträgen reagieren zu können, sind unter Leitung eines vom Amtsvorstand beauftragten Funktionärs

7.3 Eingabe in der EDV

Die neuen Erfordernisse für die Bearbeitung von VZ-Anträgen führen zu Änderungen der Direktbearbeitung; es ergeben sich Auswirkungen auf die Tagesende-Verarbeitung (Batch), die Eingabemasken und die Plausibilitätsprüfungen:

7.4 Die unter Tz 7.2 angeführte Arbeitsorganisation hat bis einschließlich 31. Mai 2001 Gültigkeit (und kann bei Vorliegen einer vergleichbaren Situation wieder in Kraft gesetzt werden).

8 Wirkungsevaluierung

8.1 Zum 31. Mai 2001 wird eine Gegenüberstellung der Anzahl der aktionsweise ergangenen Vorauszahlungsbescheide zur Anzahl der eingereichten Anträge übermittelt werden. Dabei wird auch eine allfällige Veränderung des vorgeschriebenen Vorauszahlungsvolumens in Prozent bekannt gegeben werden.

8.2 Gleiches gilt für die Jahresveranlagung 2001, wonach bei durchgeführter Jahresveranlagung 2001 im Ausmaß von 80% der von der Aktion umfassten Fälle die allfälligen Veränderungen des vorgeschriebenen Vorauszahlungsvolumens im Verhältnis zum Ergebnis der veranlagten Jahressteuer in Prozent im Jahr 2002 bekannt gegeben werden.

9. Die vorstehenden Ausführungen stellen die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise dar. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch weder begründet noch können solche aus diesem Erlass abgeleitet werden.

Der Erlass wird im AÖF veröffentlicht.

25. Jänner 2001 Für den Bundesminister Dr. Peter Quantschnigg

Für die Richtigkeit der Ausfertigung

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 121 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Festsetzung der Vorauszahlungen, Automatikvorauszahlung, Aktionsvorauszahlung, Verlustverrechnung, Verlustvortrag, Funktionsgebühren, Mindestkörperschaftsteuer, Direktbearbeitung

Verweise:

§ 2 Abs. 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 10 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 2b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 24 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 37 BDG 1979, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979

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