Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte: | Ärzte, Gerichtsgutachten, Lieferung/Einfuhr/Erwerb von Zahnersatz |
Verweise: |
1 Ärztliche Gutachtertätigkeit
Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird Rz 946 der UStR 2000 mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 geändert:
Rechtslage ab 1.1.2001Auch die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt (§ 2 Abs. 3 ÄrzteG). Die Steuerbefreiung geht nicht dadurch verloren, dass der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens von einem Dritten erteilt wird (zB Gutachten über den Gesundheitszustand im Zusammenhang mit einer Versicherungsleistung).
Medizinische Leistungen sind jedoch nicht von der Steuerbefreiung umfasst, wenn sie nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen (EuGH 14.9.2000, Rs C-384/98 ). Die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 kommt daher nicht zur Anwendung:
- auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft (EuGH Rs C-384/98 );
- auf die ärztliche Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen;
- auf psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken.
2 Ausfuhrlieferungen durch Zahntechniker
Rechtslage bis 31.12.2000Bei der Lieferung von Zahnersatz, die eine Ausfuhrlieferung gem § 6 Abs.1 Z 1 UStG 1994 darstellt, hat die echte Steuerbefreiung Vorrang.
Rechtslage ab 1.1.2001Bei der Lieferung von Zahnersatz ins Ausland hat die unechte Steuerbefreiung Vorrang.
3 Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs
Rechtslage bis 31.12.2000Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen
- die im Art 6 Abs.2 Z 1 und 2 UStG 1994 ausdrücklich genannt sind. Es handelt sich dabei um Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland steuerfrei wäre;
- deren Einfuhr nach den für die EUSt geltenden Vorschriften steuerfrei wäre (Art 6 Abs. 2 Z 3 UStG 1994);
- die zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht eintritt. Das betrifft im Wesentlichen Erwerbe von Gegenständen, die zur Ausführung steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen oder steuerfreier Ausfuhrlieferungen vorgesehen sind. Eine trotzdem durchgeführte Erwerbsbesteuerung ist unschädlich. Die Bestimmung ist für Unternehmer bedeutsam, die nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen
- die im Art 6 Abs.2 Z 1 und 2 UStG 1994 ausdrücklich genannt sind. Es handelt sich dabei um Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland steuerfrei wäre;
- deren Einfuhr nach den für die EUSt geltenden Vorschriften steuerfrei wäre (Art 6 Abs. 2 Z 3 UStG 1994); darüber hinaus ist auch die Einfuhr von Zahnersatz steuerfrei (VwGH 28.9.2000, 99/16/0302), woraus sich die Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Zahnersatz ergibt.
- die zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht eintritt. Das betrifft im Wesentlichen Erwerbe von Gegenständen, die zur Ausführung steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen oder steuerfreier Ausfuhrlieferungen vorgesehen sind. Eine trotzdem durchgeführte Erwerbsbesteuerung ist unschädlich. Die Bestimmung ist für Unternehmer bedeutsam, die nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
4 Lieferung
Rechtslage bis 31.12.2000Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt nur bei einer steuerbaren Lieferung im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG 1994 (siehe Rz 1 bis 58) vor. Die unechten Steuerbefreiungen haben dann Vorrang vor den echten Steuerbefreiungen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb ebenfalls befreit ist (zB bei der Lieferung menschlicher Organe, nicht jedoch bei der Lieferung von Zahnersatz. Hier ist der Erwerb nicht befreit. Daher kommt bei der Lieferung von Zahnersatz die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung in Betracht).
Rechtslage ab 1.1.2001Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt nur bei einer steuerbaren Lieferung im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG 1994 (siehe Rz 1 bis 58) vor. Die unechten Steuerbefreiungen haben dann Vorrang vor den echten Steuerbefreiungen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb ebenfalls befreit ist (zB bei der Lieferung menschlicher Organe oder bei der Lieferung von Zahnersatz).
Die vorstehenden Ausführungen stellen die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen im Interesse einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung dar. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden.
Der Erlass wird im AÖF veröffentlicht.
17. Jänner 2001 Für den Bundesminister: Mag. Scheiner
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte: | Ärzte, Gerichtsgutachten, Lieferung/Einfuhr/Erwerb von Zahnersatz |
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