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Österreichische Sozialversicherungspensionen an US-Pensionisten

BMFR 588/1-IV/4/0120.8.20012001

EAS 1917

In die USA fließende österreichische Sozialversicherungspensionen, auch solche, die die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien auszahlt, unterliegen gemäß § 98 Z. 5 EStG i.V. mit Art. 18 Abs. 1 lit. b des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-USA) der österreichischen Lohnabzugsbesteuerung; diese Pensionen sind in den USA von der Besteuerung freizustellen (siehe insb. auch Art. 1 Abs. 4 und 5 lit. a DBA-USA).

Es ist hiebei unerheblich, wie lange der Pensionist bereits in den USA gelebt hat, ob er in Österreich noch ein Einfamilienhaus besitzt, ob er mit einer US-Amerikanerin verheiratet ist, wie lange er sich in den USA und in Österreich aufhält und ob sich der Hauptwohnsitz in den USA oder in Österreich befindet.

In allen diesen Fällen können freiwillige Personenversicherungen (z.B. Prämien zu einer Krankenzusatzversicherung oder zu einer Reise-Unfallversicherung) im Rahmen der Beschränkungen des § 18 EStG als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Hiezu müsste von den betroffenen Pensionsempfängern bei ihren österreichischen Wohnsitzfinanzämtern (besteht kein inländischer Wohnsitz : beim Finanzamt für den I. Bezirk in Wien) eine Veranlagung beantragt werden.

Soweit die Pensionisten auch Kapitalerträge aus US-Quellen und Zinsen aus österreichischen Quellen beziehen, ist entscheidend, ob sich der Lebensmittelpunkt (und damit die Ansässigkeit im Sinn von Artikel 4 DBA-USA) in den USA oder in Österreich befindet. Im erstgenannten Fall (US-Ansässigkeit) dürfen weder die US-Kapitalerträge noch die inländischen Zinsen einer österreichischen Besteuerung unterworfen werden; für die einbehaltene KESt besteht im Rahmen der erwähnten Antragsveranlagung eine Entlastungsmöglichkeit. Im zweitgenannten Fall (Ansässigkeit in Österreich) unterliegen sowohl die US-Kapitalerträge wie auch die inländischen Zinsen der österreichischen Besteuerung. Sollte der Lebensmittelpunkt nicht eindeutig einem der beiden Staaten zuzuordnen sein, müsste diesbezüglich mit dem österreichischen Wohnsitzfinanzamt Kontakt aufgenommen werden.

20. August 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 98 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 1 Abs. 4 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 18 Abs. 1 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
§ 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 4 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Personenversicherungen, freiwillige, Antragsveranlagung, Kapitalerträge, Zinsen, Mittelpunkt der Lebensinteressen

Stichworte