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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2001

BMF07 0104/6-IV/7/001.1.20012001Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2001

In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Regelbedarfsätze, Unterhaltsleistungen

Verweise:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Für das Jahr 2001 gelten für die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen folgende monatliche Regelbedarfsätze: Altersgruppe 0 bis 3 Jahre 2.030 S

bis 6 Jahre 2.590 S

bis 10 Jahre 3.330 S

bis 15 Jahre 3.830 S

bis 19 Jahre 4.510 S

bis 28 Jahre 5.680 S

Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in der RZ 795 bis 804 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 (LStR 1999), Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 27. November 1998, 07 0104/3-IV/7/98, verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.

Dieser Erlass wird im AÖFV verlautbart.

22. November 2000 Für den Bundesminister: Mag. Treer

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Regelbedarfsätze, Unterhaltsleistungen

Verweise:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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