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Matching-Credit für ausländische Zinsen

BMFL 78/1-IV/4/968.7.19961996

EAS 907

 

Werden von österreichischen Anlegern thailändische Wertpapiere gekauft, die von einer in Singapur gelegenen Filiale (Betriebstätte) einer thailändischen Bank begeben werden, dann unterliegt der erzielte Zinsenertrag nach österreichischem Recht der österreichischen Einkommensbesteuerung; befindet sich die kuponauszahlende Stelle in Österreich, kommt es sonach zur 25%igen Endbesteuerung. Ungeachtet des Umstandes, dass die Zinsen aus Singapur nach Österreich fließen, müssen sie gemäß Artikel 11 Abs. 6 DBA-Thailand als Zinsen angesehen werden, die aus Thailand stammen: denn der Schuldner der Zinsen ist nicht die rechtlich unselbständige Filiale in Singapur, sondern die in Thailand ansässige Bank. Thailand ist daher gemäß Art. 11 Abs. 2 zur Erhebung einer Quellensteuer berechtigt. Gemäß Art. 24 Abs. 3 lit. c DBA-Thailand führt dies wiederum zur Verpflichtung Österreichs, eine (fiktive) 25%ige Quellensteuer anzurechnen (matching-credit).

08. Juli 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA T (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Thailand (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 263/1986

Schlagworte:

Zinsen, Quellenbesteuerung, Anrechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer

Stichworte