EAS 1946
Gemäß Artikel 9 Abs. 2 DBA-Dänemark unterliegen Lizenzgebühren, die eine österreichische Tochtergesellschaft an ihre zu mehr als 50% beteiligte dänische Muttergesellschaft "bezahlt", einer 10%igen Quellenbesteuerung in Österreich. Der Ausdruck "bezahlt" ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass die Lizenzgebührenzahlung an denjenigen erfolgt, dem die Lizenzgebühren als Einnahme (Betriebseinnahme) steuerlich zuzurechnen sind.
Werden von der dänischen Schwestergesellschaft an die österreichische Gesellschaft auf Disketten Softwareprogramme geliefert, deren Weiterverwertungsrecht durch die Überlassung eines entgeltpflichtigen Codes übertragen wird, und ist es die Schwestergesellschaft, die dieses Recht entgeltlich einräumt, dann wird ihr dieses Entgelt als Einnahme auch dann zuzurechnen sein, wenn dieses irrtümlich auf ein Bankkonto der gemeinsamen Muttergesellschaft überwiesen worden ist.
Die Beurteilung der Frage, ob in einem solchen Fall die Lizenzgebühren aber tatsächlich der Schwestergesellschaft und nicht doch der Muttergesellschaft steuerlich zuzurechnen sind, stellt eine Sachverhaltsfrage dar, die im ministeriellen EAS-Verfahren nicht beantwortet werden kann. Es wird entscheidend darauf ankommen, wer nun tatsächlich die Überlassung der Verwertungsrechte gestattet; wenn die Schwestergesellschaft behauptet, dass sie es war, sich aber nicht in fremdüblicher Weise um die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gekümmert hat, dann könnte dies die Vermutung stützen, dass in der wirtschaftlichen Realität die Lizenzgebühr ohnedies der Muttergesellschaft gebührt hat und daher kein wirklicher "Irrtum" bei der Zahlungsüberweisung vorgelegen ist.
Aber selbst wenn die dänische Schwestergesellschaft es war, die wirtschaftlich ihr zustehenden Verwertungsrechte an die österreichische Gesellschaft überlassen hat, dann werden nach einer Verschmelzung dieser dänischen Schwestergesellschaft auf ihre gemeinsame Muttergesellschaft auch die Verwertungsrechte wieder an die Muttergesellschaft übergehen und alle ab dieser Verschmelzung geleisteten Zahlungen als Einkünfte der Muttergesellschaft die inländische Abzugssteuerpflicht auslösen.
05. November 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 Abs. 2 DBA DK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Dänemark (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 126/1962 |
Schlagworte: | Quellenbesteuerung, Softwareprogramme, Weiterverwertungsrecht, Fremdvergleich, wirtschaftliche Betrachtungsweise |