EAS 1967
Mit der steuerlichen Behandlung von deutschen Kommanditgesellschaften auf Aktien hat sich EAS 1849 befasst. Es wurde darin der Gesellschaftstyp einer deutschen KGaA im Gleichklang mit der deutschen Rechtslage insgesamt als Körperschaftsteuersubjekt eingestuft, das angesichts der Nennung in Anlage 2 zum EStG einer originären deutschen Kapitalgesellschaft gleichgestellt ist.
Ist daher eine deutsche KGaA als einzige Kommanditistin an einer österreichischen Handels-KG beteiligt, dann ist eine von einer tschechischen Tochter-GmbH der inländischen Mutter-KG zufließende Gewinnausschüttung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. a KStG nach Maßgabe des § 10 KStG insoweit körperschaftsteuerfrei, als diese Gewinnausschüttung in den KG-Gewinnanteil der deutschen KGaA eingeht.
Unter den gegebenen Umständen (Komplementärin der inländischen KG ist eine nicht kapitalmäßig beteiligte liechtensteinische AG, die als Abgeltung ihrer Haftungsübernahme eine Risikoprämie in Höhe von 5% ihres Aktienkapitals erhält) erscheint es vertretbar, die gesamte Gewinnausschüttung aus Tschechien körperschaftsteuerfrei zu stellen und daher gesonderte Untersuchungen darüber zu unterlassen, ob in diese 5%ige Risikoprämie auch ein Teil der tschechischen Gewinnausschüttung einfließt und welche Auswirkungen diesfalls die Nichtdiskriminierungsklausel des DBA-Liechtenstein hierauf hat.
Die vorstehenden Überlegungen gehen von der Annahme aus, dass in Österreich ansässige Personen weder Komplementäre der deutschen KGaA noch Gesellschafter der liechtensteinischen AG sind.
06. Dezember 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 21 Abs. 1 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | deutsche Kommanditgesellschaft auf Aktien, Körperschaftsteuersubjekt, Gewinnausschüttung, liechtensteinische AG, Haftungsübernahme, Risikoprämie, Nichtdiskriminierungsklausel, Diskriminierungsverbot |
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