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Gewinnausschüttung an eine in der Schweiz und in Deutschland doppelt ansässige Kapitalgesellschaft

BMFM 651/1-IV/4/0028.11.20002000

EAS 1760

Werden die Anteile an einer österreichischen Kapitalgesellschaft von einer in der Schweiz (Zug) errichteten Kapitalgesellschaft gehalten, der bloßer Domizilcharakter zuzumessen ist, und befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nach den Feststellungen der deutschen Steuerbehörden in Deutschland, dann handelt es sich nach dem deutsch-schweizerischen DBA um eine in Deutschland ansässige Gesellschaft. Ihre Einkünfte sind - mangels Betriebstätte in der Schweiz - zur Gänze in Deutschland der Besteuerung zu unterziehen. Unter diesen Gegebenheiten ist die von der österreichischen Kapitalgesellschaft vorzunehmende Gewinnausschüttung nach Maßgabe des § 94a EStG von der österreichischen Kapitalertragsteuer zu entlasten (Hinweis auf Absatz 2 der Anlage 2 zu § 94a EStG).

Anlässlich österreichisch-deutscher Verständigungsgespräche am 7. Juni 1991 ist im österreichisch-deutschen Abkommensverhältnis Übereinstimmung erzielt worden, dass Domizilgesellschaften nicht als abkommensberechtigt anerkannt werden, wenn auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem Drittstaat deren Einkünfte dem Drittstaat zur Besteuerung zu überlassen sind. Es sind gegenwärtig keine Umstände erkennbar, eine solche Auslegung nicht auch im Geltungsbereich des österreichisch-schweizerischen Verhältnis anzuwenden. In dem beschriebenen Fall kann daher keine Vollentlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer auf der Grundlage des rückwirkend ab 1.1.2000 revidierten österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens in Anspruch genommen werden.

28. November 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Domizilgesellschaft, Domizilcharakter, Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, Betriebstätte, Gewinnausschüttung, nicht abkommensberechtigt

Stichworte