Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | steuerneutrale Vermögenszuwendungen, steuerneutrale Zuwendungen, Eigenkapital, Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaftskapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Partizipationskapital, Genussrechtskapital, verdecktes Eigenkapital, Evidenzkonto |
Verweise: | BMF 27.09.2017, BMF-010203/0309-IV/6/2017 |
3.2 Form der Evidenzkontenführung
Die Führung des Evidenzkontos ist im Hinblick auf die grundsätzliche Maßgeblichkeit der bilanzmäßigen Eigenkapitaldarstellung im Bilanzgliederungsschema des § 224 Abs. 3 HGB auf die Veränderungen in den einzelnen Eigenkapitalpositionen zu beziehen. Diese Veränderungen sind daher in Evidenz-Subkonten zu erfassen. Nach Maßgabe der im konkreten Einzelfall vorhandenen handels- und steuerrechtlichen Eigenkapitalbestandteile ist mindestens zu bilden
1. ein Nennkapital-Subkonto (siehe Pkt. 3.2.1);
2. ein Rücklagen-Subkonto (siehe Pkt. 3.2.2);
3. ein Bilanzgewinn-Subkonto (siehe Pkt. 3.2.3);
4. ein Surrogatkapital-Subkonto (siehe Pkt. 3.2.4);
5. ein Darlehenskapital-Subkonto (siehe Pkt. 3.2.5).
Eine weitergehende Untergliederung (zB in ein Kapitalrücklagen- und Gewinnrücklagen-Subkonto) ist zulässig. Voraussetzung für eine steuerwirksame Einlagenrückzahlung ist das Vorhandensein von Einlagen auf dem zutreffenden Subkonto.
3.2.1 Nennkapital-Subkonto
(1) Das Nennkapital-Subkonto erfasst die mit dem Nennkapital verbundenen Einlagenbewegungen. Bei einer Bargründung der Gesellschaft ist das tatsächlich aufgebrachte Kapital in das Nennkapital-Subkonto einzustellen, bei einer Sachgründung der steuerlich maßgebende Wert der Sacheinlage (hinsichtlich von Umgründungstatbeständen siehe Pkt. 5.).
(2) Eine Veränderung des Standes ergibt sich bei einer Kapitalerhöhung oder -herabsetzung.
- Bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung mit Geld- oder Sacheinlagen ist der Stand um die tatsächlich aufgebrachte Geldmenge bzw. den steuerlich maßgebenden Wert der Sacheinlage zu erhöhen.
- Bei einer Kapitalberichtigung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967 unter Verwendung einer Einlagenfunktion aufweisenden Kapitalrücklage ist der (vorhandene) entsprechende Betrag vom Rücklagen-Subkonto auf das Nennkapital-Subkonto umzubuchen. Bei Verwendung einer keine Einlagen enthaltenden Gewinnrücklage zur Kapitalberichtigung ist die zehnjährige Steuerhängigkeit im Sinne des § 32 Z 3 EStG 1988 zu beachten, sodass der Berichtigungsbetrag erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist als Zugang im Nennkapital-Subkonto zu erfassen ist (eine zwischenzeitige Evidenz außerhalb des Subkontos ist zu empfehlen).
- Bei einer ordentlichen Kapitalherabsetzung ist der Stand um die tatsächliche Rückzahlung maximal in Höhe des vorhandenen Subkontenstandes zu vermindern (ein darüber hinausgehender Betrag ist als Gewinnausschüttung zu behandeln).
- Bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung verringert sich der Stand mangels einer Rückzahlung an die Anteilsinhaber nicht; der der Kapitalherabsetzung entsprechende (maximal der tatsächlich vorhandene) Evidenzbetrag ist entsprechend dem handelsrechtlichen Ausweis auf das Bilanzgewinn-Subkonto oder das Rücklagen-Subkonto umzubuchen.
- Bei einer Kapitalherabsetzung im Zusammenhang mit dem Aktienkauf zum Zwecke ihres Einziehens ist der Kontenstand in Höhe des Entgeltes (§ 192 Abs. 2 AktG), maximal in Höhe des vorhandenen Einlagenstandes zu vermindern; der übersteigende Teil führt zu einer Minderung des Rücklagen-Subkontenstandes. Es bestehen keine Bedenken, nach Entscheidung der verantwortlichen Organe den Nennkapital-Subkontenstand nur in Höhe der Nennkapitalherabsetzung zu vermindern und den höheren Kaufpreis durch eine Minderung des Rücklagen-Subkontenstandes zu erfassen. Bei Inanspruchnahme der Regelung des § 192 Abs. 3 AktG ist die zwingende Bildung einer gebundenen Rücklage in Höhe des Nennwertes der eingezogenen Aktien nicht als ein Fall der Übertragung eines entsprechenden Betrages vom Nennkapital-Subkonto auf das Rücklagen-Subkonto sondern im Hinblick auf die Entgeltzahlung an die Aktionäre als Fall der endgültigen Minderung des Nennkapital-Subkontenstandes zu werten. Siehe dazu im übrigen Pkt. 3.2.2, Abs. 5 und Pkt. 3.2.3, Abs. 5. Sollten schon länger gehaltene eigene Aktien eingezogen werden, ist dies als Nachvollzug einer Einlagenrückzahlung (im Rechtskleid eines seinerzeitigen Veräußerungsentgeltes) auf der Ebene der Körperschaft zu werten und ist nach den vorstehenden Grundsätzen zu beurteilen.
(3) Aus der Bindung der Veränderung des Subkontenstandes an die entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Kapitaländerungsvorgänge ergibt sich, dass eine Verwendung der im Nennkapital enthaltenen steuerlichen Einlagen für andere als die in Abs. 2 genannten Zwecke keine steuerwirksamen Einlagenrückzahlungen bewirken kann.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | steuerneutrale Vermögenszuwendungen, steuerneutrale Zuwendungen, Eigenkapital, Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaftskapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Partizipationskapital, Genussrechtskapital, verdecktes Eigenkapital, Evidenzkonto |
Verweise: | BMF 27.09.2017, BMF-010203/0309-IV/6/2017 |