EAS 957
Sind in Österreich ansässige Personen bloß auf Grund freier Dienstverträge für ein einer Botschaft angegliedertes Kulturinstitut tätig und gehören sie daher nicht dem Personalstand dieses Kulturinstitutes an, dann unterliegen die hiefür bezogenen Vergütungen der inländischen Besteuerung. Auch ein mit dem betroffenen ausländischen Staat abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen, das eine dem Artikel 19 OECD-Musterabkommen ähnliche Bestimmung enthält, vermag daran nichts zu ändern, da derartige Abkommensbestimmungen ebenfalls nur für Dienstnehmer (im "klassischen Sinn") gilt, nicht aber auf Personen Anwendung findet, die auf Grund dienstnehmerähnlicher Werkverträge oder freier Dienstverträge für das Institut tätig werden.
Das einer ausländischen Botschaft als integrierender Teil angeschlossene Kulturinstitut eines ausländischen Staates kann allerdings nicht zur Einbehaltung einer Werkvertragsabgabe nach § 109a EStG verhalten werden.
8. November 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 19 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | freie Dienstverträge, Werkvertrag, Dienstvertrag, Dienstverhältnis |
Verweise: | § 109a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |