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Ergänzung der EStR 2000 und der UStR 2000 hinsichtlich Pauschalierungsverordnungen sowie Ergänzung der EStR 2000 hinsichtlich der Behandlung der Bezüge von Organen von juristischen Personen des privaten Rechts

BMF06 0801/2-IV/6/011.1.20002000Ergänzung der EStR 2000 und der UStR 2000 hinsichtlich Pauschalierungsverordnungen sowie Ergänzung der EStR 2000 hinsichtlich der Behandlung der Bezüge von Organen von juristischen Personen des privaten Rechts

Künstler/Schriftsteller-Pauschalierungsverordnung, Sportler-Pauschalierungsverordnung - Ergänzung der EStR 2000 und der UStR 2000. Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2000 wurde eine Einkünfte- und Vorsteuerpauschalierung für Künstler und Schriftsteller eingeführt. Die Verordnung BGBl. II Nr. 418/2000 sieht eine pauschale Einkünfteermittlung für selbständig tätige Sportler vor, die überwiegend im Rahmen von Sportveranstaltungen im Ausland auftreten. Beide Verordnungen sind erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2000 anzuwenden. Die EStR 2000 werden um die Rz 4361 bis 4378 betreffend Künstler/Schriftsteller- bzw. Sportlerpauschalierung erweitert. In die UStR 2000 werden Aussagen betreffend die Künstler/Schriftstellerpauschalierung und die Nichtanwendbarkeit der Sportlerpauschalierungsverordnung aufgenommen (Rz 2251, 2252, 2253, 2255, 2277 und 2278). Änderung der Rz 6604 der EStR 2000 betreffend Bezüge von Organen von juristischen Personen des privaten Rechts im Sinne der LStR 1999 Rz 979. Klarstellung in der Rz 2252 der UStR 2000 betreffend Pauschalierungsverordnungen. Die Rz 2252 der UStR 2000 wird geändert: Hinsichtlich der Pauschalierungen für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, für Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler und für Drogisten wird die Voraussetzung der fehlenden Buchführungspflicht in Rz 2252 aufgenommen. Die Aussage hinsichtlich der Pauschalierungsverordnung für Drogisten in Rz 2252 wird hinsichtlich der Umsatzgrenze (5,000.000 S) berichtigt.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Betriebsausgaben, Betriebseinnahmen, Vorsteuer, Umsatzsteuer, Pauschalierung, Durchschnittssätze, Künstler, Schriftsteller, Sportler, Sportveranstaltung, Inland, Ausland, Computer, Telefon, Büromaterial, Fachliteratur, Eintrittsgeld, Kleidung, Kosmetika, Tagesgeld, Arbeitszimmer, Atelier, Probenräume, Tonstudio, Musikinstrumente, Nächtigungsgeld, Journalist, Galerist, Wettkämpfe, Turnier, Exhibition

Verweise:

§ 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 125 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3a Abs. 9 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 14 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 14 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Durchschnittssätze für Vorsteuerbeträge - freie Berufe, BGBl. Nr. 627/1983
Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 227/1999
Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - nichtbuchführende Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler, BGBl. II Nr. 228/1999
Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - nichtbuchführende Drogisten, BGBl. II Nr. 229/1999
Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten, Vorsteuern, BGBl. II Nr. 230/1999
Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Handelsvertreter, BGBl. II Nr. 95/2000
Künstler/Schriftsteller-Pauschalierungsverordnung, BGBl. II Nr. 417/2000
Sportlerpauschalierungsverordnung, Ermittlung des Einkommens von Sportlern, BGBl. II Nr. 418/2000

1 EStR 2000

1.1 Die EStR 2000 werden um die Abschnitte 11.11 und 11.12 wie folgt ergänzt:

11.11 Künstler und Schriftsteller (Verordnung BGBl. II Nr. 417/2000)

11.11.1 Anwendungsbereich

Rz 4361
Die Künstler/Schriftstellerpauschalierung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden. Die einkommensteuerrechtliche Pauschalierung ist von der umsatzsteuerrechtlichen unabhängig.

