EAS 902
Beteiligen sich österreichische Investoren im Rahmen ihres Privatvermögens nach Art von Kommanditisten an einer vermögensverwaltenden US Limited Partnership (Vermietung von Shopping-Centern), deren unbeschränkt haftender Gesellschafter eine US-Kapitalgesellschaft ist, dann werden für den österreichischen Investor keine betrieblichen Einkünfte, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen gegebenenfalls auch sonstige Einkünfte daraus abreifen. Die so genannte "Geprägetheorie", derzufolge eine gewerblich tätige Kapitalgesellschaft die Einkunftsart für die beschränkt haftenden Gesellschafter mitprägt, ist dem österreichischen Recht fremd.
Inländisches Recht ist aber nicht nur für die Einkünftequalifikation, sondern auch für die Ermittlung der Höhe der anzusetzenden Auslandseinkünfte maßgebend. Verluste, die durch besondere, nach US-Recht zulässige Abschreibungen oder durch andere im österreichischen Einkommensteuerrecht nicht vorgesehene US-Steuerbegünstigungen erwirtschaftet werden, wären in Österreich nicht ausgleichsfähig. Nach österreichischem Recht (Verordnung BGBl. Nr. 33/1993 und den einschlägigen Erlässen, insb. AÖF Nr. 187/1990 und 178/1993) müsste im Übrigen auch beurteilt werden ob möglicherweise ein Fall von "Liebhaberei" vorliegt der ebenfalls zur Nichtverwertbarkeit der Verluste führen würde.
Ganz allgemein ist beizufügen, dass die österreichische Finanzverwaltung dann, wenn durch internationale Kapitalanlagen österreichischer Steuerpflichtiger eine Umgehung (im weitesten Wortsinn) österreichischer Steuern angestrebt würde, genötigt ist, die Legalität der gewählten Gestaltungen unter Nutzung der bei Auslandsbeziehungen bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht einer genauen Überprüfung zu unterziehen.
08. Juli 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Partnership, Vermögensverwaltung, Verlustausgleich, Verlustverwertung, Steuerumgehung, erhöhte Mitwirkungspflicht, erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen, Immobilienerträgnisse |
Verweise: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |