Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 121 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Festsetzung der Vorauszahlungen, Automatikvorauszahlung, Aktionsvorauszahlung, Verlustverrechnung, Verlustvortrag, Funktionsgebühren, Mindestkörperschaftsteuer, Direktbearbeitung |
Verweise: | § 2 Abs. 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
1 Allgemeines
1.1 Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I Nr. 142/2000, wurde in § 121 EStG 1988 ein neuer Abs. 5 angefügt. Die darin getroffenen Regelungen gelten solange, bis das Jahr 2001 Grundlage für die Festsetzung der Vorauszahlungen ist. Sinn dieser Sondervorschrift ist es, die budgetären Liquiditätseffekte aus den auf Grund des Budgetbegleitgesetzes 2001 eingetretenen ertragsteuerlichen Änderungen ab 2001 zu sichern. In der Auslegung der einzelnen Bestimmungen ist daher diese Zielsetzung mit zu berücksichtigen.
1.2 Die in § 121 Abs. 5 EStG 1988 getroffenen Regelungen gelten sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Körperschaftsteuer. Die Festsetzung der "Automatikvorauszahlung" (Tz 2 bis 4) sowie der "Aktionsvorauszahlung" (Tz 5) erfolgt EDV-mäßig.
1.3 Aus § 121 Abs. 5 EStG 1988 ergeben sich im Wesentlichen folgende Sondermaßnahmen:
- Die Ermittlung von Vorauszahlungen auf Basis einer fiktiven Einkommensteuerschuld, wie sie sich bei der letzten Veranlagung bei Anwendung der Bestimmungen des neuen § 2 Abs. 2b EStG 1988 (75%-ige Verlustverrechnungs- bzw Verlustvortragsgrenze) ergeben hätte. Die Verlustverrechnung ist dabei nur im Ausmaß von 75% der Einkünfte zulässig, mit denen der Verlust verrechnet wird. Ein Verlustvortrag ist mit einem Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte des Vortragsjahres begrenzt. Von der Verlustvortragsgrenze (Verlustverrechungsgrenze) sind "Sondergewinne" iSd § 2 Abs.
- 2b EStG 1988 (Veräußerungs-, Aufgabe-, Liquidations- und Sanierungsgewinne) ausgenommen.
- Eine allgemeine Anhebung der Vorauszahlungen um 5%, wenn die Vorauszahlung nicht mehr als 200.000 S beträgt, um 10%, wenn die Vorauszahlung mehr als 200.000 S aber nicht mehr als 500.000 S beträgt sowie um 20%, wenn die Vorauszahlung mehr als 500.000 S beträgt (Zuschlagserhöhung).
- Die Ermittlung der Vorauszahlungen anhand des arithmetischen Mittels der auf Grund von Veranlagungen vorgeschriebenen Einkommen(Körperschaft-)steuer der letzten fünf Kalenderjahre in Bezug auf Betätigungen, die im Kalenderjahr 2001 bzw in den folgenden Kalenderjahren weiterhin ausgeübt werden. Diese Art der Berechnung der Vorauszahlungen kommt zum Tragen, wenn sich aus den Verhältnissen des letztveranlagten Kalenderjahres keine Festsetzung einer Vorauszahlung für 2001 oder ein späteres Kalenderjahr ergab oder die Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt wurde.
- Die angeführten Sondermaßnahmen sind nicht anzuwenden, wenn der Vorauszahlung nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu Grunde liegen. Dies gilt auch bei ausschließlichem Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (mit oder ohne Lohnsteuerabzug), die im Wege der Veranlagung erfasst werden (zB Grenzgänger).
1.4 Die Anhebung der Vorauszahlungen nach § 45 Abs. 1 EStG 1988 um 4 bzw 5% wird durch die Sondermaßnahmen des § 121 Abs. 5 EStG 1988 dem Grunde nach nicht berührt.
2 Vorauszahlungen auf Grund von Veranlagungen mit Verlustverrechnung oder Verlustabzug ("Automatikvorauszahlung")
Bei der Festsetzung von Vorauszahlungen auf Grund von Veranlagungen ("Automatikvorauszahlung") wird wie folgt vorgegangen:
- Wenn bei der letzten Veranlagung eine Verlustverrechnung (§ 2 Abs. 2a oder § 10 Abs. 8 EStG 1988) oder ein Verlustabzug vorgenommen worden ist, wird das Einkommen unter Berücksichtigung der neuen 75%-Regelung (§ 2 Abs. 2b EStG 1988) ermittelt und eine darauf basierende Einkommensteuerschuld (Körperschaftsteuerschuld) errechnet.