Rz 4362
Anwendungsvoraussetzungen der Künstler/Schriftstellerpauschalierung sind:

1. Selbständige Ausübung einer künstlerischen und/oder schriftstellerischen Tätigkeit (siehe Rz 4363 und 4364).

2. Hinsichtlich dieser Tätigkeit(en) darf keine Buchführungspflicht bestehen und es dürfen auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermöglichen.

3. Die Verwendung einer Beilage, aus der hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht. Die Beilage ist nach einem amtlichen Vordruck zu erstellen (Formular Komb 9). In der Beilage sind die Berechnungsgrundlagen darzustellen. Sie ist der Abgabenerklärung anzuschließen.

4. Keine (weitere) Inanspruchnahme einer Pauschalierung für Einkünfte aus der künstlerischen bzw. schriftstellerischen Tätigkeit, dh. Berücksichtigung von weiteren Betriebsausgaben bei der künstlerischen bzw. schriftstellerischen Tätigkeit in vollem Umfang nach den tatsächlichen Verhältnissen.

5. Keine Geltendmachung von abpauschalierten Betriebsausgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 der Verordnung in tatsächlicher Höhe oder über die Individualpauschalierung bei einer weiteren Tätigkeit, die mit der künstlerischen bzw. schriftstellerischen im Zusammenhang steht (§ 3 der Verordnung, s dazu unter Rz 4368 und 4369).

Rz 4363
Die pauschale Gewinnermittlung ist auf Einkünfte aus einer selbständigen künstlerischen und/oder schriftstellerischen Tätigkeit bezogen. Einkünfte, die aus einer anderen als einer der genannten Tätigkeiten stammen, sind - ungeachtet ihrer Größenordnung und ungeachtet der Frage, ob sie Teil einer einzigen Einkunftsquelle sind - von der Pauschalierung nicht erfasst. Sollte eine Einkunftsquelle eine unter die Verordnung fallende Tätigkeit sowie eine (mehrere) nicht erfasste Tätigkeiten umfassen, können nur die schriftstellerischen bzw. künstlerischen (Teil)Einkünfte pauschal erfasst werden.

Rz 4364
Zum Begriff "künstlerische Tätigkeit" siehe Rz 5237 ff, zum Begriff "schriftstellerische Tätigkeit" siehe Rz 5255. Eine Tätigkeit als Vortragender, Journalist (siehe Rz 5257 bis 5259), Bildberichterstatter (Rz 5256), Dolmetscher (Rz 5260), Übersetzer (Rz 5261) ist nicht schriftstellerisch im Sinne der Verordnung. Die Erstellung von Schriftwerken im Zusammenhang mit einer vortragenden Tätigkeit (zB Vortragsunterlagen) macht eine vortragende Tätigkeit nicht zu einer schriftstellerischen.

Rz 4365
Werden künstlerische und/oder schriftstellerische Einkünfte von einer (nicht buchführenden) Mitunternehmerschaft erzielt, kommt die Anwendung der Pauschalierung für die Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft in Betracht. Der Betriebsausgabenpauschbetrag steht unabhängig von der Anzahl der an der Mitunternehmerschaft beteiligten Künstler bzw. Schriftsteller nur einmal zu.

11.11.2 Pauschale Gewinnermittlung

Rz 4366
Mit dem Pauschalsatz von 12% der Umsätze aus der künstlerischen bzw. schriftstellerischen Tätigkeit, höchstens jedoch 120.000 S jährlich sind folgende Betriebsausgabenkategorien erfasst:

1. Aufwendungen für übliche technische Hilfsmittel (insbesondere Computer, Ton- und Videokassetten inklusive der Aufnahme- und Abspielgeräte). Die Inanspruchnahme einer AfA (§§ 7, 8 EStG 1988) kommt für derartige Wirtschaftgüter nicht in Betracht; ein allfälliger Restbuchwert stellt keine Betriebsausgabe dar. Eine Übertragung stiller Reserven (§ 12 EStG 1988) auf derartige Wirtschaftsgüter kommt bei Inanspruchnahme der Pauschalierung nicht in Betracht.

2. Aufwendungen für Telefon und Büromaterial.

3. Aufwendungen für Fachliteratur und Eintrittsgelder.

4. Betrieblich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, Kosmetika und sonstige Aufwendungen für das äußere Erscheinungsbild.

5. Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagesgelder im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG 1988 in Verbindung mit § 26 Z 4 EStG 1988).

6. Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume (insbesondere Arbeitszimmer, Atelier, Tonstudio, Probenräume). Abpauschaliert sind sämtliche (anteiligen) Kosten im Zusammenhang mit derartigen Räumen einschließlich der Einrichtung.

7. Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden.

8. Üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben (zB Trinkgelder).

Rz 4367
Nicht erfasst und zusätzlich zum Pauschale können zB geltend gemacht werden:

11.11.3 Ausschluss gemäß § 3 der Verordnung

Rz 4368
§ 3. (2) Die Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 1 Z 1 ist ausgeschlossen, wenn Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Sinn des § 2 Abs 2

in tatsächlicher Höhe oder

unter Inanspruchnahme der Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern, BGBl II Nr. 1999/230 in der Fassung BGBl. II Nr. 1999/500 bei einer weiteren Tätigkeit geltend gemacht werden, die mit der künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit im Zusammenhang steht.

Der Ausschluss gemäß § 3 der Verordnung kommt zur Anwendung wenn

1. Einkünfte aus einer weiteren, nicht von der Künstler/Schriftstellerpauschalierung erfassten Tätigkeit, die mit der künstlerischen bzw. schriftstellerischen Tätigkeit im Zusammenhang steht (s Rz 4369), vorliegen und dabei

2. Betriebsausgaben oder Werbungskosten, die vom Pauschale erfasst sind (s Rz 4366) bei Ermittlung dieser Einkünfte in tatsächlicher Höhe oder über die Inanspruchnahme der Individualpauschalierung geltend gemacht werden. Bereits die Geltendmachung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus einer einzigen Aufwandskategorie im Sinne der Rz 4366 hat den gänzlichen Ausschluss der Pauschalierung zur Folge. Die Geltendmachung von nicht abpauschalierten Betriebsausgaben oder Werbungskosten (siehe Rz 4367) oder die Inanspruchnahme der gesetzlichen Basispauschalierung (§ 17 EStG 1988) ist hingegen unschädlich.

Rz 4369
Ein Zusammenhang mit der künstlerischen/schriftstellerischen Tätigkeit liegt in jenen Fällen vor, in denen

Ein Zusammenhang in diesem Sinn ist etwa in folgenden Fällen anzunehmen: Schriftsteller - Vortragender im selben Fachgebiet; Schriftsteller - Journalist; Schriftsteller - Bildberichterstatter; Fachschriftsteller (Abgabenrecht) - Finanzbeamter, Wirtschaftstreuhänder; Fachschriftsteller (Recht) - Rechtsanwalt.

Kein Zusammenhang liegt etwa in folgenden Fällen vor: Kunstmaler - Galerist; Interpret (Musiker) - Musikkritiker.

Beispiel: A ist Fachschriftsteller und Vortragender auf dem Gebiet des Steuerrechts. Die Schriftstellerpauschalierung kommt stets nur für die Einkünfte aus der schriftstellerischen Tätigkeit, nicht aber für jene aus der Tätigkeit als Vortragender in Betracht (siehe Rz 4363). Die schriftstellerische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechts steht mit der vortragenden Tätigkeit auf demselben Gebiet im Zusammenhang (§ 3 der Verordnung). Die Anwendung der Schriftstellerpauschalierung kommt daher nur in Betracht, wenn bei der vortragenden Tätigkeit keine Aufwendungen in tatsächlicher Höhe (oder individualpauschaliert) geltend gemacht werden, die durch die Schriftstellerpauschalierung abpauschaliert sind (siehe Rz 4366).

Werden daher zB Aufwendungen für Fachliteratur bei der Vortragstätigkeit geltend gemacht, kommt die Anwendung der Schriftstellerpauschalierung nicht in Betracht. Es bestehen für A somit folgende Möglichkeiten:

Inanspruchnahme der Schriftstellerpauschalierung für die schriftstellerischen Einkünfte und Verzicht auf die Geltendmachung abpauschalierter Aufwendungen bei der Vortragstätigkeit; die Inanspruchnahme der gesetzlichen Basispauschalierung bei der Vortragstätigkeit (6%) bleibt möglich und schließt die Schriftstellerpauschalierung nicht aus.

