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Verlustvortragsproblematik einer schweizerischen AG nach einer Umgründung

BMFP 8/26-IV/4/984.1.19991999

EAS 1397

Verluste, die eine schweizerische AG aus ihrer Beteiligung als Kommanditist an einer österreichischen KG erlitten hat, und die nach einer Einbringung des KG-Anteils in die inländische Komplementär-AG (eine 100%ige Tochtergesellschaft der schweizerischen AG) durch den hiebei realisierten Einbringungsgewinn nicht aufgebraucht worden sind und die gem. § 21 Z 1 UmgrStG zu keiner Verwertung in den Händen der (ehemaligen) Komplementär-AG Anrecht geben, können nicht auf der Grundlage von Artikel 24 DBA-Schweiz (Betriebstättendiskriminierungsverbot) in den Händen der schweizerischen AG einer weiteren Verwertung in Österreich zugeführt werden; auch dann nicht, wenn die schweizerische AG in einer in der Folge errichteten neuen inländischen Betriebstätte Gewinne erzielen sollte.

Denn Artikel 24 Abs. 2 DBA-Schweiz verpflichtet Österreich lediglich, Inlandsbetriebstätten einer schweizerischen AG nicht ungünstiger zu besteuern als in Österreich ansässige Unternehmen, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Es ist daher im Fall einer Betriebstättenneugründung durch die schweizerische AG der Vergleich mit einem neugegründeten österreichischen Unternehmen herzustellen; da bei diesem nur die aus seiner Tätigkeit resultierenden Verluste vortragsfähig sind, muss gleiches auch für die Besteuerung der neugegründeten Inlandsbetriebstätte der schweizerischen AG gelten.

4. Jänner 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 21 Z 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Art. 24 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Verlustvorträge, Einbringungsgewinne, Diskriminierungsverbot, Betriebstättendiskriminierungsverbot

Stichworte