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Österreichische GMBH-Gewinnausschüttungen an die deutsche Mutter-Genossenschaft

BMFW 717/1-IV/4/0120.8.20012001

EAS 1896

Eine deutsche Genossenschaft ist weder in der Anlage 2 zu § 94a Abs. 1 Z. 3 EStG als vergleichbare Kapitalgesellschaft angeführt, noch fällt sie unter den Begriff "Kapitalgesellschaft" im Sinn von Artikel 10a DBA-Deutschland (1954). Gewinnausschüttungen, die eine österreichische GmbH an ihre deutsche Mutter-Genossenschaft vornimmt, sind daher weder auf Grund von § 94a EStG von der Kapitalertragsteuer freizustellen noch auf Grund des Artikels 10a DBA-Deutschland (1954) durch den 5%-Quellensteuersatz begünstigt. Die deutsche Genossenschaft ist allerdings berechtigt, nach der zitierten Abkommensbestimmung eine Herabsetzung der österreichischen Kapitalertragsteuer auf 15% zu verlangen.

Die Rechtslage ändert sich ab dem Wirksamwerden des am 24. August 2000 unterzeichneten DBA-Deutschland (2000), da dann der 5%-Quellensteuersatz zusteht. Dies deshalb, weil das neue Abkommen diese Begünstigung nicht mehr nur den deutschen Kapitalgesellschaften, sondern allen "Gesellschaften" im Sinn der Definition des Art. 3 Abs. 1 lit. e des neuen Abkommens zuerkennt. Als "Gesellschaft" im Sinn der DBA-Definition sind alle juristischen Personen, sonach auch Genossenschaften, anzusehen. Ob der Wirksamkeitsbeginn des DBA (2000) der 1.1.2002 oder der 1.1.2003 sein wird, hängt vom Fortgang des Ratifizierungsverfahrens ab, das derzeit in den Parlamenten der beiden Länder abläuft.

20. August 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Anlage 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 94a Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 10a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 3 Abs. 1 lit. e DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Kapitalgesellschaft, Gewinnausschüttung, Kapitalertragsteuer, Genossenschaft

Stichworte