- Sodann wird diese Einkommensteuerschuld (Körperschaftsteuerschuld) nach § 45 Abs. 1 EStG 1988 um 4% bzw. weitere 5% angehoben.
- Schließlich wird der aus den beiden vorstehenden Maßnahmen resultierende Betrag gemäß § 121 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 um 5%, 10% oder 20% erhöht. Diese Erhöhung unterbleibt insoweit, als Vorauszahlungsbeträge auf Einkünfte iSd § 29 EStG 1988 entfallen. Die auf diese Einkünfte entfallenden Vorauszahlungsbeträge bleiben auch für Zwecke der Zuordnung der Höhe des Prozentsatzes außer Ansatz.
3 Vorauszahlungen auf Grund von Veranlagungen ohne Anpassung bei der Verlustverrechnung und dem Verlustabzug ("Automatikvorauszahlung")
Ist bei der letzten Veranlagung kein Verlustabzug (Verlustverrechnung) berücksichtigt worden oder ergibt sich auch aus der Reduktion des Verlustabzuges (der Verlustverrechnung) im Sinne des § 2 Abs. 2b EStG 1988 keine andere Vorauszahlung, so ist die Vorauszahlung ("Automatikvorauszahlung") nach Berücksichtigung des § 45 Abs. 1 EStG 1988 gemäß § 121 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 um 5%, 10% bzw 20% zu erhöhen. Diese Erhöhung unterbleibt insoweit, als Vorauszahlungsbeträge auf Einkünfte iSd § 29 EStG 1988 entfallen. Die auf diese Einkünfte entfallenden Vorauszahlungsbeträge bleiben auch für Zwecke der Zuordnung der Höhe des Prozentsatzes außer Ansatz. Weiters entfällt eine derartige Anhebung bei der Mindestkörperschaftsteuer.
4 Vorauszahlungen auf Basis des arithmetischen Mittels ("Automatikvorauszahlung")
4.1 Wurde bisher keine Vorauszahlung oder lediglich eine Vorauszahlung in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt, weil sich aus dem letztveranlagten Kalenderjahr auch ohne Vornahme eines Verlustabzugs (Verlustverrechnung) bzw eines Verlustabzugs (Verlustverrechnung) unter Einbeziehen der Verlustvortragsgrenze (Verlustverrechnungsgrenze) des § 2 Abs. 2b EStG 1988 keine Vorauszahlung ergeben hat (insbesondere dann, wenn sich im letztveranlagten Kalenderjahr ein Verlust ergeben hat), so kommt es zu einer "speziellen" Anpassung der Vorauszahlungen. Diese Änderung erfolgt auf der Grundlage des § 121 Abs. 5 Z 3 EStG 1988, also unter Bemessung der Vorauszahlungen mit dem arithmetischen Mittel der für die letzten fünf Kalenderjahre vorgeschriebenen Steuerbeträge.
4.2 Das letztveranlagte Kalenderjahr, also jenes, das die Bemessung der Vorauszahlung nach dem arithmetischen Mittel auslöst, wird in die Berechnung einbezogen (zB letztveranlagtes "Verlust-Kalenderjahr" 1999, es werden die Steuern der Jahre 1995 bis 1999 "gemittelt"). Kalenderjahre, für die keine Veranlagung erfolgt ist, werden bei der arithmetischen Ermittlung außer Betracht gelassen. Veranlagte Kalenderjahre mit einem Nullergebnis gehen hingegen in die arithmetische Ermittlung ein.
4.3 Die Festsetzung von Vorauszahlungen unterbleibt, wenn die letztveranlagten Kalenderjahre ab dem Kalenderjahr 1997 keine Steuer oder lediglich eine Mindestkörperschaftsteuer ergeben haben. Dies gilt nur dann, wenn die Jahre 1997 bis 1999 bereits veranlagt sind; sollte dies nicht zutreffen, darf innerhalb der letzten drei veranlagten Kalenderjahre keine Jahressteuerfestsetzung höher sein als das doppelte arithmetische Mittel aus den Steuerfestsetzungen für diese drei Jahre.
