Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | steuerneutrale Vermögenszuwendungen, steuerneutrale Zuwendungen, Eigenkapital, Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaftskapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Partizipationskapital, Genussrechtskapital, verdecktes Eigenkapital, Evidenzkonto |
Verweise: | BMF 27.09.2017, BMF-010203/0309-IV/6/2017 |
5.4 Spaltungen
5.4.1 Handelsspaltungen
Bei Handelsspaltungen ist für die Beurteilung der Entwicklung des Evidenzkontos die einzelne Spaltungsform im Lichte der Regelungen des Art. VI UmgrStG zu betrachten.
5.4.1.1 Handels-Aufspaltung zur Neugründung
Bei der Aufspaltung zur Neugründung liegt eine Zellteilung des Vermögens (der Teilungsmassen) der spaltenden Körperschaft mit steuerlicher Buchwertübertragung der Teilungsmassen auf die neuen Körperschaften und eine Zellteilung der Beteiligungen der Anteilsinhaber an der spaltenden Körperschaft mit Buchwert- bzw. Anschaffungskostenübertragung auf die Anteile an den neuen Körperschaften nach den Verkehrswerten der Teilungsmassen vor. Da zwischen der spaltenden Körperschaft und ihren Anteilsinhabern kein Vermögenstransfer stattfindet, ist daher auch der Evidenzkontenstand der spaltenden Körperschaft im Verhältnis der Verkehrswerte der aufzuspaltenden Vermögensteile (der Spaltungsmassen) zu zerlegen und der entsprechende Teil im Evidenzkonto (primär Nennkapital-Subkonto) der jeweiligen neuen Körperschaft anzusetzen.
5.4.1.2 Handels-Aufspaltung zur Aufnahme
(1) Bei der Konzentrations-Aufspaltung zur Aufnahme in Verbindung mit einer Anteilsgewährung an die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft ist bei der steuerlichen Behandlung der Anteilsinhaber eine Aufspaltung zur Neugründung mit einer nachfolgenden Verschmelzung der neuen Körperschaft auf die übernehmende Körperschaft zu fingieren. Es ist daher Pkt. 5.4.1.1. entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für den Fall der Aufspaltung auf Schwester-Körperschaften unter Verzicht auf eine Anteilsgewährung im Sinne des § 224 Abs. 2 Z 1 AktG.
(2) Bei der reinen Konzern-Aufspaltung (keine fremden Anteilsinhaber) zur Aufnahme geht im Hinblick auf die Vergleichbarkeit mit dem Verschmelzungstatbestand (Pkt. 5.1.3) das Evidenzkonto der Tochterkörperschaft unabhängig von der Spaltungsrichtung (Up-stream- und Down-stream-Aufspaltung) ersatzlos unter. Gleiches gilt bei einer Aufspaltung auf mittelbar verbundene Körperschaften.
(3) Bei einer kombinierten Aufspaltung zur Aufnahme (teils fremde und teils verbundene Anteilsinhaber) sind die Abs. 1 und 2 nach den Beteiligungsverhältnissen entsprechend anzuwenden.
5.4.1.3 Handels-Abspaltung zur Neugründung
Bei der Abspaltung zur Neugründung ist im Hinblick auf die Überlegungen zur Aufspaltung in Pkt. 5.4.1.1 der Evidenzkontenstand der spaltenden Körperschaft im Verhältnis der Verkehrswerte des/der abzuspaltenden Vermögens/teile (Spaltungsmassen) zu vermindern und der entsprechende Teil im Evidenzkonto (primär im Nennkapital-Subkonto) der jeweiligen neuen Körperschaft anzusetzen. Kommt es bei der abspaltenden Körperschaft zwecks Wahrung des Summengrundsatzes zu einer Kapitalherabsetzung, ist in erster Linie das Nennkapital-Subkonto entsprechend zu vermindern, kommt es zu keiner Kapitalherabsetzung, ist in erster Linie das Rücklagen-Subkonto zu vermindern.
Beispiel:
Die spaltende GmbH-A will laut Spaltungsplan einen ihrer Betriebe auf die neue GmbH-B und eine hundertprozentige Beteiligung auf die neue GmbH-C übertragen.
