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Deutsche Aufsichtsratssteuer gem. § 50a dEStG

BMFM 725/1-IV/4/0121.8.20012001

EAS 1920

Ausländische Einkünfte sind stets nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln; dies gilt auch für die Ermittlung der Höhe deutscher Aufsichtsratsvergütungen, die bei dem in Österreich ansässigen Aufsichtsrat lediglich für Zwecke des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen sind.

Die 30%ige deutsche Aufsichtsratssteuer, die gemäß § 50a dEStG erhoben wird, wird kann nicht mit der seinerzeitigen österreichischen Aufsichtsratsabgabe verglichen werden, die neben der persönlichen Einkommensteuer als objektbezogene Sachsteuer erhoben worden ist. Anders als im Fall der österreichischen Aufsichtsratsabgabe wird durch § 50a dEStG keine von der Einkommensteuerpflicht gesonderte Steuerpflicht begründet, sondern handelt es sich hiebei lediglich um eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Die Vorgangsweise des österreichischen Finanzamtes, das die deutsche Aufsichtsratssteuer samt Solidaritätszuschlag bei Ermittlung der deutschen Progressionseinkünfte den deutschen Aufsichtsratsbezügen wieder hinzugerechnet hat, ist daher rechtsrichtig.

21. August 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 8 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

ausländische Einkünfte, Einkünfte, ausländische, Progressionsvorbehalt, Aufsichtsratssteuer, deutsche

Stichworte