Geltendmachung abpauschalierter Aufwendungen bei der Vortragstätigkeit und Verzicht auf die Inanspruchnahme der Schriftstellerpauschalierung.

11.11.4 Verhältnis zur Werbungskostenpauschalierung

Rz 4370
Die Werbungskostenpauschalierung (Verordnung BGBl 1993/32) ist ausgeschlossen, wenn Betriebsausgaben in tatsächlicher Höhe bei der selbständigen Tätigkeit geltend gemacht werden (siehe LStR 1999 Rz 420). Die Geltendmachung lediglich des Betriebsausgabenpauschales nach der Künstler/Schriftstellerpauschalierung ist für die Anwendung der Werbungskostenpauschalierung daher unschädlich (siehe LStR 1999 Rz 422).

11.12 Sportler (Verordnung BGBl. II Nr. 418/2000)

11.12.1 Anwendungsbereich

Rz 4371
Die Sportlerpauschalierungsverordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Unbeschränkte Steuerpflicht des Sportlers.

2. Selbständige Ausübung einer Tätigkeit als Sportler (siehe Rz 4372).

3. Im Kalenderjahr der Veranlagung überwiegen die Auftritte im Ausland im Rahmen von Sportveranstaltungen (Wettkämpfen, Turnieren) im Verhältnis zu den Aufritten im Inland im Rahmen von Sportveranstaltungen (siehe Rz 4373 bis 4375).

Rz 4372
Wer Sportler im Sinne der Verordnung ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich (Profi- oder Amateursportler) ausgeübt wird. Keine Sportler sind Personen, bei denen nicht die Erbringung einer sportlichen Leistung den materiellen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit darstellt. Sie sind vom Anwendungsbereich der Verordnung auch dann nicht erfasst, wenn ihre Tätigkeit eine sportliche Leistung mitumfasst oder voraussetzt (zB Artisten, Schausteller).

Rz 4373
Die Verordnung ist anwendbar, wenn die Auftritte im Ausland im Rahmen von Sportveranstaltungen (Wettkämpfen, Turnieren) im Verhältnis zu den Auftritten im Inland bezogen auf das Kalenderjahr der Veranlagung überwiegen. Maßgebend ist stets - auch bei Rumpfwirtschaftjahren - das Verhältnis der vom Sportler tatsächlich an in- bzw. ausländischen Sportveranstaltungen verbrachten Kalendertage. Angefangene Tage gelten dabei als ganze Tage. An- und Abreisetage, an denen weder Sportveranstaltungen noch wettkampfrelevante Trainingsaktivitäten stattgefunden haben, sind nicht mitzuzählen.

Rz 4374
Vom Vergleich betroffen sind Sportveranstaltungen (Wettkämpfe, Turniere), nicht jedoch Aufenthalte, die nicht mit Sportveranstaltungen verbunden sind, wie zB Trainingslager. Trainingszeiten als Vorbereitung auf konkrete Wettkämpfe sind zu berücksichtigen. Schau-Wettkämpfe (Exhibitions) sind ebenfalls zu berücksichtigen, es sei denn, sie haben den Charakter als Sportveranstaltungen verloren.

Beispiel:

A nahm im Kalenderjahr 2000 an insgesamt 30 Sportveranstaltungen teil, davon 17 im Inland und 13 im Ausland. Die 13 ausländischen Veranstaltungen umfassten eine Dauer von insgesamt 120 Tagen, die 17 inländischen Veranstaltungen eine Dauer von 105 Tagen. Da die Aufenthaltsdauer bei den ausländischen Auftritten die Aufenthaltsdauer bei den inländischen Auftritten übersteigt, ist die Verordnung anwendbar.

Rz 4375
Die Verordnung ist nicht anwendbar, wenn im Jahr des Zufließens von Einnahmen die im 3. Punkt der Rz 4371 beschriebene Voraussetzung nicht vorliegt. Dementsprechend sind zB Einkünfte aus Werbetätigkeit eines (ehemaligen) Sportlers nach Beendigung der aktiven Sportlaufbahn von der Pauschalierung nicht erfasst.