Das bilanzmäßige Eigenkapital der GmbH-A beträgt 2000 (Nennkapital 600, ungebundene Kapitalrücklage 200, Gewinnrücklagen 500, Bilanzgewinn 700), der Evidenzkontenstand beträgt 800 (im Nennkapital-Subkonto 600 und im Kapitalrücklagen-Subkonto 200). Der Verkehrswert der GmbH-A zum Spaltungsstichtag beträgt 10.000, davon entfällt auf den Betrieb 5000 und auf die Beteiligung 2000.
Die neuen GmbH-B und C sollen mit einen Nennkapital von jeweils 500 ausgestattet werden, bei der spaltenden GmbH-A ist im Hinblick auf die Deckung des Nennkapitals durch das Restvermögen eine Kapitalherabsetzung nicht erforderlich.
Da auf den abzuspaltenden Betrieb 50% und die abzuspaltende Beteiligung 20% des Verkehrswertes entfallen, ist der Evidenzkontenstand bei der GmbH-A von 800 um 560 (= 70% des Gesamtverkehrswertes vor Spaltung) auf 240 zu vermindern, wobei das Kapitalrücklagen-Subkonto aufzulösen und das Nennkapital-Subkonto um 360 zu vermindern ist. Der Kürzungsbetrag von 560 ist in der GmbH-B mit 400 (50% des Gesamtverkehrswertes vor Spaltung) im Nennkapital-Subkonto und in der GmbH-C mit 160 (20% des Gesamtverkehrswertes vor Spaltung) im Nennkapital-Subkonto anzusetzen.
5.4.1.4 Handels-Abspaltung zur Aufnahme
(1) Bei der Konzentrations-Abspaltung zur Aufnahme ist analog zur Aufspaltung bei der steuerlichen Behandlung der Anteilsinhaber eine Abspaltung zur Neugründung mit einer nachfolgenden Verschmelzung der neuen Körperschaft auf die übernehmende Körperschaft zu fingieren. Es ist daher die in Pkt. 5.4.1.3 beschriebene Umschichtung eines Evidenzkontenanteiles entsprechend anzuwenden, sodass der umgeschichtete Betrag in der nachfolgend fingierten Verschmelzung auf die übernehmende Körperschaft übergeht. Dies gilt auch für den Fall der Abspaltung auf eine Schwester-Körperschaft (Side-stream-Abspaltung) unter Verzicht auf eine Anteilsgewährung im Sinne des § 224 Abs. 2 Z 1 AktG.
(2) Bei der reinen Konzern-Abspaltung zur Aufnahme (keine fremden Anteilsinhaber) hängt die Beurteilung von der Spaltungsrichtung ab:
- Bei Up-stream-Abspaltungen ist aus der Vergleichbarkeit mit der Up-stream-Einbringung die in Pkt. 5.3.3 beschriebene Regelung (Evidenzkontenstandsminderung bei der spaltenden Körperschaft nach Verkehrswertverhältnissen) anzuwenden.
- Bei der Down-stream-Abspaltung ist zu unterscheiden:
- Bei einem Verzicht auf eine Anteilsgewährung ist im Hinblick auf die Vergleichbarkeit mit einer Einbringung durch den Alleingesellschafter die in Pkt. 5.3.2 beschriebene Regelung (Erhöhung des Evidenzkontenstandes bei der übernehmenden Tochterkörperschaft in Höhe des positiven steuerlich maßgebenden Buchwertes) anzuwenden.
- Bei Anteilsgewährung an die Anteilsinhaber der spaltenden Mutterkörperschaft ist im Hinblick auf die Vergleichbarkeit mit einer Konzentrationsabspaltung Abs. 1 (Umschichtung eines Evidenzkontenanteiles) anzuwenden.
(3) Bei der kombinierten Abspaltung zur Aufnahme (teils fremde und teils verbundene Anteilsinhaber) sind die Abs. 1 und 2 nach den Beteiligungsverhältnissen entsprechend anzuwenden.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | steuerneutrale Vermögenszuwendungen, steuerneutrale Zuwendungen, Eigenkapital, Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaftskapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Partizipationskapital, Genussrechtskapital, verdecktes Eigenkapital, Evidenzkonto |
Verweise: | BMF 27.09.2017, BMF-010203/0309-IV/6/2017 |