EAS 1944
Ist der Geschäftsführer einer Salzburger GmbH in Deutschland (Traunstein) ansässig und pendelt er täglich zu seinem grenznahen Arbeitsplatz nach Österreich, dann liegt für ihn keine Grenzgängereigenschaft vor, wenn sein Wohnsitz außerhalb der in Ziffer 24 des Schlussprotokolls zu Artikel 9 Abs. 3 DBA-Deutschland (1954) genannten 30-km-Zone gelegen ist. Die Zonengrenze wird hiebei nicht durch die Straßenkilometerentfernung, sondern durch die Luftlinienentfernung zur Staatsgrenze bestimmt (siehe zB EAS 184, EAS 1020). Ist daher der Wohnsitz 37 km von der österreichischen Staatsgrenze entfernt, liegt keine Grenzgängereigenschaft mehr vor, sodass das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Geschäftsführerbezügen bei Österreich liegt. An dieser Rechtslage hat sich seit 1954 nichts geändert.
05. November 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Grenzgängereigenschaft, 30-km-Zone |
Verweise: |