Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | steuerneutrale Vermögenszuwendungen, steuerneutrale Zuwendungen, Eigenkapital, Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaftskapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Partizipationskapital, Genussrechtskapital, verdecktes Eigenkapital, Evidenzkonto |
Verweise: | BMF 27.09.2017, BMF-010203/0309-IV/6/2017 |
4. Behandlung der Anteilsinhaber
4.1 Allgemeines
Die in Pkt. 2. angesprochenen Grundsätze gelten auch für die Anteilsinhaber. Einlagen in Körperschaften führen beim Anteilsinhaber tauschbedingt (§ 6 Z 14 EStG 1988) zu einem Aktivum (= Anteil an der Körperschaft) in Höhe des gemeinen Wertes der getätigten Einlage, Einlagenrückzahlungen führen rücktauschbedingt zu einer Verminderung des Anteils in Höhe der Einlagenrückzahlung. Die Einlagenrückzahlung ist damit dem Grunde nach ein Veräußerungstatbestand, den § 4 Abs. 12 EStG 1988 bestätigt.
4.2 Anteile im Betriebsvermögen
Gehört der Anteil an der Körperschaft zum Betriebsvermögen, steht im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich der Forderung auf Einlagenrückzahlung und bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung dem zufließenden Rückzahlungsbetrag eine Minderung des steuerlich maßgebenden Beteiligungsbuchwertes in gleicher Höhe gegenüber. Übersteigt die Rückzahlung den vorhandenen Buchwert, liegt somit ein steuerwirksamer Ertrag vor. Das Entstehen eines negativen Buchwertes des Anteiles ist im EStG 1988 im Gegensatz zu den Regelungen im Umgründungssteuergesetz ausgeschlossen. Da der Ertrag steuerlich als Veräußerungsgewinn zu werten ist, kommt eine Übertragung der aufgedeckten stillen Rücklage nach Maßgabe der Vorschriften des § 12 EStG 1988 in Betracht.
4.3 Anteile außerhalb des Betriebsvermögens
Gehört der Anteil an der Körperschaft nicht zum Betriebsvermögen, steht dem zufließenden Rückzahlungsbetrag eine Minderung der steuerlich maßgebenden Beteiligungsanschaffungskosten in gleicher Höhe gegenüber. Übersteigt die Rückzahlung die vorhandenen Anschaffungskosten, liegt somit ein steuerpflichtiger Überschuss vor,
- wenn eine bestimmte Beteiligung im Sinne des § 31 EStG 1988 betroffen ist (das Vorliegen einer sämtliche Anteile betreffenden Teilliquidation ist mit der Regelung in § 4 Abs. 12 EStG 1988 seit 1996 ausgeschlossen) oder
- wenn die eine Einlagenrückzahlung auslösende Entscheidung innerhalb von zwölf Monaten seit der Anschaffung des Anteiles getroffen wird und unter den Tatbestand des Spekulationsgeschäftes im Sinne des § 30 EStG 1988 fällt.
4.4 Besteuerung
Für Einkommensteuerpflichtige kommt außerhalb des Spekulationstatbestandes der ermäßigte Einkommensteuersatz gemäß § 37 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 zur Anwendung. Bei Körperschaften kommt die Beteiligungsertragsbefreiung im Sinne des § 10 Abs. 1 KStG 1988 nicht in Betracht; hinsichtlich internationaler Schachtelbeteiligungen siehe Pkt. 2.3.3.
4.5 Gleichbehandlung der Anteilsinhaber
Soweit eine Einlagenrückzahlung im Wege einer Ausschüttung erfolgt, sind - wie schon in Pkt. 3.2.3, Abs. 4, erwähnt - alle Anteilsinhaber nach der bei der Willensbildung über die Ausschüttung getroffenen Entscheidung gleich zu behandeln, dh. eine individuelle Zuordnung von Ausschüttungsteilen als Gewinnausschüttung bei einem Teil der Anteilsinhaber und als Einlagenrückzahlung beim anderen Teil ist nicht möglich. Bei Einlagenrückzahlungen an natürliche Personen unterbleibt ein Kapitalertragsteuerabzug an der Quelle. Sollte die ausschüttende Körperschaft trotz eindeutigen Vorliegens einer Einlagenrückzahlung die Kapitalertragsteuer einbehalten haben, kann der Anteilsinhaber eine Rückzahlung im Wege der Erstattung nach § 240 Abs. 3 BAO beantragen.
4.6 Nachweis einer Einlagenrückzahlung
Das Vorliegen einer Einlagenrückzahlung ist einerseits aus der Verminderung des Einlagenstandes im Evidenzkonto zu ersehen, bei Ausschüttungsvorgängen andererseits aus der Kapitalertragsteuer-Anmeldung im Sinne des § 96 Abs. 3 EStG 1988 zu erkennen, in der das Unterbleiben eines Kapitalertragsteuerabzuges mit dem Hinweis auf das Vorliegen einer Einlagenrückzahlung zu begründen ist. Dem Anteilsinhaber ist von der ausschüttenden Körperschaft oder einem die Ausschüttung durchleitenden Kreditinstitut nach § 96 Abs. 4 EStG 1988 eine Bescheinigung über die Höhe der Kapitalerträge und das Unterbleiben des Kapitalertragsteuerabzuges zu erteilen.
4.7 Anschaffungskosten bzw. Buchwerte nach der Einlagenrückzahlung
Die auf Grund der Einlagenrückzahlung geminderten Buchwerte bzw. Anschaffungskosten sind für den Anteilsinhaber in der Folge steuerlich maßgebend. Übersteigt die Einlagenrückzahlung den Buchwert oder die Anschaffungskosten, ist in der Folge von einem Buchwert bzw. von Anschaffungskosten iHv null auszugehen. Liegen umgründungsbedingt steuerlich negative Buchwerte oder Anschaffungskosten von Anteilen vor, ändern sich diese durch Einlagenrückzahlungen nicht. Ein Evidenthalten der neuen Beteiligungsansätze ist außerhalb von umgründungsbezogenen Anteilen im Sinne des § 43 Abs. 2 UmgrStG gesetzlich nicht vorgesehen aber zweckmäßig.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | steuerneutrale Vermögenszuwendungen, steuerneutrale Zuwendungen, Eigenkapital, Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaftskapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Partizipationskapital, Genussrechtskapital, verdecktes Eigenkapital, Evidenzkonto |
Verweise: | BMF 27.09.2017, BMF-010203/0309-IV/6/2017 |