5 Nachträgliche Änderungen von Vorauszahlungen ("Aktionsvorauszahlung")
5.1 Sind vor dem 8. Jänner 2001 bereits Veranlagungen erfolgt - bei diesen wurden die Sondermaßnahmen iSd Tz 2 und 4 weder bei der Veranlagung noch bei der Festsetzung der Vorauszahlungen berücksichtigt -, so wurde zu diesem Zeitpunkt eine aktionsweise Änderung der festgesetzten Vorauszahlungen ("Aktionsvorauszahlung") durchgeführt. Der Bescheidversand erfolgte um den 8. Jänner 2001.
5.2 Wurde bereits eine Anpassung der Vorauszahlungen oder eine erstmalige Festsetzung auf Basis der Rechtslage vor dem Budgetbegleitgesetz 2001 vorgenommen, wurden die Vorauszahlungen nach § 121 Abs. 5 EStG 1988 (abermalig) angepasst.
5.3 Die Anpassung ging in folgender Weise vor sich:
- Zunächst wurde geprüft, ob sich für das letztveranlagte Kalenderjahr bei Berücksichtigung der Verlustgrenze (Vortrags- bzw Verrechnungsgrenze) des § 2 Abs. 2b EStG 1988 eine (höhere) Einkommen(Körperschaftsteuer)schuld ergibt. War dies der Fall, wurden die Vorauszahlungen auf Basis der (höheren) Steuerschuld unter Anwendung der Prozentzuschläge nach § 121 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 errechnet.
- Ergab sich bei Berücksichtigung des § 2 Abs. 2b EStG 1988 keine höhere Steuerschuld, wurden auf die bisherigen (angepassten) Vorauszahlungen die Prozentzuschläge des § 121 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 angewendet.
- Wurden die Vorauszahlungen mit 0 festgesetzt, unterblieb eine abermalige Anpassung, wenn die 0-Festsetzung im Wege einer früheren Anpassung vorgenommen worden ist.
- Bei allen als "auslaufend" gekennzeichneten Fällen (z.B. Sterbefälle, Konkursverfahren) erfolgte keine aktionsweise Vorschreibung einer Vorauszahlung.
5.4 Lagen die Voraussetzungen für eine Festsetzung der Vorauszahlungen auf der Basis des arithmetischen Mittels vor (vgl Tz 4), kam es im Rahmen der Vorauszahlungsaktion zu einer entsprechenden Festsetzung. In folgenden Fällen erfolgte in einer Nachholaktion eine automatische Zurücksetzung auf die ursprüngliche Vorauszahlung (0 oder Mindestkörperschaftsteuer): Die letztveranlagten Kalenderjahre ab dem Kalenderjahr 1997 haben keine Steuer oder lediglich eine Mindestkörperschaftsteuer ergeben. Dies gilt nur dann, wenn die Jahre 1997 bis 1999 bereits veranlagt sind; sollte dies nicht zutreffen, darf innerhalb der letzten drei veranlagten Kalenderjahre keine Jahressteuerfestsetzung höher sein als das doppelte arithmetische Mittel aus den Steuerfestsetzungen für diese drei Jahre.
6 Nachträgliche Anpassungen von erhöhten Automatik- oder Aktionsvorauszahlungen
6.1 Die nachstehenden Ausführungen gelten für alle Anpassungen, also für sämtliche Änderungen der Vorauszahlungen über Antrag oder Berufung des Steuerpflichtigen.
6.2 Eine solche (weitere) Anpassung ist nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 zulässig. Das Vorliegen dieser besonderen Voraussetzungen ist - soweit sich aus Tz 6.3 bis 6.6 nicht anderes ergibt - nur dann anzunehmen, wenn Folgendes schriftlich dokumentiert wird (Planungsrechnung auf Zahlenbasis):
- Es ist eine (zahlenmäßig darzustellende) Planungsrechnung für das Jahr 2001 (auf allenfalls handels- und gesellschaftsrechtlicher Grundlage) vorzulegen.
- Die Planungsrechnung hat einen Vergleich des Istergebnisses des Jahreserfolges 1999, des vorläufigen Ergebnisses des Jahreserfolges 2000, ausgehend von den tatsächlich angefallenen Einnahmen und Ausgaben, und eine Prognose des Jahreserfolges 2001 zu umfassen. Sollte die Prognose für das Jahr 2001 von dem auf der Grundlage der Entwicklung der Jahresergebnisse 1999 und 2000 zu erwartenden Jahreserfolg abweichen, ist dies konkret zu begründen.
