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Inländischer Server als Betriebstätte

BMFI 170/1-IV/4/0123.4.20012001

EAS 1836

Bereits unter EAS 926 wurde die Auffassung vertreten, dass ein im Inland aufgestellter Server, der einem ausländischen Unternehmen der inländischen Vermarktung seiner Produkte dient, als inländische Betriebstätte im Sinn der Doppelbesteuerungsabkommen zu werten ist. Diese Auffassung wird mittlerweile auch durch Arbeiten innerhalb der OECD gestützt (Clarification on the Application of the Permanent Establishment Definition in E-Commerce: Changes to the Commentary on the Model Tax Convention on Article 5; www.oecd.org -> Taxation). Ob die über diesen Server laufenden Vertriebsfunktionen bloßen Hilfscharakter aufweisen und daher keine DBA-Betriebstätte entstehen lassen, muss auf der Grundlage der in Absatz 42.7 und 42.8 der OECD-Grundsätze aufgezeigten Prinzipien von Fall zu Fall entschieden werden (EAS 1804). Werden unter Nutzung dieses Servers "Sex-Hotline-Dienste" in Österreich verkauft, dann deutet dies jedenfalls auf den Bestand einer inländischen Betriebstätte hin; die Berufung darauf, dass in Absatz 42.7 die einer Telefonverbindung vergleichbare Servernutzung als bloße Hilfsfunktion aufgefasst werden müsste, vermag im Hinblick auf Absatz 42.8 dem Server die Betriebstätteneigenschaft nicht zu entziehen. Denn über den Server werden nicht unterstützende Telefonate betreffend die Aushandlung der Verkaufsbedingungen eines bestimmten Produktes geführt (dies wäre ho. Erachtens noch unschädlich), sondern es wird über den Server die eigentliche Leistung, nämlich der Sex-Hotline-Dienst, erbracht. Dies aber stellt einen wesentlichen und signifikanten Bestandteil der gewerblichen Tätigkeit im Sinn von Absatz 42.8 dar und bewirkt die Betriebstättenbegründung.

Wird der Server in einem Gebäuderaum aufgestellt, der auch von Anderen benutzt wird, kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass wegen bloßer Mitbenutzung dieses Raumes keine Betriebstätte vorliegt. Denn in einem solchen Fall bildet nicht die Gebäuderäumlichkeit, sondern der Ort der darin aufgestellten Maschine - an der keine Mitbenutzung Anderer stattfindet - die Betriebstätte. Siehe in diesem Sinn auch EStR 2000 Rz 7928 in Bezug auf einen Arbeitsplatz in einem von Anderen mitbenutzten Großraumbüro.

Fraglich könnte nur sein, ob durch den Server auch eine Betriebstätte für umsatzsteuerliche Belange begründet wird. Denn eine umsatzsteuerliche Betriebstätte setzt nach Auffassung des EuGH ein ständiges Zusammenwirken von persönlichen und Sachmitteln voraus, die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich sind (EuGH 4.7.1985, Rs 168/84 "Berkholz"; in ähnlichem Sinn EuGH 20.2.1997, Rs C-260/95 , DFDS 17.7.1997, Rs C-190/95 "Aero Lease" und vom 7.5.1998, Rs C-390/96 , Lease Plan Luxembourg"). Durch die Einwirkung des Gemeinschaftsrechtes auf den umsatzsteuerlich maßgebenden Betriebstättenbegriff kann es daher sein, dass nicht mehr jede ertragsteuerliche Betriebstätte (insb. ein Verkaufsautomat) auch eine umsatzsteuerliche Betriebstätte darstellt.

23. April 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Server, Vertriebsfunktion, Hilfscharakter, Hilfsfunktion, Betriebstätte, Sex-Hotline-Dienste, Betriebstätte für umsatzsteuerliche Belange, Verkaufsautomat

Verweise:

EuGH 20.02.1997, Rs C-260/95
EAS 926
EAS 1804

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