EAS 1968
Übernimmt der bisherige Abteilungleiter einer österreichischen Gesellschaft mit 1. Jänner 2002 eine Abteilungsleiterposition bei einer schweizerischen Konzerngesellschaft und wird er hierfür von der österreichischen Gesellschaft karenziert, sodass ab 2002 sein einziger Arbeitgeber die schweizerische Gesellschaft sein wird, dann kann die österreichische Gesellschaft nicht zum Lohnsteuerabzug für die weitere Zurverfügungstellung des seinerzeit für den Abteilungsleiter geleasten PKW herangezogen werden. Die Zurverfügungstellung des PKW stellt wohl einen grundsätzlich steuerlich relevanten "Vorteil aus dem Dienstverhältnis" dar, allerdings aus jenem, das zur schweizerischen Gesellschaft besteht. Die Zurverfügungstellung des PKW durch die österreichische Gesellschaft führt sonach zu einem von dritter Seite geleisteten zusätzlichen Entgelt, für das aber der "Dritte" (die österreichische Gesellschaft) nicht zur Lohnsteuerhaftung herangezogen werden kann.
Die gewählte Gestaltung hat im Übrigen zur Folge, dass die schweizerische Gesellschaft den mit der PKW-Überlassung anfallenden Aufwand tragen muss; die österreichische Gellschaft muss daher auf der Grundlage von Artikel 9 des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens diesen Aufwand an die schweizerische Konzerngesellschaft weiterbelasten.
06. Dezember 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | schweizerische Konzerngesellschaft, Vorteil aus dem Dienstverhältnis, Lohnsteuerhaftung, Weiterbelastung, verbundene Unternehmen |