EAS 1896
Eine deutsche Genossenschaft ist weder in der Anlage 2 zu § 94a Abs. 1 Z. 3 EStG als vergleichbare Kapitalgesellschaft angeführt, noch fällt sie unter den Begriff "Kapitalgesellschaft" im Sinn von Artikel 10a DBA-Deutschland (1954). Gewinnausschüttungen, die eine österreichische GmbH an ihre deutsche Mutter-Genossenschaft vornimmt, sind daher weder auf Grund von § 94a EStG von der Kapitalertragsteuer freizustellen noch auf Grund des Artikels 10a DBA-Deutschland (1954) durch den 5%-Quellensteuersatz begünstigt. Die deutsche Genossenschaft ist allerdings berechtigt, nach der zitierten Abkommensbestimmung eine Herabsetzung der österreichischen Kapitalertragsteuer auf 15% zu verlangen.
Die Rechtslage ändert sich ab dem Wirksamwerden des am 24. August 2000 unterzeichneten DBA-Deutschland (2000), da dann der 5%-Quellensteuersatz zusteht. Dies deshalb, weil das neue Abkommen diese Begünstigung nicht mehr nur den deutschen Kapitalgesellschaften, sondern allen "Gesellschaften" im Sinn der Definition des Art. 3 Abs. 1 lit. e des neuen Abkommens zuerkennt. Als "Gesellschaft" im Sinn der DBA-Definition sind alle juristischen Personen, sonach auch Genossenschaften, anzusehen. Ob der Wirksamkeitsbeginn des DBA (2000) der 1.1.2002 oder der 1.1.2003 sein wird, hängt vom Fortgang des Ratifizierungsverfahrens ab, das derzeit in den Parlamenten der beiden Länder abläuft.
20. August 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Anlage 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Kapitalgesellschaft, Gewinnausschüttung, Kapitalertragsteuer, Genossenschaft |