- Die prognostizierte Planungsrechnung der Jahreserfolge 2000 und 2001 ist durch eine steuerliche Mehr- und Wenigerrechnung zu ergänzen. Die durch das Budgetbegleitgesetz 2001 geänderte Rechtslage (Wegfall des IFB, steuerwirksamer Ansatz von Rückstellungen im Ausmaß von 80%, Ansatz der Abschreibung für Abnutzung von Betriebsgebäuden mit 3%) ist bei beiden Jahreserfolgen zu berücksichtigen, weiters sind die damit verbundenen Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis detailliert darzustellen. Aus der Planungsrechnung 2001 und der ergänzenden Mehr- und Wenigerrechnung ist das steuerliche Ergebnis für das Jahr 2001 abzuleiten.
Bei einer derartigen Anpassung ist die Verlustvortragsgrenze (Verlustverrechnungsgrenze) des § 2 Abs. 2b EStG 1988 (§ 121 Abs. 5 Z 1 EStG 1988) zu berücksichtigen. Die Verrechnung des Prozentzuschlages nach § 121 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 bzw die Ermittlung der Vorauszahlungen nach dem arithmetischen Mittel nach § 121 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 unterbleibt hingegen.
6.3 Abweichend von Tz 6.2 gilt Folgendes: Steuerpflichtige, bei denen im letztveranlagten Jahr die Jahresumsätze aus betrieblicher Tätigkeit nicht mehr als 5 Millionen S und der Gesamtbetrag der Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit nicht mehr als 250.000 S betragen haben, sowie generell alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, müssen lediglich einen zahlenmäßigen Vergleich des Istergebnisses des Jahreserfolges 1999 und des vorläufigen Ergebnisses des Jahreserfolges 2000, ausgehend von den tatsächlich angefallenen Einnahmen und Ausgaben, erstellen. Die Prognose für das Jahresergebnis 2001 muss nicht zahlenmäßig, sondern kann in Form einer konkreten und detaillierten Darstellung in Wortform erfolgen. Der Jahreserfolg 2000 ist um eine steuerliche Mehr- und Wenigerrechnung iSd Tz 6.2 zu ergänzen, bei der auch die durch das Budgetbegleitgesetz 2001 geänderte Rechtslage (Wegfall des IFB, steuerwirksamer Ansatz von Rückstellungen im Ausmaß von 80%, Ansatz der Abschreibung für Abnutzung von Betriebsgebäuden mit 3%) zu berücksichtigen ist. Die in Wortform abgefasste Darstellung für das Jahr 2001 muss auch die durch steuerliche Bestimmungen bedingten Abweichungen umfassen. Eine in Wortform abgefasste Darstellung (Planungsrechnung in Wortform) darf nur im Ausmaß der bei der bisherigen Vorauszahlung berücksichtigten Prozentsatzzuschläge (§ 121 Abs. 5 Z 2 EStG 1988) zur Verringerung der Vorauszahlung führen, andernfalls ist eine Planungsrechnung auf Zahlenbasis (Tz 6.2) vorzulegen.
6.4 Abweichend von den Tz 6.2 bzw. 6.3 gilt Folgendes: Steuerpflichtige, die außerbetriebliche Einkünfte erzielen, müssen hinsichtlich der außerbetrieblichen Einkünfte lediglich eine Prognose für das Jahr 2001 erstellen. Dies kann in einer konkreten und detaillierten Darstellung in Wortform erfolgen.
6.5 Abweichend von den Tz 6.2, 6.3 und 6.4 gilt Folgendes: Wird ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen lediglich mit der Berücksichtigung der neu eingeführten Lohnsteuerpflicht bei bestimmten Einkünften (zB bei Einkünften aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979, siehe § 25 Abs. 4 EStG 1988) begründet, so ist dieser Antrag in diesem Punkt als ausreichend begründet anzusehen. Fehlt hinsichtlich anderer Einkünfte eine weitergehende Begründung, ist eine Anpassung nur in diesem Punkt vorzunehmen und der sich ergebende Betrag an Vorauszahlung nach Maßgabe des § 121 Abs. 5 EStG 1988 zu erhöhen.
