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Verlängerte Gastlektorentätigkeit in Italien

BMFP 452/1-IV/4/0028.11.20002000

EAS 1759

Ist ein in Österreich ansässiger Wissenschaftler für die Dauer von zwei Jahren an einer staatlichen italienischen Universität als Gastlektor tätig, dann sind seine hiefür bezogenen Vergütungen gemäß Artikel 20 des österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens von der italienischen Besteuerung freizustellen und unterliegen der Besteuerung in Österreich; diese inländische Steuerpflicht besteht nach Auffassung des BM für Finanzen auch dann, wenn die Bezüge dem Grundtatbestand des Artikels 19 (öffentliche Funktionen) zuzuordnen sind, der an sich ausschließliche Steuerpflicht im Staat der die Bezüge zahlenden öffentlichen Kassen vorsieht.

Wird die Lektorentätigkeit über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus verlängert, dann ist damit die Grundbedingung für die Anwendung von Artikel 20, nämlich das Nichtüberschreiten der dort genannten Zweijahresfrist, nicht erfüllt, sodass der Anwendung von Artikel 20 insgesamt (das heisst : rückwirkend) der Boden entzogen wird.

Betrachtet man daher isoliert die steuerliche Situation im dritten Lektoratsjahr, dann sind - vorausgesetzt, dass es sich um eine staatliche Universität in Italien handelt - in diesem Jahr die Bezüge gemäß Artikel 19 des Abkommens in Österreich freizustellen, sodass durch die in diesem Jahr einsetzende italienische Besteuerung keine Doppelbesteuerung eintritt.

Was die beiden Vorjahre anlangt, so wäre die Aufrechterhaltung der in Österreich erfolgten Besteuerung abkommenskonform, wenn die vom Finanzamt Florenz angekündigte Beibehaltung der Steuerfreistellung in den beiden Vorjahren den Schluss rechtfertigt, dass die Vergütungen in diesen beiden Jahren nach italienischer Auffassung nicht von Artikel 19 des Abkommens erfasst waren. Denn wegen des in Artikel 23 des österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens vorgesehenen Steueranrechnungsverfahrens unterliegen alle italienischen Einkünfte, die nicht unter Artikel 19 fallen, der österreichischen Besteuerung.

28. November 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 20 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 19 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 23 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Wissenschaftler, Lektorentätigkeit, Zweijahresfrist, Steueranrechnung

Stichworte