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Steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen iSd § 4 Abs. 12 und § 15 Abs. 4 EStG 1988

BMF06 0257/1-IV/6/9831.3.19981998Steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen iSd § 4 Abs. 12 und § 15 Abs. 4 EStG 1988

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 15 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

steuerneutrale Vermögenszuwendungen, steuerneutrale Zuwendungen, Eigenkapital, Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaftskapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Partizipationskapital, Genussrechtskapital, verdecktes Eigenkapital, Evidenzkonto

Verweise:

BMF 27.09.2017, BMF-010203/0309-IV/6/2017

3.2 Form der Evidenzkontenführung

Die Führung des Evidenzkontos ist im Hinblick auf die grundsätzliche Maßgeblichkeit der bilanzmäßigen Eigenkapitaldarstellung im Bilanzgliederungsschema des § 224 Abs. 3 HGB auf die Veränderungen in den einzelnen Eigenkapitalpositionen zu beziehen. Diese Veränderungen sind daher in Evidenz-Subkonten zu erfassen. Nach Maßgabe der im konkreten Einzelfall vorhandenen handels- und steuerrechtlichen Eigenkapitalbestandteile ist mindestens zu bilden

1. ein Nennkapital-Subkonto (siehe Pkt. 3.2.1);

2. ein Rücklagen-Subkonto (siehe Pkt. 3.2.2);

3. ein Bilanzgewinn-Subkonto (siehe Pkt. 3.2.3);

4. ein Surrogatkapital-Subkonto (siehe Pkt. 3.2.4);

5. ein Darlehenskapital-Subkonto (siehe Pkt. 3.2.5).

Eine weitergehende Untergliederung (zB in ein Kapitalrücklagen- und Gewinnrücklagen-Subkonto) ist zulässig. Voraussetzung für eine steuerwirksame Einlagenrückzahlung ist das Vorhandensein von Einlagen auf dem zutreffenden Subkonto.

3.2.1 Nennkapital-Subkonto

(1) Das Nennkapital-Subkonto erfasst die mit dem Nennkapital verbundenen Einlagenbewegungen. Bei einer Bargründung der Gesellschaft ist das tatsächlich aufgebrachte Kapital in das Nennkapital-Subkonto einzustellen, bei einer Sachgründung der steuerlich maßgebende Wert der Sacheinlage (hinsichtlich von Umgründungstatbeständen siehe Pkt. 5.).

(2) Eine Veränderung des Standes ergibt sich bei einer Kapitalerhöhung oder -herabsetzung.

(3) Aus der Bindung der Veränderung des Subkontenstandes an die entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Kapitaländerungsvorgänge ergibt sich, dass eine Verwendung der im Nennkapital enthaltenen steuerlichen Einlagen für andere als die in Abs. 2 genannten Zwecke keine steuerwirksamen Einlagenrückzahlungen bewirken kann.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 15 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

steuerneutrale Vermögenszuwendungen, steuerneutrale Zuwendungen, Eigenkapital, Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaftskapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Partizipationskapital, Genussrechtskapital, verdecktes Eigenkapital, Evidenzkonto

Verweise:

BMF 27.09.2017, BMF-010203/0309-IV/6/2017

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