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Beschäftigung deutscher, italienischer, kroatischer und slowenischer Models

BMFH 191/1-IV/4/968.11.19961996

EAS 959

 

In EAS 614 wurde folgende Auffassung vertreten: "In Österreich abgehaltene Modeschauen, die von Musikeinlagen und anderen Darbietungen begleitet sind, stellen Unterhaltungsdarbietungen im Sinn des § 99 Abs. 1 Z. 1 EStG dar; der Unterhaltungscharakter solcher Modeschauen geht nach Auffassung des BM für Finanzen nicht dadurch verloren, dass mit dieser Veranstaltung Werbezwecke verbunden sind. Wirken an solchen Veranstaltungen ausländische Models auf Werkvertragsbasis mit, dann hat der österreichische Veranstalter die hiefür gezahlten Vergütungen der inländischen Abzugsbesteuerung zu unterziehen; Models sind "Mitwirkende an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung" im Sinn von § 99 Abs. 1 Z. 1 EStG.

Sofern mit den Ansässigkeitsstaaten der Models Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, die dem Artikel 17 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Bestimmungen enthalten, wird die Erhebung dieser österreichischen Steuer durch solche Abkommen nicht behindert. Denn der in diesen Abkommen verwendete Begriff der "Künstler" und "Sportler" ist für Zwecke der Abkommensanwendung weit auszulegen; aus Ziffer 68 der OECD-Veröffentlichung "Taxation of Entertainers, Artistes and Sportsmen" (Nr. 2 der Reihe "Issues in International Taxation", Paris 1987) ist zu ersehen, dass grundsätzlich alle Auftritte von Personen in der Öffentlichkeit, die zu Unterhaltungszwecken erfolgen, von Artikel 17 erfasst werden."

Auf Grund des Artikels 17 DBA-Italien unterliegen daher die an italienische Models für Modeschauauftritte gezahlten Vergütungen der inländischen Abzugsbesteuerung gemäß § 99 EStG; § 99 EStG geht § 109a EStG vor, sodass ein Abzug der Werkvertragsabgabe unterbleibt.

Da weder mit Kroatien noch mit Slowenien Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, tritt auch gegenüber diesen Staaten Abzugssteuerpflicht nach § 99 EStG ein.

Im DBA-Deutschland fehlt eine dem Artikel 17 OECD-Musterabkommen vergleichbare Bestimmung; daher kann bei deutschen Models, deren Aktivität nicht als künstlerisch, sondern als gewerblich einzustufen ist, auf der Grundlage von Artikel 4 DBA-Deutschland nach Maßgabe von § 4 der Verordnung BGBl. Nr. 426/1994 (Vorlage eines von der deutschen Finanzverwaltung bestätigten Vordrucks ZS-D1) der Steuerabzug in Österreich unterbleiben.

Eine andere Rechtslage gilt, wenn gewerblich tätige Models nicht bei Unterhaltungsdarbietungen mitwirken, sondern sich bloß für Fotoaufnahmen zur Verfügung stellen. Sollte es in diesen Fällen richtig sein, dass hiebei dienstnehmerähnliche Werkverträge (und nicht Vereinbarungen über die Überlassung von Verwertungsrechten) zustande kommen, dann besteht für die Models nach § 98 EStG keine inländische Steuerpflicht und folglich auch keine Abzugsverpflichtung, weder nach § 99 EStG noch nach § 109a EStG.

8. November 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Werkvertrag, Abzugssteuer, Steuerabzug, gewerbliche Tätigkeit, Künstler, Künstlerbesteuerung, Unterhaltungsdarbietung

Verweise:

Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 109a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Doppelbesteuerung - Entlastung von der Abzugsbesteuerung, BGBl. Nr. 426/1994
EAS 614

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