EAS 1947
In Österreich akkreditierte ausländische Journalisten aus Ländern, mit denen Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, werden durch diese Abkommen vor dem Eintritt einer internationalen Doppelbesteuerung geschützt. Im Verhältnis zu Staaten, mit denen kein derartiges Abkommen besteht, unterliegen die in Österreich tätigen Journalisten der inländischen Steuerpflicht. Werden ihre Bezüge auch in ihrem Heimatstaat, im vorliegenden Fall in Jugoslawien, der Besteuerung unterzogen, dann wird es die primäre Aufgabe des Heimatstaates (des "Ansässigkeitsstaates") sein, sich um die Vermeidung einer Doppelbesteuerung seiner Bürger zu kümmern. Diese Sichtweise wird auch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt (z.B. VwGH v. 8.6.1988, 87/13/0170 und v. 14.3.1990, 89/13/0115).
Ist daher Jugoslawien der Ansässigkeitsstaat von in Österreich akkreditierten Journalisten, dann wird es Aufgabe Jugoslawiens sein, die betreffenden Bezüge entweder von der jugoslawischen Besteuerung freizustellen, oder die österreichische Steuer auf die jugoslawische Steuer anzurechnen.
05. November 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Ansässigkeit, Steuerfreistellung, Steueranrechnung |
Verweise: | VwGH 08.06.1988, 87/13/0170 |