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Montageleistungen in Tschechien

BMFK 61/1-IV/4/984.1.19991999

EAS 1414

Montageleistungen, die ohne Begründung einer abkommensrechtlichen Betriebstätte in Tschechien erbracht werden, dürfen gemäß Artikel 7 DBA-CSSR in Tschechien keiner Einkommensbesteuerung unterzogen werden. Wird in solchen Fällen dennoch seitens des tschechischen Kunden unter Berufung auf tschechisches innerstaatliches Recht ein 10%iger Steuereinbehalt vorgenommen, verstößt dies gegen die Abkommensbestimmungen. Weigern sich die tschechischen Behörden, die einbehaltenen Steuerbeträge rückzuerstatten, müsste die Angelegenheit über Antrag des betroffenen österreichischen Unternehmens gemäß Artikel 25 DBA-CSSR im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens bereinigt werden.

4. Jänner 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Art. 25 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979

Schlagworte:

unrechtmäßiger Steuereinbehalt

Stichworte