Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | steuerneutrale Vermögenszuwendungen, steuerneutrale Zuwendungen, Eigenkapital, Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaftskapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Partizipationskapital, Genussrechtskapital, verdecktes Eigenkapital, Evidenzkonto |
Verweise: | BMF 27.09.2017, BMF-010203/0309-IV/6/2017 |
5.2 Umwandlungen nach Art. II UmgrStG
5.2.1 Allgemeines
Bei errichtenden wie bei verschmelzenden Umwandlungen im Sinne des Art. II UmgrStG geht das Evidenzkonto der übertragenden Gesellschaft ersatzlos unter. Dies gilt auch für den einem Up-stream-merger vergleichbaren Fall der verschmelzenden Umwandlung der Tochter-Kapitalgesellschaft auf ihre Mutter-Kapitalgesellschaft.
5.2.2 Einlagenrückzahlungen nach dem Umwandlungsstichtag
(1) Nach § 8 Abs. 4 UmgrStG kann es bei der übertragenden Gesellschaft auf Grund einer Ausschüttung oder einer ordentlichen Kapitalherabsetzung nach dem Umwandlungsstichtag zu Einlagenrückzahlungen kommen, die bei den Anteilsinhabern die in Pkt. 4. beschriebenen Wirkungen auslösen.
(2) Im Gegensatz zur Ausschüttungsfiktion im Sinne des § 9 Abs. 6 UmgrStG gibt es keine umwandlungsveranlasste Einlagenrückzahlungsfiktion. Kommt es innerhalb von zehn Jahren nach einer Kapitalberichtigung zur Umwandlung, kann nur die Ausschüttungsfiktion des § 9 Abs. 7 UmgrStG wirksam werden; wurden daher Kapitalrücklagen in Nennkapital umgewandelt, kommt auch hier die Annahme einer Einlagenrückzahlung nicht in Betracht.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | steuerneutrale Vermögenszuwendungen, steuerneutrale Zuwendungen, Eigenkapital, Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaftskapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Partizipationskapital, Genussrechtskapital, verdecktes Eigenkapital, Evidenzkonto |
Verweise: | BMF 27.09.2017, BMF-010203/0309-IV/6/2017 |