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Ergänzung der UStR 2000 bezüglich § 6 Abs. 1 Z 23, 24 und 25 UStG 1994

BMF09 0623/1-IV/9/012.4.20012001Ergänzung der UStR 2000 bezüglich § 6 Abs. 1 Z 23, 24 und 25 UStG 1994

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 6 Abs. 1 Z 23 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 24 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Jugendheime, Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Vereine

Die UStR 2000 werden wie folgt ergänzt:

6.1.23 Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs- und Erholungsheime

Rz 977
Für die Anwendung der Steuerbefreiung für Jugendheime usw. ist es nicht entscheidend, dass das betreffende Heim tatsächlich eine der im Gesetz genannten Bezeichnungen führt. Es können daher auch Kinderheime, Kindergärten, Kinderhorte, Schülerheime, Jugendherbergen und Studentenheime diese Befreiung in Anspruch nehmen. Insbesondere sind auch Einrichtungen erfasst, die der Betreuung von Jugendlichen nur über Tag dienen (Kindergärten usw.).

6.1.23.2 Begriff Körperschaft öffentlichen Rechts

Rz 978
Hinsichtlich des Begriffes Körperschaft öffentlichen Rechts wird auf 2.3 verwiesen. Ausgegliederte Rechtsträger (zB Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Eigentum von Körperschaften öffentlichen Rechts stehen), fallen nicht unter diese Befreiungsbestimmung (vgl. aber 6.1.25).

6.1.23.3 Anwendungsbereich

Rz 979
Zu den befreiten Leistungen gehören sowohl die Beherbergung und Verköstigung der Jugendlichen (samt den hiebei üblichen Nebenleistungen) als auch die Betreuungsleistungen, die in der Beaufsichtigung, Erziehung, Ausbildung und Fortbildung bestehen können. Als übliche Nebenleistungen kommen auch zB die Zurverfügungstellung von Spiel- und Sportplätzen, bzw. -einrichtungen in Betracht.

Der ermäßigte Steuersatz kommt allerdings nur für Leistungen an Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Betracht. Werden Leistungen auch an Personen erbracht, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, so scheiden diese Leistungen aus der Steuerbefreiung aus.

Auf Getränkeumsätze, Verkauf von Gebrauchsgegenständen, Ansichtskartenverkäufe und andere Hilfsgeschäfte, die nicht den begünstigten Leistungen zuzurechnen sind, kann die gegenständliche Steuerbefreiung keine Anwendung finden. Für diese Umsätze kommt auch nicht der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 14 UStG 1994 in Betracht.

Hinsichtlich der Nichtanwendung der unechten Steuerbefreiung gilt 6.1.25.3.

Rz 980: Derzeit frei.

6.1.24 Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen, Konzerte, Museen etc

6.1.24.1 Begriff Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen, Konzerte, Museen etc

Rz 981
Zu den Begriffen Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen usw. wird auf 10.2.8 verwiesen.

6.1.24.2 Musik- und Gesangsaufführungen durch Gebietskörperschaften

Rz 982
Eine Befreiung einer Gebietskörperschaft kommt nur dann zum Tragen, wenn ihr die Aufführung selbst zuzurechnen ist, nicht hingegen, wenn sie bloß als Veranstalter auftritt.

6.1.24.3 Begünstigte Rechtsträger

Rz 983
Im Gegensatz zur Befreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 23 UStG 1994 sind nur Umsätze von Bund, Ländern oder Gemeinden befreit und nicht auch von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Eine Befreiung von Umsätzen hinsichtlich Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen, Konzerten, Museen usw. von anderen Körperschaften öffentlichen Rechts ist nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 möglich.

Hinsichtlich Nichtanwendung der unechten Steuerbefreiung gilt 6.1.25.4.

Randzahlen 984 bis 985: Derzeit frei.

6.1.25 Gemeinnützige Vereinigungen, die Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs- und Erholungsheime, Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen, Konzerte, Museen etc betreiben

6.1.25.1 Allgemeines

Rz 986
Die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben (zB Kindergärten, Studentenheime), sind unecht steuerfrei, wenn diese von Körperschaften öffentlichen Rechts bewirkt werden (vgl. 6.1.23). Dasselbe gilt für Leistungen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Theaters, von Musik- und Gesangsaufführungen, eines Museums, botanischen oder zoologischen Gartens oder Naturparks stehen (vgl. 6.1.24.). Die angeführten Leistungen sind auch dann unecht steuerfrei, wenn sie von Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, bewirkt werden.

Hinsichtlich des Begriffes Gemeinnützigkeit wird auf Erlass des BM Finanzen vom 29. Juli 1982 13 5202/15/-IV/13/82, betreffend Richtlinien für die Besteuerung von Vereinen, AÖF Nr. 211/1982 verwiesen.

6.1.25.2 Begünstigte Rechtsträger

Rz 987
Hinsichtlich der begünstigen Rechtsträger wird auf den Erlass des BM Finanzen vom 29. Juli 1982 13 5202/15/-IV/13/82, betreffend Richtlinien für die Besteuerung von Vereinen, AÖF Nr. 211/1982 verwiesen.

6.1.25.3 Option zur Steuerpflicht

Rz 988
Gemäß Artikel XIV BG BGBl. I Nr. 21/1995 idF BGBl. Nr. 756/1996, sind die Steuerbefreiungen für Jugendheime, Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen usw. sowie die Steuerbefreiung gem Z 25, soweit sie sich auf die vorgenannten Leistungen bezieht, nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer zur Steuerpflicht optiert (Näheres siehe Rz 925).

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen können nur dann zur Steuerpflicht optieren, wenn für die jeweilige Tätigkeit (zB Studentenheim, Kindergarten, Theater, Museum, Musikaufführungen) die Umsätze jährlich regelmäßig 40.000 S übersteigen.

Die Erklärung ist bis zur Rechtskraft des Bescheides betreffend jenes Kalenderjahres abzugeben, für das die unechte Befreiung erstmals nicht angewendet werden soll.

Unterhält ein Unternehmer mehrere Jugendheime bzw Theater, Museen usw, kann die Erklärung auf einzelne Jugendheime bzw Theater, Museen usw beschränkt werden.

Im Falle des Vorliegens der schriftlichen Erklärung oder des Bescheides unterliegen die Umsätze aus den angeführten Tätigkeiten dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 8 bzw Z 14 UStG 1994.

Randzahlen: 989 bis 990: Derzeit frei.

Die vorstehenden Ausführungen stellen die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen im Interesse einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung dar. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden.

Der Erlass wird im AÖF veröffentlicht.

2. April 2001 Für den Bundesminister: Mag. Scheiner

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

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Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 6 Abs. 1 Z 23 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 24 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Jugendheime, Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Vereine

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