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Einnahmen aus Tantiemen und Wiederholungshonoraren durch die Künstlerwitwe

BMFSch 110/1-IV/4/9714.4.19971997

EAS 1050

Fließen der in Österreich ansässigen Witwe eines als Autor, Regisseur und Schauspieler tätig gewesenen österreichischen Künstlers Tantiemen und Wiederholungshonorare aus Deutschland zu, dann ist für die Frage, ob diese Zahlungen nach Artikel 12 DBA-Deutschland in Deutschland steuerfrei zu stellen sind oder ob sie unter Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz DBA-Deutschland fallen und diesfalls in Österreich steuerfrei zu stellen sind, entscheidend, ob die betreffenden Einkünfte als Abgeltung für die Überlassung von Urheberrechten oder als Vergütung für eine künstlerische Tätigkeit in Deutschland zu werten sind.

Einkünfte die der Witwe auf Grund der von ihr selbst abgeschlossenen Verträge zufließen, werden vermutlich nur mehr Einkünfte aus der Verwertung der ihr im Erbweg zugefallenen Urheberrechte darstellen und sind folglich in Österreich in der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" zu besteuern und in Deutschland steuerlich zu entlasten.

Einkünfte, die der Witwe auf Grund von Verträgen gezahlt werden, die der verstorbene Künstler seinerzeit noch selbst abgeschlossenen hat und die der Witwe nunmehr als Rechtsnachfolgerin (§ 32 Z. 2 EStG) zufließen, sind bei ihr nach österreichischem Recht in der Einkunftsart "selbständige Arbeit" zu erfassen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie damit insgesamt unter Artikel 8 DBA-Deutschland (selbständige Arbeit) fallen. Denn auch zu Lebzeiten des Künstlers waren dessen Deutschland-Einkünfte gemäß § 22 EStG als solche aus selbständiger Arbeit zu erfassen, ohne dass daraus der Schluss gezogen werden konnte, dass sie insgesamt von Artikel 8 erfasst wären.

Unter Artikel 12 (Lizenzgebühren) fallen die Vergütungen dann, wenn sie nicht als Abgeltung für die in Deutschland erbrachte (aktive) künstlerische Tätigkeit (als Regisseur, als Schauspieler), sondern als Entgelt für die Erlaubnis gezahlt werden, urheberrechtlich geschützte Werke (Manuskript eines Buches; Bandmitschnitte einer Schauspielaufführung) zu verwerten.

Es ist aber einzuräumen, dass die Abgrenzung zwischen den unter Artikel 12 fallenden Lizenzgebühren und den unter Artikel 8 DBA-Deutschland fallenden Einkünften für eine in Deutschland ausgeübte künstlerische Tätigkeit nicht immer einfach ist; insbesondere dann nicht, wenn Verträge mit gemischtem Inhalt geschlossen wurden. Das BM für Finanzen lässt sich in solchen Fällen in der Abgrenzungsfrage von Ziffer 18 des OECD-Kommentars zu Artikel 12 OECD-MA leiten. Darnach liegt diesfalls bei künstlerischen Aktivleistungen tendenziell eine vollständige Zuordnung zu den nur im Quellenstaat steuerpflichtigen Künstlereinkünften nahe. Nur dann, wenn z.B. die künstlerische Darbietung (auf Grund desselben oder eines gesonderten Vertrages) aufgezeichnet wird und sich der Künstler die Zahlung von Lizenzgebühren für den Verkauf und/oder das öffentliche Abspielen von Schallplatten vertraglich ausbedungen hat, fallen die Vergütungen insoweit unter Artikel 12.

14. April 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Lizenzgebühr, Steuerfreistellung, Künstler, künstlerische Tätigkeit, Künstlerbesteuerung, Urheberrechte, urheberrechtlich geschützte Werke, Steuerentlastung, Verwertung der Urheberrechte

Verweise:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen
§ 32 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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