EAS 1849
Für die Beurteilung der Frage, ob eine ausländische Gesellschaft bei Anwendung des österreichischen Steuerrechts als Personengesellschaft oder als Körperschaft zu behandeln ist, wird weiterhin an der in der deutschen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (Urteile des RFH vom 12.2.1930, RFHE 27 S. 73 und des BFH vom 17.7.1968, BStBl. II S. 695 und vom 23. 6.1992, BStBl. II S. 972) entwickelten Auffassung festgehalten, dass es in erster Linie darauf ankommt, ob die ausländische Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft des österreichischen Rechts vergleichen lässt. Ist eine ausländische Gesellschaft hinsichtlich ihres Aufbaues und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung einer österreichischen Personengesellschaft vergleichbar, dann ist sie nach diesen Grundsätzen in Österreich als Personengesellschaft zu behandeln (zB EAS 303, EAS 493, EAS 1151, EAS 1159).
In Bezug auf deutsche Kommanditgesellschaften auf Aktien ist hinsichtlich des Typenvergleiches in einem als Entwurf paraphierten Anwendungsschreiben zum österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens Folgendes festgehalten:
"Bei diesem Vergleich wird auf österreichischer Seite allerdings eine einheitliche Betrachtung angestellt und ein ausländischer Gesellschaftstyp nicht gleichzeitig zwei verschiedenen inländischen Gesellschaftsformen zugeordnet. In typisierender Betrachtungsweise wird die Zuordnung auch nicht sachverhaltsabhängig vom Überwiegen der Beteiligung der Aktionärskommanditisten oder Komplementäre abhängig gemacht, sondern es wird der Gesellschaftstyp im Gleichklang mit der deutschen Rechtslage insgesamt als körperschaftsteuerpflichtig eingestuft".
Bezieht daher eine deutsche KGaA, an der in Deutschland ansässige natürliche Personen zu 40% als Komplementäre und zu 60% als Kommanditisten beteiligt sind, von einer österreichischen Tochter-GmbH Gewinnausschüttungen, dann sind bei Zugrundelegung dieser Auffassung die Gewinnausschüttungen insgesamt von der österreichischen Kapitalertragsteuer gemäß § 94a EStG zu entlasten.
Vorsorglich ist allerdings beizufügen, dass diese Rechtsauffassung noch nicht abschließend mit Deutschland vereinbart worden ist; eine Änderung der in dieser EAS vertretenen Rechtsauffassung für die Zukunft ist daher nicht auszuschließen.
07. Juni 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Kommanditgesellschaft auf Aktien, Personengesellschaft, Körperschaft, Typenvergleich |
Verweise: |