EAS 1382
Hat eine österreichische GesmbH in Tschechien eine Verkaufsniederlassung (Betriebstätte) eröffnet, so ist der auf diese tschechische Betriebstätte entfallende und folglich von der österreichischen Körperschaftsbesteuerung freizustellende Gewinn unter Beachtung des "Fremdverhaltensgrundsatzes" zu ermitteln. Es ist sonach jener Gewinn aus der österreichischen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage auszuscheiden, den die tschechische Niederlassung erzielt hätte, wenn sie ein vom österreichischen Hauptsitz völlig unabhängiges Unternehmen gewesen wäre.
Auch wenn bei diesem österreichischen Unternehmen durch Anwendung eines Pauschalierungsverfahrens in Tschechien bloß eine mit 3% des tschechischen Umsatzes berechnete Steuer zu entrichten ist, ist das österreichische Unternehmen dessenungeachtet berechtigt (und verpflichtet) aus der inländischen Besteuerungsgrundlage nicht einen pauschal ermittelten tschechischen Gewinn, sondern den nach dem "Fremdverhaltensgrundsatz" zu ermittelnden Gewinn auszuscheiden; und zwar auch dann, wenn der in Österreich auszuscheidende Gewinnanteil von dem in Tschechien pauschal der Besteuerung unterzogenen Gewinnanteil (nach oben oder unten) abweicht (EAS 275, EAS 517).
Tschechien ist auf Grund von Artikel 7 DBA-Tschechien andererseits aber nur berechtigt, den der tschechischen Betriebstätte zurechenbaren Gewinn einer Besteuerung zu unterziehen. Ein Transfer dieser Gewinne nach Österreich oder andere Formen von Gewinnentnahmen dürfen nach dem Abkommen daher keiner zusätzlichen Steuer in Tschechien unterworfen werden.
4. Jänner 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | Verkaufsniederlassung, Fremdverhaltensgrundsatz, Fremdvergleich, unabhängige Unternehmen, Pauschalierungsverfahren, Betriebstättengewinne, Gewinntransfer, Gewinnentnahmen |
Verweise: |