11.12.2 Pauschale Einkünfteermittlung

Rz 4376
Die pauschale Einkünfteermittlung betrifft die Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler einschließlich der gesamten Werbetätigkeit des Sportlers. Allenfalls bezogene Einkünfte aus anderen Einkunftsquellen sind von der pauschalen Einkünfteermittlung nicht erfasst.

Rz 4377
Bei Anwendung der Verordnung sind ausländische Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler einschließlich der Werbetätigkeit bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen zu berücksichtigen. "Ausländische Einkünfte" im Sinne des § 3 der Verordnung sind - unabhängig davon, wo die Einkünfte erzielt wurden - stets die nicht nach § 2 der Verordnung in Österreich zu versteuernden Einkünfte, somit zwei Drittel des Gesamtbetrages der Einkünfte aus der Tätigkeit im Sinne der Rz 4376. Diese Größe ist in die Kennzahl 440 der Einkommensteuererklärung (Formular E 1) zu übernehmen.

Beispiel:

B erzielt im Jahr 2000 insgesamt 630.000 S an Einkünften aus der Tätigkeit als Sportler und Werbetätigkeit und war überwiegend im Rahmen von Sportveranstaltungen im Ausland tätig.

Bei Anwendung der Verordnung sind 210.000 S als inländische Einkünfte zu versteuern und 420.000 S bei Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

Rz 4378
Wird von der pauschalen Einkünfteermittlung nach der Verordnung Gebrauch gemacht, ist eine Ansässigkeitsbescheinigung nicht auszustellen.

Randzahlen 4379 bis 4500: Derzeit frei

1.2 Die EStR 2000 werden in Rz 6604 entsprechend der in LStR 1999 Rz 979 enthaltenen Aussage betreffend Vergütungen an Funktionäre (Organe) von juristischen Personen des privaten Rechts (im ersten Satz) geändert:

Rz 6604
Vergütungen an Funktionäre (Organe) von juristischen Personen des privaten Rechts (zB Mitglieder des Vorstandes bei Vereinen, Genossenschaften oder Sparkassen) stellen keine wiederkehrenden Bezüge, sondern Bezüge im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 dar, sofern sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zufließen (siehe LStR 1999 Rz 979). Dies gilt auch für Bezüge von Mitgliedern der Kuratorien der Landeshypothekenbanken. Siehe auch Abschnitt 26 der VereinsRL, AÖF Nr. 211/1982 idF AÖF Nr. 101/1984. Wiederholte eigenmächtige Aneignungen durch einen Vereinsfunktionär begründen für sich noch keine wiederkehrenden Bezüge, es sei denn, der Vereinsvorstand duldet die Aneignung von Geldbeträgen durch den Funktionär (VwGH 6.10.1992, 92/14/0050).

2 UStR 2000

2.1 Die Rz 2251 bis 2253 der UStR 2000 werden wie folgt geändert:

14.2 Verordnungsermächtigung

14.2.1 Vorsteuerpauschalierung auf Grund von Verordnungen

Rz 2251
Auf Grund folgender Verordnungen können Vorsteuern pauschaliert werden:

Rz 2252
Die Inanspruchnahme der Pauschalierungen ist jeweils an das Nichtüberschreiten von Umsatzgrenzen (§ 125 Abs. 1 BAO) gebunden. Durchlaufende Posten stellen keine Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 BAO dar.

Die maßgebenden Umsatzgrenzen sind:

Keine Umsatzgrenze: Verordnung betreffend Handelsvertreter.

Rz 2253
Steigt der Umsatz eines Unternehmers, dessen Tätigkeit in einer der Verordnungen zu § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 angeführt ist und der bisher die Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Anspruch genommen hat, über die Grenze von 3,000.000 S, sind aber die Voraussetzungen gemäß Verordnung des BM Finanzen, BGBl. Nr. 627/1983 (bestimmte Berufsgruppen), Verordnung des BM Finanzen BGBl. II Nr. 227/1999 (Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe), Verordnung des BM Finanzen, BGBl. II Nr. 228/1999 (Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler), Verordnung des BM Finanzen, BGBl. II Nr. 229/1999 (Drogisten) oder Verordnung des BM Finanzen BGBl. II Nr. 417/2000 (Künstler und Schriftsteller) erfüllt, so kann der Unternehmer auf die Pauschalierung nach der Verordnung überwechseln. In diesen Fällen ist dies auch ohne Einhaltung der Bindungsfrist von zwei Jahren möglich.

