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Aktienrückerwerb durch eine schwedische Kapitalgesellschaft

BMFK 1/38-IV/4/0028.11.20002000

EAS 1758

Kauft eine schwedische Kapitalgesellschaft eine 5%ige Beteiligung zurück, die eine österreichischen Kapitalgesellschaft an ihr hält, und wird der für den Erwerb dieser eigenen Aktien gezahlte Kaufpreis nach schwedischem Recht als Gewinnausschüttung gewertet und folglich einem 10%igen schwedischen Kuponsteuerabzug unterworfen, dann wird dieser schwedischen Einkünftequalifizierung gemäß Artikel 10 Abs. 8 des DBA-Schweden zutreffenderweise auch für Österreich verbindliche WIrkung zugemessen. Diese Bindungswirkung erstreckt sich allerdings nur auf die abkommensrechtliche Zuordnung des Kaufpreises; sie hat daher keine Auswirkung auf die innerstaatliche Qualifizierung. Nach inländischem Recht stellt der Kaufpreis einen Veräußerungserlös dar, wobei der hiedurch realisierte Veräußerungsgewinn der österreichischen Körperschaftsteuerpflicht unterliegt. Wegen der abkommensrechtlichen Bindungswirkung muss die nach schwedischem Recht von der Dividendenausschüttung erhobene Kuponsteuer nach Maßgabe der Bestimmungen der Artikel 10 i.V. mit Artikel 22 auf die in Österreich vom Veräußerungsgewinn erhobene Körperschaftsteuer angerechnet werden.

Aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 6 des Abkommens ist im gegebenen Zusammenhang keine Steuerfreistellungsverpflichtung in Österreich abzuleiten. Denn diese Bestimmung verpflichtet Österreich nur dann die unter Artikel 10 fallenden Einkünfte von der Besteuerung zu befreien, wenn dies bei Ansässigkeit der schwedischen Gesellschaft in Österreich auch so zu geschehen hätte. Dies ist aber nicht der Fall; denn wäre die schwedische Gesellschaft in Österreich ansässig, dann wäre die gegenständliche Transaktion nicht von der österreichischen Körperschaftsbesteuerung freizustellen.

28. November 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10 Abs. 8 DBA S (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1960
Art. 10 Abs. 6 DBA S (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1960
Art. 10 DBA S (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1960

Schlagworte:

Gewinnausschüttung, Kaufpreis, Veräußerungserlös, Veräußerungsgewinn, Dividendenausschüttung, Kuponsteuer, Diskriminierungsverbot, Steuerfreistellung

Stichworte