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Zweijährige inländische Arbeitsausübung durch US-Staatsbürger

BMFT 369/2-IV/4/004.12.20002000

EAS 1747

 

Im Verständigungsprotokoll zu Artikel 4 DBA-USA, BGBl. III Nr. 6/1998, wurde festgelegt, dass sich die Beurteilung der Ortes des Lebensmittelpunktes und damit der "Ansässigkeit" im Sinn des Abkommens nicht nur nach den Verhältnissen in einem einzigen Kalenderjahr richten kann, sondern dass die Verhältnisse in einem längeren Beobachtungszeitraum maßgebend sein sollen. Nach österreichischer Auffassung, wird daher im Regelfall bei kurzfristigen Wohnsitznahmen, das sind Wohnsitzbegründungen bis zu zwei Jahren noch nicht von einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes im Sinn der Doppelbesteuerungsabkommen gesprochen werden können. Die sachliche Rechtfertigung für diese Auffassung wird ua. aus der in einigen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen "Gastlehrerbestimmung" abgeleitet, nach der eine bis zu 2 Jahre dauernde Gastlehrtätigkeit (die mit einer bis zu 2 Jahre währenden Wohnsitznahme gekoppelt sein kann) nicht Doppelnichtbesteuerung, sondern bloß Steuerfreistellung im Gaststaat zur Folge haben soll.

Übernimmt daher ein US-Staatsbürger den Auftrag, technische Überarbeitungen (Restaurierungen) von Tonaufnahmen in Österreich durchzuführen und begründet er in diesem Zusammenhang - unter Beibehaltung des US-Wohnsitzes - für nicht mehr als zwei Jahre gemeinsam mit seiner Familie auch in Österreich einen Wohnsitz, dann wird in aller Regel hiedurch noch nicht die Ansässigkeit im Sinn von Artikel 4 DBA-USA nach Österreich verlagert.

Ob die Einkünfte des US-Staatsbürgers unter Artikel 7 DBA-USA (Unternehmensgewinne) oder unter Artikel 14 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) fallen und aus diesem Grund in Österreich steuerpflichtig werden, muss mangels näherer Aussagen im Doppelbesteuerungsabkommen nach österreichischem inländischen Recht entschieden werden; es wird daher darauf ankommen, ob die Tätigkeit des US-Staatsbürgers als freiberuflich im Sinn des § 22 EStG oder als gewerblich im Sinn des § 23 EStG einzustufen ist. Ob die eine oder andere Bestimmung des Abkommens Anwendung findet, wird aber in aller Regel keinen großen Unterschied machen, da die inländische Steuerpflicht nach beiden Bestimmungen vom Bestand einer "Betriebstätte" im Sinn von § 29 BAO in Österreich abhängt. Denn sowohl der DBA-Begriff der "Betriebstätte" im Sinn von Artikel 5 und 7 des Abkommens wie auch der DBA-Begriff der "festen Einrichtung" im Sinn von Artikel 14 des Abkommens erfordern inländische feste Einrichtungen oder Anlagen im Sinn von § 29 BAO, die für eine gewisse Dauer (mindestens 6 Monate) dem ausländischen Unternehmer zur Verfügung stehen. Solche Einrichtungen können auch in der Wohnung des Steuerpflichtigen bestehen (vgl. zB VwGH 25.2.1987, 84/13/0053). Es ist im Übrigen nicht erforderlich, dass ein eigener Raum für die Arbeiten zur Verfügung steht; ein dauerhaft zur Verfügung gestellter Arbeitsplatz in einem Großraumbüro würde beispielsweise ebenfalls das Kriterium der Betriebstätte erfüllen (EAS 1613). Eine in Österreich nach Artikel 7 oder 14 zu erhebende Einkommensteuer ist nach Artikel 22 DBA-USA im Ansässigkeitsstaat (USA) auf die dort von den Österreich-Einkünften erhobene Steuer anzurechnen.

04. Dezember 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 7 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 14 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
§ 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 5 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 22 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Mittelpunkt der Lebensinteressen, Gastlehrer, Doppelnichtbesteuerung, Steuerfreistellung, freiberufliche Tätigkeit, gewerbliche Tätigkeit, Betriebstätte

Verweise:

VwGH 25.02.1987, 84/13/0053
EAS 1613

Stichworte