2.2 Die Rz 2255 der UStR 2000 wird wie folgt geändert:

14.2.3 Beilage als Anwendungsvoraussetzung

Rz 2255
Grundsätzlich sind die Fristen nach § 14 Abs. 4 und 5 UStG 1994 zu beachten (siehe Rz 2288 bis 2350). Die Pauschalierungen betreffend Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler, Handelsvertreter, Künstler und Schriftsteller und die Individualpauschalierung dürfen nur angewendet werden, wenn aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der jeweiligen Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechungsgrundlagen darzustellen (§ 5 Verordnung des BM Finanzen BGBl. II Nr. 227/1999 betreffend Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe; § 5 Verordnung des BM Finanzen BGBl. II Nr. 228/1999 betreffend Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler; § 8 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 Z 9 Verordnung des BM Finanzen, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999 betreffend Individualpauschalierung, § 3 Verordnung des BM Finanzen, BGBl. II Nr. 95/2000 betreffend Handelsvertreter und § 3 Abs. 1 Verordnung des BM Finanzen BGBl. II Nr. 417/2000 betreffend Künstler und Schriftsteller).

2.3 Folgende neue Rz 2277 und 2278 werden in die UStR 2000 eingefügt:

14.3.5 Verordnung des BM Finanzen, BGBl. II Nr. 417/2000 - Künstler und Schriftsteller

Rz 2277
Rz 4361 bis 4369 EStR 2000 gelten sinngemäß.

14.3.6 Verordnung des BM Finanzen, BGBl. II Nr. 418/2000 - Sportler

Rz 2278
Die Verordnung betreffend die Sportlerpauschalierung ist nur zur Einkommensteuer ergangen und kann für die Bereich der Umsatzsteuer nicht angewendet werden.

Die Umsätze von Sportlern unterliegen nur dann der österreichischen Umsatzsteuer, wenn der Sportler seine Leistung in Österreich erbringt. Die Bestimmung des Leistungsortes erfolgt dabei nach § 3a UStG 1994. Das bedeutet:

Die Besteuerung von Schirennläufern entsprechend diesen Ausführungen ist jedenfalls für Leistungen durchzuführen, die nach dem 31.12.2000 ausgeführt werden. Für die Leistungen von Schirennläufern, die vor dem 1.1.2001 augeführt wurden, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Besteuerung noch analog der "alten" Schirennläufer-Erlassregelung (Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 22. März 1977, GZ 261.500-IV/6/76) erfolgt.

Rz 2279 bis 2287: Derzeit frei.

Dieser Erlass wird im AÖF verlautbart.

4. Mai 2001 Für den Bundesminister: Dr. Wiesner

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Betriebsausgaben, Betriebseinnahmen, Vorsteuer, Umsatzsteuer, Pauschalierung, Durchschnittssätze, Künstler, Schriftsteller, Sportler, Sportveranstaltung, Inland, Ausland, Computer, Telefon, Büromaterial, Fachliteratur, Eintrittsgeld, Kleidung, Kosmetika, Tagesgeld, Arbeitszimmer, Atelier, Probenräume, Tonstudio, Musikinstrumente, Nächtigungsgeld, Journalist, Galerist, Wettkämpfe, Turnier, Exhibition

Verweise:

§ 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 125 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3a Abs. 9 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 14 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 14 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Durchschnittssätze für Vorsteuerbeträge - freie Berufe, BGBl. Nr. 627/1983
Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 227/1999
Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - nichtbuchführende Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler, BGBl. II Nr. 228/1999
Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - nichtbuchführende Drogisten, BGBl. II Nr. 229/1999
Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten, Vorsteuern, BGBl. II Nr. 230/1999
Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Handelsvertreter, BGBl. II Nr. 95/2000
Künstler/Schriftsteller-Pauschalierungsverordnung, BGBl. II Nr. 417/2000
Sportlerpauschalierungsverordnung, Ermittlung des Einkommens von Sportlern, BGBl. II Nr. 418/2000

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