EAS 1846
Im österreichisch-deutschen Ergebnisprotokoll über Verständigungsgespräche vom 24.1.1986 wurde in Z. 6 des Abschnittes B folgendes festgehalten :
"Es wurde Einvernehmen erzielt, dass der Vorbehalt der ständigen Einrichtung in Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens lediglich für Fälle freiberuflicher Tätigkeit gilt. Die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers gilt nach österreichischem Recht als sonstige selbständige Arbeit und ist daher gemäß Artikel 8 Abs. 1 des Abkommens im Tätigkeitsstaat steuerlich zu erfassen."
Die diesem Verständigungsergebnis zugrundeliegende Argumentation, dass nämlich das österreichische innerstaatliche Steuerrecht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Artikels 3 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens für die abkommensrechtliche Zuordnung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge gilt, kann aber nicht auf diese Berufsgruppe beschränkt bleiben, sondern muss für alle Formen von Gesellschafter-Dienstnehmern gelten.
Hat daher ein in der Grenzzone ansässiger österreichischer Gesellschafter einer in der deutschen Grenzzone befindlichen GmbH seine Geschäftsführung zurückgelegt und ist er fortan in anderer Funktion als Dienstnehmer seiner GmbH tätig, dann tritt im Geltungsbereich des DBA-1954 keine Änderung ein. Es bleibt sonach das deutsche Besteuerungsrecht trotz Grenzgängereigenschaft bestehen.
Nach dem am 24. August 2000 unterzeichneten neuen Abkommen müssten diese Dienstnehmerbezüge auf der Grundlage der 1986 getroffenen Verständigungslösung dem Artikel 14 zugeordnet werden. Es könnte diesfalls ein Wechsel des Besteuerungsrechtes von Deutschland nach Österreich nur dann eintreten, wenn die Arbeit des Gesellschafterdienstnehmers nicht mehr in einer festen Einrichtung auf deutschem Staatsgebiet ausgeübt wird. Nur würde dann, wenn der GmbH-Dienstnehmer seine Tätigkeit für die deutsche GmbH auf österreichischem Staatsgebiet ausüben sollte, für die deutsche GmbH in Österreich vermutlich eine österreichische Betriebstätte begründet, die dann auch zur Aufteilung der GmbH-Besteuerungsrechte Anlass geben müsste.
23. April 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 8 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Gesellschafter-Geschäftsführer, freiberufliche Tätigkeit, sonstige selbständige Arbeit, Grenzgänger, Gesellschafterdienstnehmer |