vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ärztliche Gutachtertätigkeit, EUSt-Befreiung für Zahnersatz

BMF09 0619/1-IV/9/0117.1.20012001Ärztliche Gutachtertätigkeit, EUSt-Befreiung für Zahnersatz

Die Steuerpflicht ärztlicher Gutachtertätigkeit wird eingeschränkt und neu präzisiert. Auf Grund des Erkenntnisses des VwGH vom 28.9.2000, Zl. 99/16/0302, ist die Einfuhr von Zahnersatz von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Die UStR 2000 werden daher in folgenden Punkten geändert: - Rz 946 zu § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994: Ärztliche Gutachtertätigkeit ist nur in bestimmten Fällen steuerpflichtig. - Rz 972 zu § 6 Abs. 1 Z 20 UStG 1994: Ausfuhrlieferungen durch Zahntechniker. - Rz 3941 zu Art 6 Abs. 2 UStG 1994: Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs. - Rz 3986 zu Art 7 UStG 1994: Lieferung.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 20 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 6 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Ärzte, Gerichtsgutachten, Lieferung/Einfuhr/Erwerb von Zahnersatz

Verweise:

EuGH 14.09.2000, C-384/98
VwGH 28.09.2000, 99/16/0302

1 Ärztliche Gutachtertätigkeit

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird Rz 946 der UStR 2000 mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 geändert:

Rz 946
Rechtslage ab 1.1.2001

Auch die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt (§ 2 Abs. 3 ÄrzteG). Die Steuerbefreiung geht nicht dadurch verloren, dass der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens von einem Dritten erteilt wird (zB Gutachten über den Gesundheitszustand im Zusammenhang mit einer Versicherungsleistung).

Medizinische Leistungen sind jedoch nicht von der Steuerbefreiung umfasst, wenn sie nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen (EuGH 14.9.2000, Rs C-384/98 ). Die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 kommt daher nicht zur Anwendung:

2 Ausfuhrlieferungen durch Zahntechniker

Rz 972
Rechtslage bis 31.12.2000

Bei der Lieferung von Zahnersatz, die eine Ausfuhrlieferung gem § 6 Abs.1 Z 1 UStG 1994 darstellt, hat die echte Steuerbefreiung Vorrang.

Rz 972
Rechtslage ab 1.1.2001

Bei der Lieferung von Zahnersatz ins Ausland hat die unechte Steuerbefreiung Vorrang.

3 Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs

Rz 3941
Rechtslage bis 31.12.2000

Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen

Rz 3941
Rechtslage ab 1.1.2001

Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen

4 Lieferung

Rz 3986
Rechtslage bis 31.12.2000

Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt nur bei einer steuerbaren Lieferung im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG 1994 (siehe Rz 1 bis 58) vor. Die unechten Steuerbefreiungen haben dann Vorrang vor den echten Steuerbefreiungen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb ebenfalls befreit ist (zB bei der Lieferung menschlicher Organe, nicht jedoch bei der Lieferung von Zahnersatz. Hier ist der Erwerb nicht befreit. Daher kommt bei der Lieferung von Zahnersatz die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung in Betracht).

Rz 3986
Rechtslage ab 1.1.2001

Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt nur bei einer steuerbaren Lieferung im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG 1994 (siehe Rz 1 bis 58) vor. Die unechten Steuerbefreiungen haben dann Vorrang vor den echten Steuerbefreiungen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb ebenfalls befreit ist (zB bei der Lieferung menschlicher Organe oder bei der Lieferung von Zahnersatz).

Die vorstehenden Ausführungen stellen die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen im Interesse einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung dar. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden.

Der Erlass wird im AÖF veröffentlicht.

17. Jänner 2001 Für den Bundesminister: Mag. Scheiner

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 20 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 6 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Ärzte, Gerichtsgutachten, Lieferung/Einfuhr/Erwerb von Zahnersatz

Verweise:

EuGH 14.09.2000, C-384/98
VwGH 28.09.2000, 99/16/0302

Stichworte