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Engagement eines schweizerischen Künstlers im Wege einer schweizerischen AG

BMFH 235/2-IV/4/9714.4.19971997

EAS 1052

 

Schließt ein österreichischer Konzertveranstalter mit einer schweizerischen Aktiengesellschaft einen Vertrag über einen inländischen Auftritt eines in der Schweiz ansässigen Künstlers ab, dann ist sowohl der schweizerische Künstler auf Grund seiner künstlerischen Inlandstätigkeit als auch die schweizerische Aktiengesellschaft auf Grund ihrer Mitwirkung an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung nach § 98 i.V. mit § 99 Abs. 1 Z 1 in Österreich steuerpflichtig.

Der Umstand, dass dem Publikum künstlerisch Hochwertiges dargeboten wird, nimmt einer solchen Veranstaltung nicht den Charakter einer "Unterhaltungsdarbietung" (EAS 983). Den österreichischen Veranstalter trifft damit die Steuerabzugspflicht für den gesamten an die schweizerische Gesellschaft für das inländische Konzert gezahlten Betrag.

Artikel 17 Abs. 1 letzter Satz DBA-Schweiz wird im gegebenen Zusammenhang inhaltlich jene Bedeutung beigemessen, die Artikel 17 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens zukommt. Danach ist Österreich berechtigt, den gesamten für den Künstlerauftritt in Österreich an die schweizerische AG gezahlten Pauschalbetrag der Besteuerung zu unterziehen. Dass hiebei die vom Bruttobetrag des Pauschalhonorars erhobene österreichische Abzugssteuer nicht nur den Gewinnanteil des Künstlers sondern auch jenen der juristischen Person trifft wird durch das Abkommen nicht unterbunden (siehe diesen aus Z 11 lit. b letzter Satz des OECD-Kommentars zu Art. 17 OECD-MA ableitbaren Grundsatz).

Die schweizerische Gesellschaft ist aber berechtigt, auf der Grundlage von § 102 Abs. 1. Z 3 EStG eine Veranlagung auf Nettobasis zu erwirken.

Sollte der schweizerische Künstler in Österreich über einen Nebenwohnsitz verfügen, hätte seine Besteuerung - unter Beachtung des DBA-Schweiz - auf der Grundlage bestehender unbeschränkter Steuerpflicht stattzufinden, die keinen Steuerabzug nach § 99 EStG vorsieht; dies würde aber nicht bewirken, dass hiedurch die an die (nach wie vor beschränkt steuerpflichtige) schweizerische Kapitalgesellschaft gezahlten Beträge ganz oder teilweise aus der inländischen Abzugssteuerpflicht herausfallen. Wird in einem solchen Fall (unbeschränkte Steuerpflicht des Künstlers) von der schweizerischen Kapitalgesellschaft kein Antrag auf Nettobesteuerung gestellt, dann wäre damit auch die Steuerpflicht des Künstlers abgegolten.

Durch eine "Steuertragungsklausel" in dem vom österreichischen Konzertveranstalter mit der schweizerischen Gesellschaft abgeschlossenen Konzertproduktionsvertrag kann zwar eine zivilrechtlich wirksame Anspruchsverlagerung nicht aber ein Übergang der im öffentlichen Recht statuierten Steuerabzugspflicht auf die schweizerische Gesellschaft herbeigeführt werden.

14. April 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 Abs. 1 letzter Satz DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Künstler, künstlerische Tätigkeit, Künstlerbesteuerung, ausländische Gesellschaft, Gastspiel, Gastspielvergütung, Steuerabzug, Abzugsbesteuerung, Bruttoabzugssteuer, Zweitwohnsitz, inländischer Zweitwohnsitz

Verweise:

Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 17 Abs. 2 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EAS 983

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