6.6 Kleinbetragsregelung: Weicht der Betrag, mit dem die Vorauszahlung angepasst werden soll, vom bisher festgesetzten Vorauszahlungsbetrag um nicht mehr als 10.000 S ab, genügt eine in Wortform abgefasste Darstellung für das Jahr 2001 (Kleinbetragsbegründung).
6.7 Beteiligte an Personengesellschaften bzw Personengemeinschaften haben eine Planungsrechnung - jeweils iSd Tz 6.2 bis 6.4 und 6.6 - hinsichtlich der Personengesellschaft bzw Personengemeinschaft vorzulegen. Diese ist um Sonderbetriebseinnahmen (Sondereinnahmen) sowie um Sonderbetriebsausgaben (Sonderwerbungskosten) zu ergänzen.
6.8 Wird ein Antrag bzw. eine Berufung auf Herabsetzung der Vorauszahlungen ohne ausreichende Erfüllung der Erfordernisse iSd Tz 6.2 bis 6.7 eingebracht, ist der Steuerpflichtige im Wege eines - inhaltlich an die unter den Tz 6.2 bis 6.7 getroffenen Aussagen orientierten - Ergänzungsauftrages zur Nachreichung innerhalb angemessener Frist aufzufordern.
6.9 Die unter Tz 6.2 bis 6.6 getroffenen Darstellungen beziehen sich auf die Festsetzungen von Vorauszahlungen für das Jahr 2001 (und Folgejahre). Für Vorauszahlungen, die auf der Grundlage einer Veranlagung vor 2001 für das Jahr 2002 (und Folgejahre) festgesetzt werden, verschieben sich die Jahresangaben um jeweils ein Jahr. Dies gilt sinngemäß für die Vorauszahlungen späterer Jahre.
7 Organisatorischer Rahmen
7.1 Arbeitsablauf: Unerledigte bzw von der EDV nicht verarbeitete Herabsetzungsanträge (diese Fälle werden in einer elektronischen Liste gesondert ausgewiesen) sowie neu einlangende Herabsetzungsanträge, Berufungen und Vorlageanträge (im weiteren "Anträge") sind unter Beachtung von Tz 6.8 wie folgt zu bearbeiten:
Art | Anmerken als | Prüfung | Erledigung mit |
Herabsetzungsantrag | Anbringen VZ | Erfordernisse 6.2 - 6.4 bzw. 6.7 liegen vor | Erstbescheid nach individueller inhaltlicher Würdigung |
Erfordernisse 6.2 - 6.4 bzw. 6.7 liegen nicht vor | abweisendem Erstbescheid1 | ||
Berufung mit/ohne Antrag gem. § 212a BAO | Berufung | Erfordernisse 6.2 - 6.4 bzw. 6.7 liegen vor | BVE nach individueller inhaltlicher Würdigung mit VZ-Betrag |
Erfordernisse 6.2 - 6.4 bzw. 6.7 liegen nicht vor | abweisender BVE1 | ||
Berufung mit/ohne Antrag gem. § 212a BAO samt behaupteter Verfassungswidrigkeit | Berufung samt behaupteter Verfassungswidrigkeit | Erfordernisse 6.2 - 6.4 bzw. 6.7 liegen vor | BVE nach individueller inhaltlicher Würdigung mit VZ-Betrag2 |
Erfordernisse 6.2 - 6.4 bzw. 6.7 liegen nicht vor | abweisender BVE1und2 | ||
Berufung mit/ohne Antrag gem. § 212a BAO und ausschließlicher behaupteter Verfassungswidrigkeit | Berufung mit ausschließlicher Verfassungswidrigkeit | Sammeln beim FA - es ergehen zeitgerecht weitere Informationen | Berufungsentscheidung durch FLD |
Vorlageantrag nach ergangener BVE. mit/ohne Antrag gem. § 212a BAO bzw. mit/ohne behaupteter Verfassungswidrigkeit | Vorlageantrag (und Weiterleitung an FLD) | Berufungsentscheidung durch FLD |
1 entsprechende Standardbegründung wird EDV-gestützt eingewiesen
2 entsprechende Standardbegründung zur Verfassungskonformität wird EDV-gestützt eingewiesen
7.2 Arbeitsorganisation: Um entsprechend flexibel auf die ab 10. Jänner 2001 einlangende Anzahl von Anträgen reagieren zu können, sind unter Leitung eines vom Amtsvorstand beauftragten Funktionärs
- die Prüfung und Erledigung dieser Anträge außerhalb des Normalarbeitsablaufes, dh. durch Gruppenleiter Veranlagung bzw. bei Kapazitätsengpässen mit Unterstützung von Betriebsprüfern im jeweiligen Veranlagungsreferat zu bearbeiten, da regelmäßig eine in die Zukunft gerichtete Prognose zu beurteilen sein wird;
- diesbezüglich einlangende Telefonanrufe namhaft zu machenden Auskunftspersonen zuzuleiten und ist für eine entsprechende Umsetzung durch die Telefonzentrale Vorsorge zu treffen;
- diesbezügliche Anträge tagfertig anzumerken;
- mit diesen Anträgen in Verbindung stehende Anträge gem. § 212a BAO vorerst nur anzumerken und keiner Erledigung zuzuführen (hiezu ergehen zu einem späteren Zeitpunkt gesonderte Informationen).
