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Weltbank-Konsulentenhonorare

BMF04 0501/21-IV/4/968.7.19961996

EAS 904

 

Die Ausübung einer Konsulententätigkeit für die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung (Weltbank) ist von der inländischen Einkommensbesteuerung befreit, wenn diese Tätigkeit von einem "Beamten" der Weltbank erbracht wird. Die Rechtsgrundlage hiefür ist in Abschnitt 19 lit. b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 248/1950, gegeben. Ob die Beamteneigenschaft vorliegt, hat die Weltbank nach ihren internen Vorschriften zu entscheiden. Wird der Bestand dieser Beamteneigenschaft seitens der genannten UNO-Spezialorganisation bestätigt, geht die Steuerfreiheit auch dann nicht verloren, wenn dieser Status nur für den kurzen Zeitraum der Konsulententätigkeit eingeräumt worden ist.

Anmerkung : Im Wesentlichen gleichlautend mit EAS 260 (betr. Konsulententätigkeit für den Internationalen Währungsfonds):

08. Juli 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 6 Abschnitt 19 lit. b Einräumung von Privilegien und Immunitäten - Anlage (Übereinkommen), BGBl. Nr. 248/1950

Schlagworte:

Steuerfreistellung, Freistellung, Konsulent, Beratungsleistungen

Verweise:

EAS 260

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