7.3 Eingabe in der EDV
Die neuen Erfordernisse für die Bearbeitung von VZ-Anträgen führen zu Änderungen der Direktbearbeitung; es ergeben sich Auswirkungen auf die Tagesende-Verarbeitung (Batch), die Eingabemasken und die Plausibilitätsprüfungen:
- Ausweitung der Eingabemöglichkeiten (Combo-Box) " Anpassung wegen" : Sollte die VZ-Anpassung den betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich betreffen, sind die zutreffenden Kriterien für den betrieblichen Bereich auszuwählen (die Combo-Box Anpassung wegen ist ein Pflichtfeld!).
- Ausweitung der Eingabemöglichkeiten (Combo-Box) " Planungsrechnung" (dieseCombo-Box bezieht sich nur auf den betrieblichen Bereich): Liegt eine Planungsrechnung vor, ist je nach Inhalt auszuwählen: in Wortform (lt. Tz 6.3) oder auf Zahlenbasis (lt. Tz 6.2) oder Kleinbetragsbegründung (lt. Tz 6.6).
- Einführung einer neuen Eingabemöglichkeit (Combo-Box) " Gewinnermittlung" : Auszuwählen ist die Gewinnermittlungsart.
- Anzeige der betrieblichen Einkünfte (EIK) und des Umsatzes (UMS) in den Masken Veranlassungen\Bescheid und Grundlagen im Überblick (jeweils aus dem letztveranlagten Jahr).
- Im Zuge der (Freigabe zur) Verarbeitung werden die neuen Erfordernisse für eine VZ-Herabsetzung geprüft (Inhalte der Combo-Boxen, Bagatellgrenze, Zuschlagserhöhung, betriebliche Einkünfte und Umsatz).
7.4 Die unter Tz 7.2 angeführte Arbeitsorganisation hat bis einschließlich 31. Mai 2001 Gültigkeit (und kann bei Vorliegen einer vergleichbaren Situation wieder in Kraft gesetzt werden).
8 Wirkungsevaluierung
8.1 Zum 31. Mai 2001 wird eine Gegenüberstellung der Anzahl der aktionsweise ergangenen Vorauszahlungsbescheide zur Anzahl der eingereichten Anträge übermittelt werden. Dabei wird auch eine allfällige Veränderung des vorgeschriebenen Vorauszahlungsvolumens in Prozent bekannt gegeben werden.
8.2 Gleiches gilt für die Jahresveranlagung 2001, wonach bei durchgeführter Jahresveranlagung 2001 im Ausmaß von 80% der von der Aktion umfassten Fälle die allfälligen Veränderungen des vorgeschriebenen Vorauszahlungsvolumens im Verhältnis zum Ergebnis der veranlagten Jahressteuer in Prozent im Jahr 2002 bekannt gegeben werden.
9. Die vorstehenden Ausführungen stellen die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise dar. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch weder begründet noch können solche aus diesem Erlass abgeleitet werden.
Der Erlass wird im AÖF veröffentlicht.
25. Jänner 2001 Für den Bundesminister Dr. Peter Quantschnigg
Für die Richtigkeit der Ausfertigung
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 121 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Festsetzung der Vorauszahlungen, Automatikvorauszahlung, Aktionsvorauszahlung, Verlustverrechnung, Verlustvortrag, Funktionsgebühren, Mindestkörperschaftsteuer, Direktbearbeitung |
Verweise: | § 2 Abs. 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |